Umfang der Auskunftspflicht des Drittschuldners


Umfang der Auskunftspflicht des Drittschuldners

Erklärt der Drittschuldner, dass er eine gepfändete Forderung nicht als begründet anerkennt, genügt er seinen Auskunftspflichten. Er ist nicht gehalten, den Grund hierfür mitzuteilen.

Der BGH hat Rechtsicherheit für Drittschuldner geschaffen, indem er deren Auskunftspflicht nach § 840 ZPO konkretisiert hat. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gläubiger erwirkte wegen einer titulierten Forderung von rund 1.000,00 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Gepfändet wurde der angebliche Freistellungsanspruch des Schuldners aus Anwaltshaftung.

War erteilte Auskunft unvollständig?

Der Drittschuldner – ein Rechtsanwalt - erklärte, dass er die Forderung nicht anerkennt. Daraufhin hat der Gläubiger den gepfändeten Anspruch gegen den Drittschuldner gerichtlich geltend gemacht. Im Rechtsstreit erklärte dieser die Aufrechnung mit einem titulierten Honoraranspruch, der ihm gegen den Schuldner zustand. Der Gläubiger begehrte sodann im Wege der Klageänderung die Feststellung, dass der Drittschuldner ihm zum Schadenersatz wegen der Nichterteilung der Drittschuldnerauskunft verpflichtet sei. Zur Begründung führte er aus, dass die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei, da der Drittschuldner nicht auf die Möglichkeit zur Aufrechnung hingewiesen hätte. Der BGH hat dem Begehren des Gläubigers eine Absage erteilt.

Keine Begründungspflichten des Drittschuldners!

Der BGH hat klargestellt, dass der Drittschuldner nicht erläutern muss, warum er die Forderung nicht anerkennt. Vielmehr erfüllt er seine Erklärungspflicht nach § 840 ZPO bereits dadurch, dass er angibt, die Forderung nicht anzuerkennen. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt seine Auskunftspflicht also nicht schuldhaft verletzt, so dass er der Gläubigerin auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist. Das Bestehen einer Aufrechnungslage musste von ihm nicht offenbart werden.

Der Gläubiger muss lediglich in groben Zügen informiert werden.

Durch die Auskunftspflicht des Drittschuldners soll dem Gläubiger nur die Entscheidung erleichtert werden, ob er die gepfändete Forderung weiter verfolgt. Von dem Drittschuldner kann in dem Zusammenhang nicht gefordert werden, dass er bereits vorprozessual sein Verteidigungsvorbringen Preis gibt. Fordert man von dem Drittschuldner eine Begründung, dann würde er Gefahr laufen, auch dann zum Schadenersatz verpflichtet zu werden, wenn er die Sach- und Rechtslage falsch beurteilt.

(BGH, Urteil v. 13.12.2012, IX ZR 97/12).

Schlagworte zum Thema:  Auskunftspflicht, Zwangsvollstreckung