Einkünfte des Ehegatten und Ermittlung des  Pfändungsfreibetrags

Bei der Ermittlung des pfandfreien Betrages nach § 850 f Abs. 2 Hs. 1 ZPO muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der notwendige Bedarf des Schuldners durch die Einkünfte seines Ehegatten gedeckt werden kann. Dies kann im Extremfall zur Folge haben, dass der Pfändungsfreibetrag auf 0,00 EUR herabzusetzen ist.

Der BGH hat sich mit der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages nach § 850 f Abs. 2 Hs. 2 ZPO auseinandergesetzt. In dem entschiedenen Fall hatte die Gläubigerin gegen den Schuldner aus einer titulierten Forderung wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Zwangsvollstreckung betrieben.

Unfallrente des Schuldners darf gepfändet werden

Gepfändet wurde eine Unfallrente des Schuldners in Höhe von rund 530,00 EUR monatlich. Darüber hinaus verfügte der Schuldner noch über eine Altersrente in Höhe von ca. 200,00 EUR. Seine Ehefrau erzielte ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.300,00 EUR netto.

Der Schuldner setzte sich gegen die Pfändung der Unfallrente mit der Begründung zur Wehr, dass sein notwendiger Lebensunterhalt nicht gedeckt sei. Während ihm vom Beschwerdegericht noch ein monatlicher Betrag von ca. 177,00 EUR belassen wurde, hatte er vor dem BGH in letzter Instanz mit seinem Begehren keinen Erfolg.

Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist privilegiert

Der BGH stellte zunächst klar, dass die bei einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einschlägige Vorschrift des § 850 f Abs. 2 Hs. 1 ZPO es ermöglicht, im größeren Umfang auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zuzugreifen.

Dem Schuldner ist so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Lebensunterhalt benötigt

Dennoch muss dem Schuldner so viel vom Einkommen verbleiben, wie er für seinen notwendigen eigenen Unterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten benötigt.

  • Dem Schuldner muss ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden.
  • Zudem soll verhindert werden, dass dem Schuldner in Folge von Vollstreckungsmaßnahmen das Existenzminimum entzogen wird und er auf Sozialhilfe angewiesen ist.
  • Dann würde die Forderung des Gläubigers aus Steuermitteln getilgt werden, was dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.

Daraus folgt, dass dem Schuldner zumindest der Betrag verbleiben muss, den er auch im Falle der Beantragung von Sozialleistungen erhielte. Abzustellen ist in dem Zusammenhang auf den notwendigen Lebensunterhalt nach dem 3. und 11. Kapitel des SGB XII. 

Einkünfte des Ehegatten zu berücksichtigen

Bei der Frage, ob das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Schuldners im Sinne des SGB XII gedeckt ist, ist zu berücksichtigen, ob dem Schuldner andere Einnahmen oder geldwerte Vorteile zur Verfügung stehen. Hierzu gehört das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten des Schuldners, da er mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Es ist nicht entscheidend, in welcher Höhe dem Schuldner Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehegatten zustehen. Vielmehr muss das komplette Einkommen, soweit es den eigenen Bedarf übersteigt, dem Schuldner zur Verfügung gestellt werden. Reicht das Einkommen des Ehegatten aus, um den Bedarf beider Eheleute zu decken, dann führt dies im Ergebnis dazu, dass der Schuldner sein eigenes Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung benötigt und ihm auch kein pfändungsfreier Betrag zusteht.

(BGH, Urteil vom 25.10.2012, XII ZB 12/10). 

Schlagworte zum Thema:  Existenzminimum, Pfändung, Zwangsvollstreckung