Pfändungsschutzkonto: Urkunden, Auskunfts- und Herausgabepflicht

Um eine Erhöhung des Freibetrags auf einem Pfändungsschutzkonto zu erwirken, muss der Schuldner seiner Bank geeignete Bescheinigungen i. S. d. § 850 k Abs. 5 S. 2 ZPO vorlegen. Bei der Pfändung des Guthabens auf einem P-Konto kann der Gläubiger die Herausgabe dieser Bescheinigungen verlangen.

Aus § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO ergibt sich die Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Auskunfts- und Herausgabepflicht soll dem Gläubiger die notwendigen Informationen verschaffen, um die gepfändete Forderung gegebenenfalls im Wege einer Drittschuldnerklage durchzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH betrifft die Herausgabepflicht Urkunden, die den Gläubiger als zu Empfangnahme der Leistungen berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen. Dazu gehören beispielsweise Lohnabrechnungen, Rentenbescheide oder Bescheide über sonstige öffentlich rechtliche Leistungen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Unterlagen der Gläubiger herausverlangen kann, wenn er das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto pfändet.

Erhöhung des Freibetrages von Bedeutung

Beim Pfändungsschutzkonto ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Höhe des Freibetrages je nach Unterhaltsverpflichtungen und Sonderbezügen des Schuldners variiert. Gemäß § 850 k Abs. 5 S. 2 ZPO muss die Bank das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto nur insoweit an den Schuldner auszahlen, als dieser durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.

Berechtigtes Interesse des Gläubigers an Herausgabe

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.02.2013 festgestellt, dass der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran hat, auch diese Bescheinigungen jedenfalls in Kopie zu erhalten. Nur dadurch werde der Gläubiger in die Lage versetzt, die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung zu überprüfen und die von der Bank vorgenommene Berechnung nachzuvollziehen.

Aufnahme im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Zur Klarstellung kann der Gläubiger zudem verlangen, dass eine entsprechende Herausgabeanordnung hinsichtlich dieser Bescheinigungen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird.

(BGH, Beschluss vom 21.02.2013, VII ZB 59/10).

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