Vollstreckung in das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft

Leben Eheleute in Gütergemeinschaft und soll in deren Gesamtgut vollstreckt werden, ist es regelmäßig nicht ausreichend, wenn in den jeweiligen Vollstreckungstiteln betragsmäßig identische Hauptforderungen enthalten sind. Vielmehr muss die Einheitlichkeit des Schuldgrundes festgestellt werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren Eheleute in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Gegen den Ehemann lag ein Vollstreckungstitel über Krankenhauskosten in Höhe von rund 5.300,00 EUR vor. Zuzüglich Verfahrenskosten, Nebenforderungen und Verzugszinsen belief sich der Gesamtbetrag auf 6.038,92 EUR.

Ehegattenhaftung bei Gütergemeinschaft

Gegen die Ehefrau lag ein Vollstreckungsbescheid vor, in welchem die Hauptforderung in identischer Höhe wie folgt bezeichnet war: Ehegattenhaftung nach § 1357 BGB gemäß Schreiben vom 19.01.2012. Zuzüglich Verfahrenskosten, Nebenforderungen und Verzugszinsen belief sich die Forderung hier auf insgesamt 7.118,91 EUR.

Die Gläubigerin beider Titel stellte dann einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der Eheleute. Dieser Antrag wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde hatte die Gläubigerin vor dem OLG München keinen Erfolg.

Vollstreckungstitel gegen beide Eheleute erforderlich!

Das Gericht stellte auf § 740 Abs. 2 ZPO ab, wonach sich der Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten richten muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der beteiligten Eheleute das Grundstück allein verwaltet, wofür vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte bestanden.

  • Laut OLG München muss der Anspruch zwar nicht unbedingt in ein und derselben Urkunde tituliert sein.
  • Bei zwei separaten Vollstreckungstiteln gegen die Eheleute muss sich aus diesen aber eindeutig ergeben, dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt identisch ist.
  • Aus dem Titel muss ersichtlich sein, dass die Eheleute gesamtschuldnerisch für die Forderung haften.

Dafür genügt es nicht, dass die Hauptforderung der Höhe nach identisch ist. Vielmehr muss dem Titel zu entnehmen sein, ob der Schuldgrund identisch ist. Anderenfalls haften die Eheleute nicht mit ihrem Gesamtgut und die Vollstreckung ist nicht zulässig.

(OLG München, Beschluss vom 18.10.2012, 34 Wx 320/12).

Praxistipp: Bei einer Inanspruchnahme von Ehegatten ist bereits im gerichtlichen Mahnverfahren darauf zu achten, dass die gesamtschuldnerische Haftung angegeben wird! Andernfalls werden zwei separate Vollstreckungsbescheide erlassen, aus denen der einheitliche Schuldgrund nicht ersichtlich ist. 

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