Leitsatz

Erklärt der Drittschuldner, dass er eine gepfändete Forderung nicht als begründet anerkennt, genügt er seinen Auskunftspflichten.

 

Sachverhalt

Ein Gläubiger erwirkte wegen einer titulierten Forderung von rund 1.000,00 EUR einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Drittschuldner – ein Rechtsanwalt – erklärte, dass er die Forderung nicht anerkennt. Daraufhin machte der Gläubiger den gepfändeten Anspruch gegen den Drittschuldner gerichtlich geltend. Im Rechtsstreit erklärte der Drittschuldner die Aufrechnung mit einem titulierten Honoraranspruch, der ihm gegen den Schuldner zustand. Der Gläubiger begehrte sodann im Wege der Klageänderung die Feststellung, dass der Drittschuldner ihm zum Schadenersatz wegen der Nichterteilung der Drittschuldnerauskunft verpflichtet sei.

Der BGH hat klargestellt, dass der Drittschuldner nicht erläutern muss, warum er die Forderung nicht anerkennt. Vielmehr erfüllt er seine Erklärungspflicht nach § 840 ZPO bereits dadurch, dass er angibt, die Forderung nicht anzuerkennen. Das Bestehen einer Aufrechnungslage musste von ihm nicht offenbart werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 13.12.2012, IX ZR 97/12.

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