Start der Anbindung der Gerichtsvollzieher an das Kontenabrufverfahren
Danach ist ein Kontenabrufersuchen an das BZSt unter anderem dann zulässig, wenn
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder
- bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
Gesetzliche Grundlagen hierfür sind § 93 Abs. 8 Satz 2 AO i. V. m. § 93b Abs. 1 AO und § 802 Abs. 1 ZPO.
Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für die Teilnahme am Kontenabrufverfahren eine Registrierung beim BZSt durch die Vergabe einer Bedarfsträgerkennung ist. Um diese vergeben zu können, muss der Zulassungsantrag (erhältlich auf Anfrage an kontenabruf@bzst.bund.de) ausgefüllt und unterzeichnet per Post an das
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 4
Dienstsitz Berlin
DGZ-Ring 12
13086 Berlin
gesandt werden. Der Fachbereich erteilt nach Prüfung des Antrags die Bedarfsträgerkennung und sendet Ihnen weitere Informationen zum Verfahren zu.
Weitere Informationen finden Sie unter Kontenabrufverfahren.
BZSt v. 10.1.2013
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