Das Kontenabrufverfahren können nur Institutionen nutzen, die durch eine gesetzliche Regelung ausdrücklich dazu berechtigt sind, insb. § 93 Abs. 7 und 8 AO bzw. andere Bundesgesetze:

  • Finanzbehörden und Gemeinden (soweit sie Realsteuern verwalten),
  • Behörden, die zuständig für die Verwaltung

    • der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II,
    • der Sozialhilfe nach dem SGB XII,
    • der Ausbildungsförderung nach BAFöG,
    • der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG,
    • des Wohngeldes nach dem WoGG,
    • der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
    • des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem SGB VI sind,
  • Polizeivollzugsbehörden zur Gefahrenabwehr,
  • Verfassungsschutzbehörden,
  • Vollstreckungsbehörden im Bereich der Verwaltungsvollstreckung,
  • Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie
  • Unterhaltsvorschussstellen

Beraterhinweis Ausschließlich die gesetzlich genannten Behörden können am Kontenabrufverfahren teilnehmen. Ein Kontenabruf im Wege der Amtshilfe ist nicht möglich. Da durch den Kontenabruf in die grundgesetzlich geschützte informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Bürgers eingegriffen wird, muss ein entsprechend gewichtiges Interesse der Allgemeinheit auf der anderen Seite stehen. So können mit dem Kontenabruf lediglich Ziele verfolgt werden, die die Funktionalität des Staates gewährleisten, darunter die gleiche und gerechte Besteuerung, die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Sozialmissbrauch, aber auch die ebenso erhebliche Durchsetzbarkeit gerichtlich festgestellter Ansprüche.

Privatpersonen können dementsprechend kein Kontenabrufersuchen stellen. Das BZSt darf das Kontenabrufverfahren ausschließlich für die gesetzlich benannten, berechtigten Stellen durchführen.

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