Das Landgericht Limburg an der Lahn hatte sich mit einem kuriosen Fall zu befassen: Eine Schuldnerin verweigerte dem beauftragten Gerichtsvollzieher den Zutritt zu ihrer Wohnung mit der Begründung, dass dieser sich zunächst seine Schuhe ausziehen müsse. Dies sei in ihrem türkisch stämmigen Kulturkreis üblich.
Kulturellen Hintergrund der Schuldnerin zu berücksichtigen?
Der Gerichtsvollzieher weigerte sich jedoch seine Schuhe auszuziehen und erwirkte stattdessen beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss. Dagegen legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein.
Sie vertrat die Auffassung, dass auf die Besonderheiten ihrer Kultur nicht ausreichend Rücksicht genommen werde. In ihrem türkisch stämmigen Kulturkreis sei es üblich, zwecks Vermeidung von Schmutz und Bakterien die Straßenschuhe beim Betreten einer Wohnung auszuziehen. Daran müsse sich auch der Gerichtsvollzieher halten.
Durchsuchung mit Straßenschuhen zulässig!
Das Landgericht hat dem Begehren der Schuldnerin jedoch eine Absage erteilt. Es hielt den erlassenen Durchsuchungsbeschluss für wirksam. Insbesondere sei gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung in Form einer Durchsuchung der Wohnung mit Straßenschuhen nichts einzuwenden.
Keine Rücksicht auf persönliche Befindlichkeiten der Schuldner erforderlich
Das Gericht stellte darauf ab, dass es nicht nur im türkischen Kulturkreis, sondern auch in deutschen Familien immer öfter vorkäme, dass Besucher sich vor dem Betreten der Wohnung die Straßenschuhe ausziehen. Auf bloße Befindlichkeiten einzelner Schuldner müsse im Rahmen der Vollstreckung jedoch keine Rücksicht genommen werden.
Gerichtsvollzieher ist kein Gast!
Entscheidend sei, dass der Gerichtsvollzieher die Wohnung nicht als eingeladener Gast bei Freunden betrete, sondern um seinen staatlichen Auftrag bei ihm fremden Personen zwangsweise durchzusetzen. Es sei daher dem Gerichtsvollzieher überlassen, ob er sich beim Betreten der Wohnung die Straßenschuhe ausziehen möchte oder nicht.
Im Ergebnis musste die Schuldnerin also die Durchsuchung ihrer Wohnung durch den Gerichtsvollzieher mit Straßenschuhen dulden.
(LG Limburg an der Lahn, Beschluss vom 13.02.2012, 7 T 18/12).