Zwangsversteigerung: Hinweispflicht des Vollstreckungsgerichts

Grundsätzlich gilt die zivilprozessuale Hinweispflicht nach § 139 ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren. Das Vollstreckungsgericht ist jedoch nicht gehalten, die Beteiligten allgemein über ihre Rechte aufzuklären und ihnen die Systematik von gesetzlichen Regelungen zu erläutern.

Der BGH hat sich mit Art und Umfang der richterlichen Hinweispflicht im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz befasst.

Versteigerung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück

In dem entschiedenen Fall wurde die Zwangsversteigerung über ein Grundstück betrieben, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Dieses Grundstück gehörte zwei Schuldnern je zur Hälfte. Nach der gesetzlichen Regelung in § 63 Abs. 1 ZVG sind die Miteigentumsanteile der Schuldner grundsätzlich einzeln auszubieten, sog. Einzelausgebote.

Dies gilt selbst dann, wenn das Grundstück – wie im vorliegenden Fall – mit einem einheitlichen Bauwerk bebaut ist. Die Beteiligten können aber auf die Einzelausgebote gem. § 63 Abs. 4 ZVG verzichten. Dann findet ein sog. Gesamtausgebot beider Miteigentumsanteile der Schuldner statt.

Verzicht auf Einzelausgebot

Ein solcher Verzicht ist im vorliegenden Fall von dem im Versteigerungstermin anwesenden Schuldner erklärt worden. Im anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren hatte sich der BGH damit auseinanderzusetzen, ob die Rechtspflegerin den Schuldner anlässlich des von ihm erklärten Verzichts nicht ausreichend aufgeklärt hat.

Umfang der Hinweispflicht

Der BGH bestätigt zunächst, dass die zivilprozessuale Hinweispflicht nach § 139 ZPO grundsätzlich auch im Zwangsversteigerungsverfahren gilt. Nach Auffassung des BGH ist es jedoch nicht erforderlich, dass das Vollstreckungsgericht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten macht. Nur wenn das Gericht Anlass dazu hat, anzunehmen, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht, ist das Gericht zur Erteilung eines richterlichen Hinweises verpflichtet.

Im entschiedenen Fall lagen nach Auffassung des BGH keine Anhaltspunkte vor, wonach das Vollstreckungsgericht hätte annehmen müssen, dem Schuldner sei der Unterschied zwischen dem Einzelausgebot und dem Gesamtausgebot der Miteigentumsanteile nicht bekannt. Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Schuldner die Wirkungen der von ihm abgegebenen Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen seien oder dass er davon ausgegangen sei, der Verzicht sei rechtlich unbeachtlich. Das Vollstreckungsgericht habe den Schuldner daher nicht über die Wirkungen eines Verzichts aufklären müssen.

Ebenso wenig sei eine Aufklärung über den im Zwangsversteigerungsgesetz statuierten Grundsatz des Vorrangs der Einzelausbietung erforderlich gewesen. Das Vollstreckungsgericht sei nicht gehalten, dem Schuldner die Systematik der gesetzlichen Reglung zu erläutern. Dies überspanne die Aufklärungsanforderungen an das Gericht.

(BGH, Beschluss v. 10.10.2013, V ZB 181/12).

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