Zwangsmittelfestsetzung bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist auch dann zulässig, wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist und ihm deshalb alle Schriftsätze im vorangegangenen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden sind.

Ist ein Schuldner rechtskräftig zur Erteilung einer bestimmten Auskunft verpflichtet, dann handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO durch eine Zwangsmittelfestsetzung vollstreckt werden kann.

Rechtsschutzbedürfnis erforderlich!

Für die Zwangsmittelfestsetzung bedarf es grundsätzlich eines Rechtsschutzbedürfnisses des Gläubigers. Dieses fehlt, wenn der Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, weil damit unter keinen Umständen irgendein schutzwürdiger Vorteil erlangt werden kann.

LG Berlin hat Rechtsschutzbedürfnis verneint.

Aus diesem Grund hat das Landgericht Berlin die Festsetzung eines Zwangsmittels in einem Verfahren abgelehnt, in welchem die Schuldnerin ihren letzten bekannten Aufenthalt in den USA hatte, dort aber im Erkenntnisverfahren eine Zustellung von Schriftstücken scheiterte und die Zustellung deshalb durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte. Das Gericht stellte darauf ab, dass eine Vollstreckung des Zwangsgeldes wegen des unbekannten Aufenthaltsortes der Schuldnerin unmöglich und deswegen als kostenverursachende Förmelei zu werten sei.

BGH ist anderer Auffassung.

Der BGH hat diese Entscheidung kassiert. Er stellte klar, dass es bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses irrelevant ist, ob Vollstreckungsmöglichkeiten ersichtlich sind. Durch Anordnung von Zwangsmitteln werde – so der BGH - erst ein eigener Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geschaffen, aus dem dann vollstreckt werden könne. Der Umstand allein, dass der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist, führt nicht dazu, dass die Anordnung von Zwangsmitteln objektiv sinnlos ist. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner tatsächlich Kenntnis von der titulierten Auskunftsverpflichtung erhalten hat.

Nach Auffassung des BGH kann kein Unterschied gemacht werden, ob dem Schuldner die Schriftstücke im vorangegangenen Erkenntnisverfahren tatsächlich zugegangen sind oder im Wege der öffentlichen Zustellung bekannt gemacht worden sind. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Benachrichtigung nach § 186 Abs. 1 ZPO der tatsächlichen Kenntnisnahme gleichzustellen. 

(BGH, Urteil v. 14.08.2013, I ZB 76/10).

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