Pfändung eines verschleierten Arbeitseinkommens

Bei der Pfändung eines fingierten Vergütungsanspruchs nach § 850 h Abs. 2 ZPO hat das Vollstreckungsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich besteht. Hier geht es um fiktive Vergütung für Haushaltsführung.

§ 850 h Abs. 2 ZPO ermöglicht es dem Gläubiger, einen angemessenen Vergütungsanspruch zu pfänden, wenn der Schuldner für einen Dritten arbeitet oder sonstige Dienste leistet und hierfür nur eine unverhältnismäßig geringe bzw. gar keine Vergütung erhält. Pfändet der Gläubiger diesen Vergütungsanspruch des Schuldners gegen den Dritten, wird der Dritte so behandelt, als ob er dem Schuldner zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet wäre.

Aufgabenverteilung zwischen Vollstreckungsgericht und Prozessgericht

Die Pfändung eines solchen fingierten Vergütungsanspruchs setzt lediglich voraus, dass dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann. Der Gläubiger muss gegenüber dem Vollstreckungsgericht nicht vortragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine angemessene Vergütung geschuldet ist. Vielmehr bleibt diese Frage dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenntnisverfahren vorbehalten und ist gegebenenfalls vom Prozessgericht zu entscheiden.

Pfändbarkeit von fiktivem Arbeitseinkommen für Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Aus den genannten Gründen gab der BGH einem Gläubiger Recht, der die Ansprüche einer Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus fiktivem Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung pfänden wollte. Im entschiedenen Fall führten Schuldnerin und Drittschuldner eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Während der Drittschuldner berufstätig war, führte die Schuldnerin den gemeinsamen Haushalt. Der Gläubiger vertrat die Auffassung, dass zwischen ihm und dem Drittschuldner gem. § 850 h Abs. 2 ZPO eine angemessene Vergütung für die Haushaltsführung als geschuldet gelten müsse.

Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung wurde vom Vollstreckungsgericht jedoch als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte vor dem Beschwerdegericht keinen Erfolg. Der Gläubiger musste sich letztlich mit der Rechtsbeschwerde beim BGH zur Wehr setzen.

Schuldnerin erbringt für Lebensgefährten Leistungen, die üblicherweise zu vergüten sind

Der BGH hat klargestellt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Schuldnerin für ihren Lebensgefährten Leistungen erbringt, die üblicherweise zu vergüten sind. Dies müsse ggf. anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgeklärt werden, was jedoch nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts sei. Nur ausnahmsweise dürfe ein Pfändungsantrag vom Vollstreckungsgericht abgelehnt werden, wenn dem Schuldner die Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist. Dies könne im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden. Die beantragte Pfändung sei daher grundsätzlich zulässig, alles Weitere müsse im Rahmen der Drittschuldnerklage geklärt werden. 

(BGH, Beschluss v. 12.09.2013, VII ZB 51/12).

Auskunftpflicht des Drittschuldners

Schlagworte zum Thema:  Pfändung, Zwangsvollstreckung