Erfüllungseinwand des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren

Wird aus einem Titel zur Vornahme einer vertretbaren oder einer nicht vertretbaren Handlung die Zwangsvollstreckung betrieben, dann ist der Einwand des Schuldners, er habe den Anspruch bereits erfüllt, vom Prozessgericht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch betrieben wird.

Die Rechtsanwälte einer Sozietät haben ihre Streitigkeiten vor dem BGH ausgetragen. Sie hatten in ihrem Sozietätsvertrag eine Schiedsvereinbarung getroffen, wonach u. a. Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen Schiedsrichter zu entscheiden sind.

Um Auskunftspflicht streitende Sozietät im Schiedsverfahren

In einem solchen schiedsrichterlichen Verfahren hatte nun einer der Rechtsanwälte gegen seinen Kollegen einen Schiedsspruch erwirkt, wonach dieser zur Erteilung einer bestimmten Auskunft verpflichtet wurde. Dieser Schiedsspruch wurde für vollstreckbar erklärt.

  • Der Gläubiger beantragte, ein Zwangsmittel gemäß § 888 ZPO wegen Nichterteilung der Auskunft gegen den Schuldner festzusetzen.

  • Dieser wandte in dem Verfahren ein, dass er seine Auskunftspflicht bereits erfüllt hätte.

Das mit der Sache befasste Oberlandesgericht war der Auffassung, dass im Falle eines Schiedsverfahrens der Erfüllungseinwand des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO nicht zu berücksichtigen sei. Es gab daher dem Zwangsmittelantrag des Gläubigers statt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte vor dem BGH Erfolg.

Prozessökonomie: Keine Vollstreckungsgegenklage erforderlich!

Der BGH stellte zunächst klar, dass der Schuldner auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO den Erfüllungseinwand erheben könne. Aus Gründen der Prozessökonomie sei der Schuldner nicht auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verweisen.

Vielmehr sei vom Prozessgericht gegebenenfalls durch eine Beweiserhebung zu prüfen, ob die vom Schuldner vorgenommene Handlung mit der ihm obliegenden Pflicht aus dem Vollstreckungstitel übereinstimmt. Hat der Schuldner den Anspruch erfüllt, sind die Voraussetzungen der §§ 887, 888 ZPO nicht gegeben und das Vollstreckungsgericht darf keine Ersatzvornahme oder Zwangsmittel anordnen.

Besonderheiten im Schiedsverfahren?

Darüber hinaus führte der BGH aus, dass der Erfüllungseinwand des Schuldners auch dann zu beachten ist, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch betrieben wird. Zwar könnte der Einwand bereits im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) vom Schuldner geltend gemacht werden. Gleichwohl könne der Schuldner auch im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO den Erfüllungseinwand erheben. Der BGH stellte auf den Wortlaut der Vorschriften ab, wonach es für die Anordnung einer Ersatzvornahme oder der Anordnung von Zwangsmitteln erforderlich ist, dass der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme der Handlung nicht erfüllt hat.

Etwas anderes kann im Schiedsverfahren – so der BGH – nur dann gelten, wenn der Erfüllungseinwand seinerseits der Schiedsabrede unterliegt. Hierzu seien jedoch vom Oberlandesgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden.

(BGH, Beschluss v. 06.06.2013, I ZB 56/12).

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