Einstellung der Zwangsvollstreckung im Beschwerdeverfahren

In einer Familienstreitsache muss der Schuldner bereits im Beschwerdeverfahren und nicht erst im Rahmen der anschließenden Rechtsbeschwerde einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG stellen.

Unterhaltsverfahren sind sog. Familienstreitsachen im Sinne des § 112 FamFG. In diesen Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Der BGH hat nun klargestellt, dass auch Grundsätze, die im Zwangsvollstreckungsrecht aufgestellt worden sind, in Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung finden. 

Der Sachverhalt in Kürze

Ein geschiedener Ehemann wurde erstinstanzlich auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2011 verurteilt. Der betroffene Ehemann legte hiergegen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein. Einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellte er vor dem OLG nicht.

Das Beschwerdegericht hat den Unterhaltstitel dann teilweise zugunsten des Mannes abgeändert, indem die Unterhaltsbeträge erst zu einem späteren Zeitpunkt und in geringerer Höhe zu zahlen waren. 

Gegen diese Entscheidung hat der Mann Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof eingelegt. Dort beantragte er nun erstmals, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss einstweilen einzustellen. Diesen Einstellungsantrag hielt der BGH zwar für zulässig gem. § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 719 Abs. 2 ZPO. In der Sache selbst wies der BGH den Antrag aber als unbegründet zurück.

Die vom BGH aufgestellten Grundsätze

Mit dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung sollte man sich nicht zu viel Zeit lassen. Der BGH verwies zunächst auf seine ständige Rechtsprechung,

  • wonach eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre.

  • Der BGH führte dann weiter aus, dass diese Grundsätze auch in Ehe- und Familienstreitsachen anzuwenden sind.

Der betroffene Ehemann hätte bereits in der Beschwerdeinstanz gemäß § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen können. Er hätte insoweit glaubhaft machen müssen, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt. Dies hat er jedoch versäumt. In Folge dessen scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht aus. 

(BGH, Beschluss vom 26.06.2013, XII ZB 19/13).

Schlagworte zum Thema:  Revision, Zwangsvollstreckung