Unpfändbarkeit des Nebenkostenguthabens bei  Hartz-IV Bezieher

Der Erstattungsanspruch eines Mieters aus einer Nebenkostenabrechnung seines Vermieters ist unpfändbar, sofern der Mieter Hartz-IV-Leistungen bezieht und die bewilligten Leistungen von der Behörde wegen des Guthabens entsprechend gemindert werden.

Arbeitslosengeld II ist unpfändbar. Aber wie sieht es mit einem Erstattungsanspruch des ALG-II-Beziehers gegenüber dem Vermieter auf Auszahlung des Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung aus? Kann diese Forderung gepfändet werden?

BGH stärkt die Rechte von Hartz-IV Beziehern

Der BGH hat dies jedenfalls für den Fall verneint, dass die Agentur für Arbeit die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des Erstattungsbetrages mindert.

Auseinandergesetzt hat sich der BGH mit dieser Frage im Rahmen eines Drittschuldnerverfahrens. Der Klägerin stand eine titulierte Forderung gegen den Hartz-IV-Bezieher zu. Sie hat die rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter auf Auszahlung von Überschüssen aus der Nebenkostenabrechnung pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Anschließend nahm sie den Vermieter im Rahmen einer Drittschuldnerklage auf Auszahlung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung in Anspruch.

Klage der Gläubigerin wurde abgewiesen

Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Hintergrund war, dass die Mieten einschließlich der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten unmittelbar von der Agentur für Arbeit an den Vermieter geleistet wurden. Aus diesem Grund hat die Agentur für Arbeit das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung direkt mit ihren Zahlungen verrechnet und die bewilligte Leistung für Unterkunft und Heizung entsprechend gemindert.

Existenzminimum ist zu beachten

Die Pfändung des Guthabens hätte also letztlich zur Folge gehabt, dass dem Leistungsbezieher öffentliche Mittel entzogen worden wären, die sein Existenzminimum sichern sollen. Solche Vollstreckungsmaßnahmen sind nach Auffassung des BGH unzulässig. Vielmehr unterliegen Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Mieters nicht der Pfändung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II.

(BGH, Urteil v. 20.06.2013, IX Z R 310/12).

Schlagworte zum Thema:  Pfändung, Arbeitslosengeld, Zwangsvollstreckung