Teilungsversteigerung des Grundstücks eine BGB-Gesellschaft

Nach der Kündigung der Gesellschaft kann jeder Gesellschafter einer GbR die Teilungsversteigerung eines im Eigentum der GbR stehenden Grundstücks beantragen. Die übrigen Gesellschafter können Einwände hiergegen im Wege der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend machen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch in Eigentumsfragen wegen ihrer Teilrechtsfähigkeit eine etwas spezielle Rechtsform. Der BGH hat nun einige wichtige Grundsätze für die Teilungsversteigerung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundstücks aufgestellt.

Beim Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung beantragt 

Im entschiedenen Fall war es zwischen den Gesellschaftern einer GbR zu Unstimmigkeiten gekommen, was dazu führte, dass einer der Gesellschafter die Kündigung der Gesellschaft aussprach. Im Anschluss daran beantragte er beim Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung eines im Eigentum der GbR stehenden Grundstücks. Das Vollstreckungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, wogegen sich die übrigen Gesellschafter zur Wehr setzten. Mit ihrer Rechtsbeschwerde in letzter Instanz wollten sie in erster Linie die endgültige Aufhebung der Teilungsversteigerung erreichen. 

Regelungen der Gemeinschaft anwendbar 

Der BGH hielt die Anordnung der Teilungsversteigerung durch das Vollstreckungsgericht für rechtmäßig. Sie sei zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig. Der BGH verwies auf § 731 S. 2 BGB, wonach die Regeln der Gemeinschaft anwendbar sind und demnach die Teilung eines Grundstücks gem. § 753 Abs. 1 BGB durch Teilungsversteigerung zu erfolgen hat. Daran ändert auch die zwischenzeitlich anerkannte Teilrechtsfähigkeit der GbR nichts. Diese betrifft nur die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens, sagt aber nichts über die Frage aus, welche Vorschriften im Falle der Auflösung der GbR anwendbar sind.

Vorherige Klage gegen Gesellschafter nicht erforderlich

Für die Teilungsversteigerung eines Grundstücks der GbR gelten die Vorschriften der §§ 181 bis 184 ZVG entsprechend. Aus § 181 ZVG ergibt sich, dass der Gesellschafter die Teilungsversteigerung beantragen kann, ohne zuvor den Anspruch auf Versteigerung des Grundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich geltend zu machen. Voraussetzung ist lediglich, dass er als Mitberechtigter im Grundbuch eingetragen ist.

Zuviel verlangt

Nach Auffassung des BGH kann von dem Gesellschafter nicht verlangt werden, dass dieser die übrigen Gesellschafter zunächst auf Zustimmung zur Teilungsversteigerung in Anspruch nimmt. Denn die Teilungsversteigerung ist gerade ein adäquates Mittel, wenn die Gesellschafter sich über die Verwertung des Grundstücks uneinig sind und die gemeinschaftliche Geschäftsführung nicht funktioniert.

Einwendungen mittels Widerspruchsklage zu erheben

Sofern die übrigen Gesellschafter Einwendungen erheben möchten, beispielsweise gegen die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung der Gesellschaft oder gegen die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung wegen abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag, so kann dies im Wege der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geschehen. Das Prozessgericht kann in diesem Verfahren auch eine einstweilige Anordnung zwecks Einstellung des Verfahrens treffen. Dadurch wird dem berechtigten Interessen der GbR und den übrigen Gesellschaftern ausreichend Rechnung getragen.

(BGH, Beschluss vom 16.05.2013, V ZB 198/12).

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