Gerichtsvollzieherpflicht bei schwieriger Herausgabevollstreckung

Selbst wenn sich die Vollstreckung herauszugebender Sachen im Einzelfall schwierig gestaltet, kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nicht einfach pauschal ablehnen. Auch eine schwierige Identifizierung herauszugebender Unterlagen ist kein Grund, eine Vollstreckung nicht vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher muss sich ggf. der Hilfe eines Sachverständigen bedienen.  

Der BGH hat die Rechte von Gläubigern bei der Herausgabevollstreckung gestärkt. Im konkreten Fall ging es um die Vollstreckung eines Urteils, mit welchem die Schuldnerin zur Herausgabe diverser Unterlagen betreffend eines Bauprojekts in Nigeria verurteilt worden war.

Gerichtsvollzieher fühlte sich überfordert , somit unzuständig und lehnte die Vollstreckung ab

Im Tenor des Urteils wurde zur Konkretisierung der herauszugebenden Unterlagen auf eine Anlage verwiesen, die eine 34-seitige Liste in englischer Sprache beinhaltete.

  • Der mit der Herausgabevollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher vertrat die Auffassung, dass die herauszugebenden Gegenstände im Titel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet worden seien
  • und es unmöglich sei, die teils in EDV-mäßiger Form herauszugebenden Unterlagen zu identifizieren.
  • Hierfür müsse fachkundiges Personal zur Verfügung stehen,
  •  wofür eine gesetzliche Grundlage fehle.
  • Auch sei die in englischer Sprache verfasste Anlage für ihn nicht hinreichend lesbar.

Im Ergebnis lehnt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung daher gänzlich ab.

BGH gab Rechtsbeschwerde der Gläubigerin statt

Mit der hiergegen erhobenen Erinnerung scheiterte die Gläubigerin zwar noch vor dem Amtsgericht, mit ihrer Beschwerde hatte sie vor dem Landgericht aber Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde bestätigte der BGH in letzter Instanz, dass der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen durfte. Im Einzelnen führte er hierzu folgendes aus:

Herausgabevollstreckung bei  Unterlagen in EDV-Formaten

Was die in EDV-mäßiger Form herauszugebenden Unterlagen anbelangt, so können zwar Daten, die nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörpert sind, nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein.

Stattdessen müssen solche Informationen im Rahmen eines Auskunftsanspruchs geltend gemacht werden.

Vollstreckung wegen einiger gespeicherter Daten nicht auch für Printunterlagen abzulehnen

Bei den im vorliegenden Fall herauszugebenden Dokumenten handelte es sich jedoch überwiegend um keine nicht verkörperten Daten. Vielmehr waren die Unterlagen größtenteils in Ordnern abgeheftet.

  • Die Vollstreckung kann – so der BGH – also nicht per se mit der Begründung abgelehnt werden, dass einzelne Daten nicht auf einem Datenträger verkörpert sind.
  • Der Gerichtsvollzieher kann die Vollstreckung allenfalls bezüglich dieser Daten, nicht aber in der Gesamtheit ablehnen.

Erschwerten Identifizierung der Unterlagen kein Grund, Vollstreckung abzulehnen  

Des Weiteren ließ der BGH das Argument der erschwerten Identifizierung der Unterlagen nicht gelten.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, hierfür einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
  • Zwar ist die Unterstützung durch einen Sachverständigen im Gesetz nur in § 813 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ZPO, § 190 Abs. 3 GVGA für die Bestimmung des Wertes von Vollstreckungsgegenständen vorgesehen.
  • Nach Auffassung des BGH kann daraus aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen in anderen Fällen ausgeschlossen ist.

Wann kann sich der Gerichtsvollzieher eines Sachverständigen bedienen?

Der BGH hält es in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Regelung für geboten, auch bei der Herausgabevollstreckung auf die Unterstützung durch einen Sachverständigen zurückzugreifen,

  • wenn ansonsten die Vollstreckung unmöglich ist bzw. unzumutbar erschwert wird.
  • Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Gläubiger und Schuldner über den Umfang der herauszugebenden Gegenstände nicht in angemessener Zeit einigen können.
  • Der Gerichtsvollzieher kann dann auf Kosten des Schuldners einen Sachverständigen beauftragen.

Wenn er mit dessen Hilfe den Titel auslegen kann, kann er sich nicht auf eine mangelnde Bestimmtheit des Titels berufen.

Auch englische Sprache kann kein Vollstreckungshindernis sein

Schließlich hindert der Umstand, dass die Anlage in englischer Sprache verfasst ist, die Vollstreckung nicht.

  • Vielmehr ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, von der Gläubigerin eine beglaubigte Übersetzung anzufordern und
  • – sollte die Übersetzung nicht in angemessener Frist beigebracht werden – ggf. selbst eine Übersetzung auf Kosten der Gläubigerin zu veranlassen. 

Bloße praktische Schwierigkeiten berechtigen den Gerichtsvollzieher also im Ergebnis nicht, die Vollstreckung zu verweigern.

Er muss die Vollstreckung ggf. auf einzelne Gegenstände beschränken, sich der Hilfe von Sachverständigen bedienen und Übersetzungen von Unterlagen veranlassen.

(BGH, Beschluss vom 21.09.2017, I ZB 8/17).




Hintergrund:

Die Grundsätze der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher als Dienstleister des Gläubigers

Als ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung und damit zugleich als Grundsatz für die Arbeitsweise des Gerichtsvollziehers wird § 802a ZPO postuliert, dass er die Zwangsvollstreckung zügig zu betreiben hat, seine Tätigkeit auf die vollständige Befriedigung des Gläubigers ausrichten muss und zugleich im Sinne von Schuldner wie Gläubiger kostensparend tätig wird.

Mit dieser Verpflichtung bringt der Gesetzgeber seit der 1.1.2013 in Kraft tretende Reform der Sachaufklärung zum Ausdruck, dass der Gerichtsvollzieher als Dienstleister des Gläubigers tätig wird. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf eine effektive Zwangsvollstreckung durch Art. 14 GG gewährleistet wird.

aus:  Deutsches Anwalt Office Premium