Gerichtsvollzieher kann Aufwendungen für ein Büro geltend machen
In dem Urteilsfall erkannte das Finanzamt die Auwendungen für einen Büroraum eines Gerichtsvollziehers in seinem eigenen Haus nur begrenzt mit 1.250 EUR als häusliches Arbeitszimmer an. Das Finanzgericht berücksichtigte die Werbungskosten in vollem Umfang, da das Büro in seiner Beschaffenheit nicht in der häuslichen Spähre eingebunden und somit kein häusliches Arbeitszimmer war. Die Justizverwaltung stellt Gerichtsvollziehern keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Deshalb seien diese verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer einzurichten und Unterlagen aufzubewahren.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.3.2017, 4 K 3694/15, Newsletter v. 3.5.2017
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