BGH zu Problemen bei Vollstreckung eines Zug-um-Zug Urteils

Ein mündliches Angebot des Gerichtsvollziehers reicht nicht, um ein Zug-um-Zug-Urteil zu vollstrecken, wenn sich aus dem Urteil nicht ergibt, dass es sich bei der angebotenen Leistung um eine Holschuld handelt.

Ist ein Schuldner nicht bedingungslos zur Zahlung verurteilt worden, sondern nur Zug-um-Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, dann können Probleme bei der Vollstreckung des Urteils auftreten.

Bestenfalls enthält der Tenor des Urteils einen Ausspruch dazu, dass der Schuldner sich mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet. Dann ist die Vollstreckung ohne weitere Nachweise möglich. Schwieriger wird es, wenn das Urteil eine solche Feststellung nicht enthält.

Vollstreckung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags

Mit dem Thema hatte sich jüngst der BGH zu befassen. In dem Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Tischkicker. Die erhobene Klage war lediglich darauf gerichtet, den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 856,42 EUR Zug-und-Zug gegen Rückgabe des Tischkickers zu verurteilen. Der Beklagte erklärte ein Anerkenntnis, sodass er mit Anerkenntnisurteil antragsgemäß verurteilt wurde.

Entsprechend dem Klageantrag enthielt der Tenor des Urteils keine Feststellung dazu, dass der Beklagte sich mit der Annahme des Tischkickers in Verzug befindet.

Vollstreckungsschuldner war zur Kaufpreisrückzahlung nur gegen Rücklieferung der Ware bereit

Die beauftragte Gerichtsvollzieherin bot dem Schuldner dann an dessen Wohnsitz die Rückgabe des Tischkickers wörtlich an, woraufhin dieser erwiderte, dass er die Leistungen annehmen und die Urteilssumme nur bezahlen werde, wenn der Tischkicker zu seinem Wohnsitz gebracht wird. Die Gerichtsvollzieherin stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung ein und teilte mit, dass sie einen Annahmeverzug des Schuldners nicht habe herstellen können.

Die dagegen erhobene Vollstreckungserinnerung blieb erfolglos. Mit ihrem Argument, bei der Rückgabe des Tischkickers handele es sich um eine Holschuld, konnte die Gläubigerin nicht durchdringend. Sofern es – wie hier – an einem urkundlich nachgewiesenen Annahmeverzug fehlt, muss der Gerichtsvollzieher nach den materiellrechtlichen Vorschriften der §§ 293 ff. BGB prüfen, ob Annahmeverzug eingetreten ist oder durch sein Angebot herbeigeführt werden kann. Das mündliche Angebot des Gerichtsvollziehers ist aber nur dann ausreichend, wenn die Zug-um-Zug zu bewirkende Gegenleistung einen Holschuld ist.

Beschränkte Ermittlungspflicht des Gerichtsvollziehers

Dass es sich im vorliegenden Fall bei der Rückgabe des Tischkickers um eine Holschuld des Verkäufers handelte, konnte die Gerichtsvollzieherin dem Anerkenntnisurteil nicht entnehmen. Ein Leistungsort war im Tenor des Urteils nicht genannt. Da das Anerkenntnisurteil keinen Tatbestand und Entscheidungsgründe enthielt, konnte die Gerichtsvollzieherin auch dieses zur Konkretisierung der geschuldeten Gegenleistung nicht heranziehen. Weitere Ermittlungen musste die Gerichtsvollzieherin nach Auffassung des BGH nicht anstellen. Insbesondere musste sie nicht auf den in der Klageschrift enthaltenen Parteivortrag der Gläubigerin zurückgreifen.

Im formalisierten Vollstreckungsverfahren gehen Unklarheiten, die sich nicht aus dem zu Grunde liegenden Vollstreckungstitel klären lassen, letztlich zu Lasten des Gläubigers.

(BGH, Beschluss v. 16.12.2020, VII ZB 46/18).


Praxistipp: Feststellung beantragen

Bei Klagen auf Leistung, deren Erfüllung von einer Gegenleistung abhängt, sollte der Schuldner schon vor Erhebung der Klage in Verzug gesetzt werden. Der Gläubiger kann dann mit der Klage mittels eines entsprechender Feststellungsantrages verlangen, dass das Gericht feststellt, dass sich der Schuldner in (Annahme-)Verzug befindet. Somit kann er im Falle des Obsiegens unmittelbar die Zwangsvollstreckung einleiten, da die Feststellung des Annahmeverzuges im Tenor ein Nachweis mittels öffentlicher Urkunde ist.

Dann ist ein Angebot dieser Leistung durch den Gerichtsvollzieher entbehrlich.

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Schlagworte zum Thema:  Gerichtsvollzieher, Zwangsvollstreckung