Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FoVo 12/2013, Der widerspenstige Gerichtsvollzieher

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

I. Das Problem

Schuldner und Gläubiger wollen, der Gerichtsvollzieher aber nicht

Der Gerichtsvollzieher wurde wegen einer Forderung in Höhe von rund 4.900 EUR mit der gütlichen Einigung und nachfolgend der Sachpfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners beauftragt. Der Schuldner war mit einer Ratenzahlungsvereinbarung über monatliche Raten in Höhe von 100 EUR einverstanden. Der Ratenhöhe hat der Gläubiger zugestimmt, weil der Schuldner aufgrund seines Einkommens objektiv keine höheren Raten aufbringen kann. Der Gerichtsvollzieher lehnt eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Begründung ab, keinesfalls könne § 802b Abs. 2 Satz 3 ZPO dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ratenzahlung über einen Zeitraum von mehreren Jahren durch den Gerichtsvollzieher bewilligt und überwacht werde. Nach einhelliger Lehrmeinung sei die Sollvorschrift so auszulegen, dass der Gerichtsvollzieher Ratenzahlungsanträgen nur dann zustimmen kann, wenn ihm glaubhaft dargelegt wird, dass die Forderung innerhalb von maximal 15 Monaten getilgt wird. Der Leser fragt, ob die Ansicht des Gerichtsvollziehers zutrifft.

II. Die Lösung

Gütliche Einigung ist selbstständige Regelbefugnis

Nach § 802a Abs. 1 ZPO wirkt der Gerichtsvollzieher auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung der Forderungen hin. Dabei soll er nach § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Um diesem Ziel nahe zu kommen, hat der Gesetzgeber mit der Reform der Sachaufklärung die Aufgabe, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, als Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers ausgestaltet, § 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Einzelheiten regelt § 802b ZPO. Er hat die früheren, akzessorischen Regelungen der §§ 806b, 813a und b sowie 900 Abs. 3 ZPO abgelöst.

Kein Auftrag erforderlich, aber möglich

Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben.

Soll ist nicht Muss: die Tilgungszeit

Die Tilgung soll nach dem Gesetzeswortlaut binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. Entgegen der Ansicht des Gerichtsvollziehers im Fall des Lesers steht die Dauer der Ratenzahlungsvereinbarung allein im Ermessen des Gläubigers. Dies hat der Gesetzgeber in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages eindeutig zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks 16/13432, S. 43). Dort heißt es:

 

Im Wortlaut: die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages

"Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auch angesichts der Sollvorschrift in Abs. 2 Satz 3 in Ansehung der konkreten Umstände einen Zahlungsplan mit dem Schuldner vereinbaren darf, der über zwölf Monate hinausgeht. Der Gläubiger kann gemäß Abs. 3 Satz 2 widersprechen; umgekehrt kann der Gläubiger auch schon im Voraus dem Gerichtsvollzieher hierzu sein Einverständnis geben. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Herrschaft über das Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Zugriffs und ist “Herr des Verfahrens’".

Vorliegend war die Ratenzahlung alternativlos

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt entsprach es den Umständen des konkreten Einzelfalles, die Ratenzahlung des Schuldners in Höhe von 100 EUR monatlich anzunehmen. Eine höhere Leistungsfähigkeit war nicht gegeben. Dies abzulehnen stand dem Gerichtsvollzieher nicht zu und kommt einer Verweigerung gleich. Hat der Schuldner keine höhere Leistungsfähigkeit und würde man gleichwohl der Auffassung des Gerichtsvollziehers folgen, wäre die Forderung nicht mehr durchsetzbar, obwohl eine Leistungsfähigkeit in Höhe der Raten bestand. Das entspricht weder der Rechtslage noch gibt es hierfür einen sachlichen Grund. Insbesondere kann die Länge der notwendigen Überwachung durch den Gerichtsvollzieher einer solchen Vereinbarung nicht entgegenstehen. Nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO ist es gerade Aufgabe des Organs, dem Bemühen des Gesetzgebers um eine gütliche Einigung zwischen den Vollstreckungsparteien durch eine entsprechende praktische Handhabung Rechnung zu tragen. Die mögliche Arbeitsbelastung des Gerichtsvollziehers wird durch die ihm zufließenden Gebühren nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz abgegolten.

Keine entgegenstehende Literatur

Die von dem Gerichtsvollzieher in seiner Ablehnung ohne nähere Fundstellen genannte "einhellige Lehrmeinung", dass der Auftrag auf gütliche Erledigung abzulehnen ist, wenn ihm nicht glaubhaft dargelegt wird, dass die Zahlung innerhalb von maximal 15 Monaten getätigt wird, existiert nicht. Das Gegenteil ist der Fall. So wird bei Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 802b Rn 12 ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher längere Zahlungsfristen festlegen kann. Von einer Begrenzung auf 15 Monate ist dort keine Rede. Auch Wagne...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren