Zum Widerspruch gegen den Teilungsplan bei Zwangsversteigerung

Im Falle eines Widerspruches gegen den Teilungsplan bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks muss dem Vollstreckungsgericht fristgerecht die Klageeinreichung nachgewiesen werden sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung. Wie hat das zu geschehen?

Kommt es zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks, dann wird vom Vollstreckungsgericht anschließend im Teilungsplan festgelegt, wie der Erlös auf die einzelnen Gläubiger aufzuteilen ist. Sowohl die betroffenen Gläubiger als auch der Schuldner können gegen den Teilungsplan gemäß § 115 Abs. 1 ZVG i. V. m. § 878 Abs. 1 ZPO Widerspruch erheben.

Der Widersprechende muss dann innerhalb einer Frist von einem Monat dem Vollstreckungsgericht nachweisen, dass gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben wurde. Anderenfalls wird nach Ablauf der Frist die Ausführung des Plans ungeachtet des eingelegten Widerspruchs angeordnet.

Wie müssen Nachweise gegenüber dem Gericht erbracht werden

Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu befassen, welche Nachweise vom Widersprechenden gegenüber dem Vollstreckungsgericht erbracht werden müssen.

  • Reicht beispielsweise die Übersendung einer Abschrift der Klageschrift
  • oder muss auch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und die Zustellung der Klage nachgewiesen werden?

In dem entschiedenen Fall hatte der Schuldner Widerspruch gegen zwei in den Teilungsplan aufgenommene Ansprüche des Gläubigers erhoben.

Verfahren um Widerspruchsklage blieb stecken

Noch innerhalb der Monatsfrist teilte sein Rechtsanwalt dem Vollstreckungsgericht mit, dass hinsichtlich beider Ansprüche Widerspruchsklage erhoben worden sei. Ferner übersandte er eine Kopie der Klageschrift und einen Beleg über die Einzahlung von Gerichtskosten zu einem Gegenstandswert von rund 3.000,00 €. Tatsächlich wurde der Gegenstandswert vom Amtsgericht höher festgesetzt, so dass eine Verweisung des Widerspruchsverfahrens an das Landgericht erfolgte.

Den von dort angeforderten, weiteren Kostenvorschuss zahlte der Schuldner nicht ein. Das Verfahren wurde nicht weiter betrieben. Das Vollstreckungsgericht ordnete daher auf Antrag des Gläubigers die Auszahlung der hinterlegten Beträge aus den bestrittenen Forderungen an. Hiergegen setzte sich der Schuldner zur Wehr, hatte aber mit seinem Begehren in letzter Instanz keinen Erfolg.

Diese Nachweise des Widersprechenden verlangt der BGH

Der BGH stellte klar, dass der Widersprechende innerhalb der vom Gesetz angeordneten Monatsfrist gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachweisen muss, dass

  • die Widerspruchsklage bei Gericht eingereicht worden ist und
  • die Voraussetzungen für die Zustellung der Klage geschaffen wurden.

Die Nachweise müssen – so der BGH – mit den Beweismitteln der Zivilprozessordnung erbracht werden. Für den Nachweis der Klageeinreichung genügt es also nicht, die Fertigung der Klageschrift durch Übersendung einer Abschrift zu belegen.

  1. Vielmehr muss die Abschrift der Klage mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sein
  2. und der Nachweis erbracht werden, dass die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist.
  3. Dies kann durch eine Eingangsbestätigung des Prozessgerichts erfolgen.
  4. Ferner muss die Einzahlung des Kostenvorschusses belegt werden,
  5. was Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht die Zustellung der Klage an den Beklagen veranlasst.

Alternative: Aktenzeichen

Alternativ kann der Widersprechende die erforderlichen Nachweise durch die Bezugnahme auf die Akten des Prozessgerichtes erbringen. Dabei muss er allerdings das vollständige Aktenzeichen des Verfahrens mitteilen. Das Vollstreckungsgericht muss nämlich ohne weitere Nachforschungen imstande sein, sich von der Einreichung der Klage zu überzeugen.

Die bloße Übersendung einer unbeglaubigten Abschrift der Klage ohne Eingangsbestätigung des Prozessgerichts und ohne Nennung des dortigen Aktenzeichens genügte dem BGH nicht. Im entschiedenen Fall hatte der Schuldner die erforderlichen Nachweise also nicht entsprechend den Anforderungen des BGH erbracht. Er konnte die Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger nicht mehr verhindern.

(BGH, Beschluss v. 11.06.2015, V ZB 160/14).