Nachweis der Gläubigerbefriedigung in der Zwangsvollstreckung

Wird die Befriedigung des Gläubigers durch Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen, ist die Vollstreckung im Falle des Bestreitens des Gläubigers gleichwohl fortzusetzen.

Der Schuldner kann nach § 775 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen die Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn er durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde oder einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde nachweisen kann, dass der Gläubiger hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderung bereits befriedigt worden ist. Auf diese Regelung hatte sich ein Schuldner in einem vom BGH verhandelten Fall berufen. In dem Verfahren drohte die Zwangsversteigerung seines Grundstückes.

Gläubiger ist bereits befriedigt?

  • Der Schuldner legte dem Vollstreckungsgericht ein Schreiben der Gläubigerin vor, in welchem diese den Eingang eines Ablösebetrages bestätigte und weiter ausführte, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht würden.
  • Das Vollstreckungsgericht ordnete daraufhin die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens an.

Anschreiben beruhte auf Verwechslung mit anderem Schuldner

  • Hiergegen setzte sich die Gläubigerin zur Wehr und führte zur Begründung aus,
  • dass sie mit einem weiteren Schreiben gegenüber dem Schuldner erklärt hätte,
  • dass aufgrund einer Namensverwechslung die Zahlung falsch zugeordnet worden sei
  • und die Forderung nach wie vor bestehe.

Der BGH hatte sich nun in letzter Instanz damit auseinanderzusetzen, ob gleichwohl eine Einstellung der Zwangsversteigerung erfolgen kann.

 Zwangsvollstreckung geht weiter

  • Nach Ansicht des BGH ist die Zwangsversteigerung trotz Vorlage der Urkunde fortzusetzen:
  • Die Regelung in § 775 Nr. 4 ZPO ermögliche lediglich eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Verfahrenserleichterung.
  • Kann der Schuldner durch entsprechende Urkunden die Befriedigung des Gläubigers nachweisen, dann kann ggf. im Vollstreckungsverfahren eine Klärung herbeigeführt werden, ohne dass es der Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs, wie der Vollstreckungsgegenklage bedarf.

Der Sinn und Zweck der Regelung, ein unnötiges Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden, ist aber jedenfalls dann nicht mehr gewährleistet, wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreitet und aus diesem Grund ohnehin eine gerichtliche Klärung erforderlich ist. In diesem Fall muss der Schuldner seine materiellen Einwendungen mit Hilfe einer Vollstreckungsgegenklage vor Gericht klären lassen.

(BGH, Beschluss v. 15.10.2015, V ZB 62/15).

Vgl. zu dem Thema auch:

Erfüllungseinwand des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren

Anforderung an eine eidesstattliche Versicherung

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