Zu den Treuepflichten des Unternehmers gegenüber seinem Handelsvertreter
Hintergrund
Der Kläger vertrieb für einen großen Mobilfunkanbieter Verträge und Mobilfunkgeräte in einer sogenannten „Partneragentur“. Im Partnervertrag war dabei ausdrücklich geregelt, dass dem Kläger weder Gebiets- noch Kundenschutz gewährt werde. Die Beklagte eröffnete in der Folge in unmittelbarer Nähe des Klägers eigene Filialen und siedelte weitere Partneragenturen an. Daraufhin brachen die Umsätze und der Gewinn des Klägers erheblich ein. Seine auf Schadensersatz gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.09.2012, Az.: 16 U 77/11
Das OLG bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Dabei wies es aber ausdrücklich darauf hin, dass den Unternehmer – wie es für den Vertragshändler bereits höchstrichterlich entschieden ist - im Verhältnis zu seinem Handelsvertreter gewisse Loyalitätspflichten treffen. Wie umfangreich diese sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei seien zwar auch, aber nicht nur die vertraglichen Regelungen maßgeblich. Vielmehr sei auch der Kapitaleinsatz des Handelsvertreters zu berücksichtigen, der im Regelfall niedriger sei als der Kapitaleinsatz eines Vertragshändlers. Es müsse dabei aber grundsätzlich dem unternehmerischen Ermessen vorbehalten bleiben, in welchem Umfang ein – auch expansiver – Wettbewerb betrieben wird.
Anmerkung
Das OLG gibt recht deutlich zu verstehen, dass die Entscheidung wohl anders ausgefallen wäre, wenn es sich beim Kläger um einen Vertragshändler gehandelt hätte und dieser sich mit erheblichem eigenem Kapital an die Beklagte gebunden hätte. Dies belegt, dass bei der Entscheidung ob für den Vertrieb eigener Produkte Handelsvertreter oder Vertragshändler eingesetzt werden, eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen sind. Dabei steht dem Unternehmer zwar ein recht großzügiger Ermessenspielraum zu, aber auch diesem sind Grenzen gesetzt.
Je nach Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen und der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses kann es dem Unternehmer daher durchaus verwehrt sein, seinem Handelsvertreter oder Vertragshändler Wettbewerb zu machen. Diese Fragen sollten daher bereits im Vorfeld eines Vertragsabschlusses geprüft und berücksichtigt werden. Entsprechende vertragliche Regelungen müssen dabei aber auch einer kartellrechtlichen Prüfung standhalten.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8672
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
435
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
366
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
343
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
316
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2951
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
257
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
250
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
244
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
213
-
Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?
07.08.2026
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026
-
Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
15.07.2026
-
Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller
14.07.2026
-
Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
09.07.2026
-
BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen
08.07.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026