Zu den Treuepflichten des Unternehmers gegenüber seinem Handelsvertreter
Hintergrund
Der Kläger vertrieb für einen großen Mobilfunkanbieter Verträge und Mobilfunkgeräte in einer sogenannten „Partneragentur“. Im Partnervertrag war dabei ausdrücklich geregelt, dass dem Kläger weder Gebiets- noch Kundenschutz gewährt werde. Die Beklagte eröffnete in der Folge in unmittelbarer Nähe des Klägers eigene Filialen und siedelte weitere Partneragenturen an. Daraufhin brachen die Umsätze und der Gewinn des Klägers erheblich ein. Seine auf Schadensersatz gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.09.2012, Az.: 16 U 77/11
Das OLG bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Dabei wies es aber ausdrücklich darauf hin, dass den Unternehmer – wie es für den Vertragshändler bereits höchstrichterlich entschieden ist - im Verhältnis zu seinem Handelsvertreter gewisse Loyalitätspflichten treffen. Wie umfangreich diese sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei seien zwar auch, aber nicht nur die vertraglichen Regelungen maßgeblich. Vielmehr sei auch der Kapitaleinsatz des Handelsvertreters zu berücksichtigen, der im Regelfall niedriger sei als der Kapitaleinsatz eines Vertragshändlers. Es müsse dabei aber grundsätzlich dem unternehmerischen Ermessen vorbehalten bleiben, in welchem Umfang ein – auch expansiver – Wettbewerb betrieben wird.
Anmerkung
Das OLG gibt recht deutlich zu verstehen, dass die Entscheidung wohl anders ausgefallen wäre, wenn es sich beim Kläger um einen Vertragshändler gehandelt hätte und dieser sich mit erheblichem eigenem Kapital an die Beklagte gebunden hätte. Dies belegt, dass bei der Entscheidung ob für den Vertrieb eigener Produkte Handelsvertreter oder Vertragshändler eingesetzt werden, eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen sind. Dabei steht dem Unternehmer zwar ein recht großzügiger Ermessenspielraum zu, aber auch diesem sind Grenzen gesetzt.
Je nach Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen und der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses kann es dem Unternehmer daher durchaus verwehrt sein, seinem Handelsvertreter oder Vertragshändler Wettbewerb zu machen. Diese Fragen sollten daher bereits im Vorfeld eines Vertragsabschlusses geprüft und berücksichtigt werden. Entsprechende vertragliche Regelungen müssen dabei aber auch einer kartellrechtlichen Prüfung standhalten.
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