Bruderkrieg bei Peek & Cloppenburg

Unter der identischen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ betreiben zwei rechtlich und wirtschaftlich völlig unabhängige Unternehmen im Bundesgebiet Bekleidungshäuser. Gerichtlich beharken sich die gleichnamigen Unternehmen seit Jahren.

Begonnen hat das Ganze vor über 100 Jahren. Die niederländischen Kaufleute Peek und Cloppenburg betrieben ein Bekleidungsunternehmen in den Niederlanden. Bereits im Jahre 1900 eröffneten sie die erste Filiale in Düsseldorf. Im Jahre 1911 trennte sich James Cloppenburg vom Düsseldorfer Mutterhaus und eröffnete unter gleichem Namen in Hamburg ein eigenes Unternehmen. Seitdem existieren das Düsseldorfer Mutterhaus und das Hamburger Unternehmen getrennt nebeneinander. Die Konzeption der beiden Häuser unterscheidet sich jedoch grundsätzlich. Während das Hamburger Haus eine gediegene, konservative Ausrichtung bevorzugt, gibt sich das Düsseldorfer Haus eher jugendlich-trendig. Mit über 60 Filialen bis in den süddeutschen Raum ist das Düsseldorfer Unternehmen umsatzmäßig deutlich an den Hamburger Unternehmen vorbeigezogen.

Hamburg ärgert sich über „aggressive“ Düsseldorfer Werbung

Das Düsseldorfer „Mutterhaus“ betreibt eine offensive deutschlandweite Werbung, u.a. auch in überregionalen Medien. Dies führte zu gewissen Irritationen in der Klientel des Hamburger Hauses, die dort die in den Düsseldorfer Werbekampagnen angebotenen Waren nicht vorfanden. Mit diversen Klagen gegen das Düsseldorfer Haus, hatten die Hamburger vor dem Hanseatischen OLG insoweit Erfolg, als dieses den Düsseldorfern strenge Vorgaben zur Gestaltung der Werbung machte. Diese betrafen im wesentlichen die Kenntlichmachung der Unterschiede zwischen den beiden Unternehmen.

Für gleichnamige Unternehmen gelten besondere Grundsätze 

Der BGH hielt die vom hanseatischen OLG gemachten Vorgaben für überzogen. Nach Auffassung des BGH besteht infolge der identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage. Hierauf seien die von der Rechtsprechung entwickelnden Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar. Vor diesem Hintergrund sei die Gleichgewichtslage zwischen dem Hamburger und dem Düsseldorfer Unternehmen durch Ausdehnung der Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum als gestört anzusehen. Allerdings habe das Düsseldorfer Unternehmen ein anerkennenswertes Interesse daran, Werbung auch in überregionalen Medien zu betreiben.

Vorgaben des OLG sind unzulässige Gängelungen

Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Rechtes der Gleichnamigen sei die überregionale Werbung des Düsseldorfer Unternehmens zulässig, sofern für den Konsumenten die Unterscheidung zwischen dem Düsseldorfer und dem Hamburger Unternehmen erkennbar sei. Die in solchen Fällen stets gegebene Verwechselungsgefahr kann nach Auffassung des Senats zwar nicht komplett beseitigt aber doch minimiert werden. Diesem Erfordernis hat das Düsseldorfer Unternehmen nach Auffassung des BGH - Senats Rechnung getragen, indem es unter dem Firmennamen „Peek & Cloppenburg“ in kleinerer Schrift den Zusatz „Düsseldorf“ anbrachte und darunter in einem dreizeiligen Text erklärte, dass zwei unabhängige Unternehmen mit gleichem Namen nebeneinander existieren. Diese Hinweise seien ausreichend. Nicht angemessen sei es dagegen, wenn das OLG dem Düsseldorfer Unternehmen vorschreibe, den Unterscheidungszusatz in ähnlicher Größe und Gestaltung wie die eigentliche Werbebotschaft abzubilden. Auch wenn der Kunde Werbeanzeigen in der Regel nur oberflächlich betrachte, so sei infolge des klaren Unterscheidungshinweises ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot nicht gegeben.

Abgrenzungsvereinbarung ist am Kartellrecht zu messen

Eine Besonderheit des Falles bestand darin, dass zwischen den Parteien eine vertragliche 

ereinbarung bestand, wonach eine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei unzulässig ist. Diese Abgrenzungsvereinbarung ist nach Auffassung des BGH aber kartellrechtlich problematisch und muss eng ausgelegt werden. Da die tatsächlichen Voraussetzungen insoweit von den Vorinstanzen nicht ausreichend geklärt worden waren, hat der BGH die Rechtsstreite zur weiteren Aufklärung und Auslegung dieser Abrede an das OLG zurückverwiesen. Der Vorsitzende des BGH-Senats Prof. Dr. Joachim Bornkamm schätzt die Chancen des Hamburger Unternehmens jedoch als gering ein, auf diese Weise ein günstigeres Ergebnis zu erzielen. Bornkamm riet den Hamburgern, sich insoweit nicht allzu große Hoffnungen zu machen.

(BGH, Urteile v. 24.1.2013, I ZR 58/11; I ZR 59/11; I ZR 60/11; I ZR 61/11 und I ZR 65/11)

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