Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.3.2 ESRS G1-1 – Unternehmenskultur und Konzepte für die Unternehmensführung

Rz. 18 Nach ESRS G1.7 haben Unternehmen ihre Konzepte in Bezug auf Aspekte der Unternehmensführung anzugeben sowie zu erläutern, wie es ihre Unternehmenskultur fördert. Mit "Konzepte" wird in der aktuellen Übersetzung "policies" übersetzt, was zunächst "Strategie" hieß. Nach dem Glossar bezeichnet ein Konzept eine "Reihe oder ein Rahmen von allgemeinen Zielen und Management...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.2.1 ESRS S1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens

Rz. 48 Das Ziel dieser Angabepflicht besteht darin, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, die sich speziell mit der Identifizierung, Bewertung, Verwaltung und/oder Behebung wesentlicher Auswirkungen auf die eigenen Arbeitskräfte befassen, sowie über Richtlinien, die wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Compliance für den Vertrieb... / 3.9 Kartellrecht (Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen)

Rechtliche Vorgabe: Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten. Das betrifft etwa Preise, Rabatte, Lieferkonditionen, Mengen, Einsatz neuer P...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Compliance für den Vertrieb... / 3 Compliance-Themen des Vertriebs

Die nachstehende Übersicht führt ohne Anspruch auf Vollständigkeit Fragen und Risiken auf, die im Vertrieb übergreifend oder für einzelne Vertriebstypen von besonderer Bedeutung sind. Sie beschreibt kurz rechtliche Vorgaben und Schwierigkeiten und gibt so Hinweise auf mögliche Problemfelder. Soweit möglich, erfolgen auch Vorschläge für Maßnahmen zur Risikoreduzierung. Die Gl...mehr

Beitrag aus Controlling Office
Nachhaltigkeitsberichtersta... / 2 Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (LkSG, CSDDD)

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) [1] sind alle Unternehmen mit mehr als 3.000 (1.000) Beschäftigten in Deutschland seit dem 1.1.2023 (2024) zu einer Überwachung ihrer Lieferketten verpflichtet, um ihre negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und (bestimmte) Umweltaspekte zu identifizieren und zu verringern.[2] Auch wenn von politischer Seite immer wieder ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
LkSG: Leitfäden für die Pra... / Zusammenfassung

Überblick Für die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verschiedene Handreichungen bzw. Hilfestellungen herausgegeben. Diese Handreichungen unterstützen Unternehmen dabei, ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten nachzukommen. Aktuell hat das BAFA diese Handreichungen bzw. Hilfestellungen herausg...mehr

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Vermögensabschöpfung versch... / 2.2.1 Kartellrecht: Preisabsprachen

Das Bundeskartellamt verfolgt verstärkt illegale Kartelle und verhängt hohe Bußgelder gegen beteiligte Personen und Unternehmen. Ein illegales Kartell besteht aus Wettbewerbern, die sich auf einem Markt abstimmen, um den Wettbewerb zu beschränken oder auszuschalten. Eine besonders häufige Form dieser illegalen Absprachen sind Preisabsprachen. Dabei treffen die Anbieter von W...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 Governance: Praktiken ... / 2 B11 – Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung (VSME.43)

Rz. 6 Fälle von Korruption und Bestechung sind für Unternehmen sämtlicher Größenordnungen und Branchen mit w...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

Adler/Düring/Schmaltz (ADS) Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Stuttgart 1968ff. Zitation: (vgl.) ADS (1968), § 149 AktG, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff. Zitation: (vgl.) ADS (1997), § 268, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unter...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Checkliste Jahresabschluss ... / 11.8 Bereich sonstige wichtige Vorgänge

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§ 26 Kartellrecht / I. Kartellrecht in Zivilverfahren

I. Rechtliche Grundlagen Rz. 111 Bei Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften können sich zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz ergeben. Diese stehen neben den kartellbehördlichen Maßnahmen, die vom Anspruchsteller initiiert werden können. Rz. 112 Besondere Regelungen bestehen bei zivilen Kartellklagen für die gerichtliche Zuständigkeit, ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. EU-Kartellrecht

1. Primärrecht Rz. 8 Das EU-Kartellrecht ist primärrechtlich[12] in Art. 101 und 102 AEUV geregelt.[13] Es soll den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützen.[14] Art. 101 Abs. 1 AEUV enthält ein grundsätzliches Kartellverbot; die Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen wird ausdrücklich angeordnet (Art. 101 Abs. 2 AEUV). Die Freistellung hiervon...mehr

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§ 26 Kartellrecht / B. Verhältnis von GWB zu EU-Kartellrecht

I. Typischer Sachverhalt Rz. 11 X und Y sind mittelgroße deutsche Chemieunternehmen und Wettbewerber. Um die hohen Forschungskosten zu senken, beabsichtigen sie eine Koordinierung ihrer Forschungsarbeiten und überlegen einen gemeinsamen Vertrieb. Beide Unternehmen verkaufen ihre Produkte insbesondere in Deutschland, aber auch im europäischen Ausland; ihr Marktanteil beträgt ü...mehr

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§ 26 Kartellrecht / Literaturtipps

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§ 26 Kartellrecht / III. Checkliste: Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts

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§ 26 Kartellrecht

A. Einführung Rz. 1 Nach allgemeiner Erkenntnis findet im Wettbewerbsprozess kein natürlicher Ausgleich der individuellen Interessen statt; vielmehr müssen Regeln und Einrichtungen geschaffen werden, um Machtkonzentrationen bei Einzelnen oder Gruppen zu verhindern, damit diese ihre Vorhaben nicht gegen die Absichten aller anderen durchsetzen können.[1] Kartellrechtliche Besti...mehr

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§ 53 Vertragshändlerrecht / 3. Kartellrecht

Rz. 18 Deutsches und europäisches Kartellrecht sind für die Ausgestaltung von Vertragshändlerverträgen von besonderer Bedeutung. Die auf europäischer Ebene entwickelten Grundsätze gelten auch für rein deutsche Verträge. Sie werden weitgehend von § 1 GWB erfasst. Zentrale Bedeutung im Rahmen von Wettbewerbsbeschränkungen hat Art. 101 Abs. 1 AEUV. Das betrifft vor allem den Ber...mehr

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§ 26 Kartellrecht / G. Wettbewerbsbeschränkungen im Anwendungsbereich des EU-Kartellrechts

I. Rechtliche Grundlagen Rz. 79 Die verschiedenen Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts sowie die Veröffentlichungen der Kommission über ihr Verständnis des EU-Kartellrechts sind unter https://competition-policy.ec.europa.eu/antitrust-and-cartels/legislation_en (auf Englisch; Dokumente auch in Deutsch abrufbar). 1. Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen und Legalausnahme R...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Maßgeblichkeit des EU-Rechts auch bei nationalen Sachverhalten

Rz. 15 Ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht betroffen, sodass die Schwelle der Zwischenstaatlichkeitsklausel nicht überschritten wird, ist der Fall allein nach GWB zu entscheiden. Hier gilt dann aber die Verweisung auf das EU-Kartellrecht einschließlich der Gruppenfreistellungsverordnungen und der sonstigen sekundärrechtlichen Rechtsakte (§§ 2 Abs. 2, 22 GWB), s...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Beschwerde an die Kommission nach Art. 7 VO 1/2003

1. Typischer Sachverhalt Rz. 93 Die A-GmbH hat über ihre Einkäufer konkrete Anhaltspunkte dafür erhalten, dass ihre Lieferanten X-AG und Y-GmbH Abreden über eine Aufteilung der europäischen Märkte getroffen haben. Während die Y-GmbH keine Lieferangebote mehr unterbreitet, hat die X-AG Preiserhöhungen angekündigt. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 94 Eine Information der Kommission ü...mehr

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§ 26 Kartellrecht / V. Kronzeugenregelung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 100 Die A-GmbH hat sich über längere Zeit an einem maßgeblich von der X-AG und der Y-GmbH sowie weiteren Unternehmen betriebenen Preiskartell beteiligt. Nachdem die A-GmbH das Kartell verlassen hat und an einem funktionierenden Wettbewerb interessiert ist, will sie zwecks Vermeidung einer Geldbuße das Kartell von sich aus offenbaren. 2. Rechtliche ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 103 Im Kartellverwaltungsverfahren vor der EU-Kommission besteht kein Anwaltszwang.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Rangverhältnis im Bereich der Fusionskontrolle

Rz. 17 Die Fusionskontroll-VO 139/2004 schließt in ihrem Anwendungsbereich innerstaatliches Wettbewerbsrecht wie das GWB aus, womit auch die Zuständigkeit des BKartA entfällt (Art. 21 FKVO, § 35 Abs. 3 GWB). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt indes eine Verweisung des Falls insgesamt oder in Teilen an das BKartA in Betracht.mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 11 X und Y sind mittelgroße deutsche Chemieunternehmen und Wettbewerber. Um die hohen Forschungskosten zu senken, beabsichtigen sie eine Koordinierung ihrer Forschungsarbeiten und überlegen einen gemeinsamen Vertrieb. Beide Unternehmen verkaufen ihre Produkte insbesondere in Deutschland, aber auch im europäischen Ausland; ihr Marktanteil beträgt über 10 % auf dem europäi...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Rz. 12 Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von GWB und EU-Kartellrecht ist die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, also des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Ist eine solche Beeinträchtigung zu bejahen, ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt und der Anwendungsbere...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Erweiterter Vorrang des Art. 101 AEUV vor dem GWB

Rz. 14 Im Ausgangsfall ist EU-Kartellrecht wegen der grenzüberschreitenden Tätigkeit und des Marktanteils unmittelbar anwendbar und sowohl von den Marktteilnehmern, den Kartellbehörden und den Gerichten anzuwenden. Bei Erreichen der Zwischenstaatlichkeitsklausel gilt im Verhältnis von EU-Kartellrecht und GWB ein erweiterter Vorrang des Gemeinschaftsrechts (Art. 3 VO 1/2003, ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 79 Die verschiedenen Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts sowie die Veröffentlichungen der Kommission über ihr Verständnis des EU-Kartellrechts sind unter https://competition-policy.ec.europa.eu/antitrust-and-cartels/legislation_en (auf Englisch; Dokumente auch in Deutsch abrufbar). 1. Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen und Legalausnahme Rz. 80 Art. 101 Abs. 1 AEU...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen und Legalausnahme

Rz. 24 Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Das Kartellverbot erfasst sowohl horizontale Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Unternehmen derselben Produktions- oder Han...mehr

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§ 26 Kartellrecht / A. Einführung

Rz. 1 Nach allgemeiner Erkenntnis findet im Wettbewerbsprozess kein natürlicher Ausgleich der individuellen Interessen statt; vielmehr müssen Regeln und Einrichtungen geschaffen werden, um Machtkonzentrationen bei Einzelnen oder Gruppen zu verhindern, damit diese ihre Vorhaben nicht gegen die Absichten aller anderen durchsetzen können.[1] Kartellrechtliche Bestimmungen haben...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Sekundärrecht

Rz. 9 Die maßgebliche sekundärrechtliche Regelung ist die Kartellverordnung Nr. 1/2003.[17] Die Verordnung hat für das europäische Kartellrecht das Prinzip der Legalausnahme eingeführt. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind danach unter den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV ex lege vom Kartellverbot freigestellt; es bedarf keiner Anmeldung und Freistellung durch di...mehr

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§ 20 Handelsvertreterrecht / b) Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 138 BGB, Kartellrecht

Rz. 18 Die Vertragspartner können den Handelsvertretervertrag von den Vorschriften des BGB und HGB abweichend gestalten, soweit die §§ 84 ff. HGB keine zwingenden Vorschriften enthalten. Grenzen setzen im Falle eines Formularvertrages[62] die Inhaltskontrollen nach §§ 307 ff.[63] BGB, wobei §§ 308 f. BGB nicht unmittelbar gelten. Zu beachten ist ferner § 138 BGB: Unwirksam si...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 20 Kartellrechtsrelevante Fälle können von der Kommission, durch mehrere parallel handelnde nationale Behörden oder durch eine einzige nationale Kartellbehörde behandelt werden.[28] 1. Tätigwerden der Kommission Rz. 21 Die Kommission kann auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen tätig werden und Feststellungen über die Zuwiderhandlung gegen EU-Kartellrecht treffen (Art....mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 89 Die A-GmbH und die X-AG mit jeweils 30 % Marktanteil im europäischen Markt beabsichtigen, über ein Gemeinschaftsunternehmen neue Bauteile zu erforschen, zu entwickeln und zu produzieren, die die Unternehmen dann getrennt vertreiben wollen. Die Unternehmen sind insbesondere im Zweifel über die Freistellungsfähigkeit nach der VO 1217/2010 (FuE-GVO) bzw. der VO 772/2004 ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 97 Die Kommission hat der X-AG Beschwerdepunkte betreffend eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung übermittelt. Für die Anfertigung der Stellungnahme benötigt die X-AG dazu Akteneinsicht, bei der sie auch Weiteres über die ursprüngliche Beschwerde der A-GmbH erfahren will, die das Verfahren ausgelöst hatte.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 100 Die A-GmbH hat sich über längere Zeit an einem maßgeblich von der X-AG und der Y-GmbH sowie weiteren Unternehmen betriebenen Preiskartell beteiligt. Nachdem die A-GmbH das Kartell verlassen hat und an einem funktionierenden Wettbewerb interessiert ist, will sie zwecks Vermeidung einer Geldbuße das Kartell von sich aus offenbaren.mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Ersuchen um ein Beratungsschreiben

1. Typischer Sachverhalt Rz. 89 Die A-GmbH und die X-AG mit jeweils 30 % Marktanteil im europäischen Markt beabsichtigen, über ein Gemeinschaftsunternehmen neue Bauteile zu erforschen, zu entwickeln und zu produzieren, die die Unternehmen dann getrennt vertreiben wollen. Die Unternehmen sind insbesondere im Zweifel über die Freistellungsfähigkeit nach der VO 1217/2010 (FuE-GV...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 93 Die A-GmbH hat über ihre Einkäufer konkrete Anhaltspunkte dafür erhalten, dass ihre Lieferanten X-AG und Y-GmbH Abreden über eine Aufteilung der europäischen Märkte getroffen haben. Während die Y-GmbH keine Lieferangebote mehr unterbreitet, hat die X-AG Preiserhöhungen angekündigt.mehr

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§ 26 Kartellrecht / IV. Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004

1. Typischer Sachverhalt Rz. 97 Die Kommission hat der X-AG Beschwerdepunkte betreffend eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung übermittelt. Für die Anfertigung der Stellungnahme benötigt die X-AG dazu Akteneinsicht, bei der sie auch Weiteres über die ursprüngliche Beschwerde der A-GmbH erfahren will, die das Verfahren ausgelöst hatte. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 98 Die K...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Primärrecht

Rz. 8 Das EU-Kartellrecht ist primärrechtlich[12] in Art. 101 und 102 AEUV geregelt.[13] Es soll den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützen.[14] Art. 101 Abs. 1 AEUV enthält ein grundsätzliches Kartellverbot; die Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen wird ausdrücklich angeordnet (Art. 101 Abs. 2 AEUV). Die Freistellung hiervon ist nach den ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Verhältnis des Art. 102 AEUV zum GWB

Rz. 16 Das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) ist von den nationalen Kartellbehörden bei Vorliegen der Zwischenstaatlichkeitsklausel anzuwenden (Art. 3 Abs. 1 S. 2 VO 1/2003, § 22 Abs. 3 S. 2 GWB). Daneben ist das GWB eigenständig anwendbar. Abweichende strengere Ergebnisse nach dem GWB sind dabei möglich (Art. 3 Abs. 2 S. 2 VO 1/2003, ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 8. Bekanntmachungen

Rz. 87 Beabsichtigt die Kommission, aufgrund von Verpflichtungszusagen ihr Tätigwerden zu beenden oder will sie feststellen, dass Art. 101 und 102 AEUV auf einen mitgeteilten Sachverhalt keine Anwendung finden, veröffentlicht die Kommission den Sachverhalt und ihre geplante Vorgehensweise, damit Dritte dazu Stellung nehmen können (Art. 27 Abs. 4 VO 1/2003). Entscheidungen de...mehr

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§ 26 Kartellrecht / C. Zuständigkeit der Kartellbehörden

I. Typischer Sachverhalt Rz. 19 Die Chemieunternehmen X und Y (Ausgangssachverhalt siehe Rdn 11) überlegen, ihre Vertriebsaktivitäten insbesondere in Deutschland, aber auch in Frankreich und Polen gemeinsam durchzuführen, und möchten wissen, welche Kartellbehörden für ihren Fall zuständig sind. II. Rechtliche Grundlagen Rz. 20 Kartellrechtsrelevante Fälle können von der Kommiss...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Rechtliche Grundlagen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 23 Die kleineren Handelsunternehmen A und B wollen jeweils expandieren. Sie unterzeichnen eine Kooperationsvereinbarung, wonach sie sich bei der Gewinnung größerer Kunden wechselseitig unterstützen; es besteht Einigkeit, gegenseitigen Wettbewerb bei solchen Kunden zu unterlassen, selbst wenn der Auftragsumfang das zulassen würde. Ein Wettbewerber ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / E. Anmeldung von Zusammenschlüssen nach GWB

I. Typischer Sachverhalt Rz. 57 Die X-GmbH produziert und vertreibt Autoreifen. Die Z-S.A., eine Gesellschaft belgischen Rechts und Tochter der deutschen Z-AG, handelt mit Autoreifen. X-GmbH und Z-S.A. wollen je 25 % der Anteile an der Y-GmbH von der Y-AG erwerben, die ebenfalls Hersteller und Händler von neuartigen Autoreifen mit sehr großem Marktpotenzial ist. Die Y-AG hält...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Horizontale Beschränkungen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 33 X und Y sind deutsche Hersteller hoch entwickelter Elektrogeräte, die miteinander im Wettbewerb stehen. Sie sind überwiegend auf dem inländischen Markt tätig. Sie beabsichtigen, in Forschung, Herstellung und Vertrieb zusammenzuarbeiten. Um die Produkte, jedenfalls aber Teile davon, gegeneinander austauschen zu können, soll nach einheitlichen Mu...mehr

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§ 26 Kartellrecht / V. Bonusregelung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 75 Die A-GmbH ist Betonhersteller und Mitglied eines im Wesentlichen in den Bundesländern organisierten Kartells, bei dem Lieferquoten und -preise für alle wesentlichen Aufträge abgesprochen werden. Die Organisation und Überwachung des Kartells obliegt der Y-GmbH. Die A-GmbH fürchtet das Bekanntwerden des Kartells und will zur Vermeidung einer Gel...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Vertikale Beschränkungen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 43 X ist ein deutscher Produzent von Konsumgütern; auf dem relevanten Markt hat er einen Anteil von weniger als 30 %. Er beabsichtigt, mit dem Großhändler Y eine Vereinbarung über den Exklusivvertrieb der Produkte in Deutschland abzuschließen und möchte zur Stabilisierung des Preisniveaus Y einen Mindestverkaufspreis vorgeben sowie Verkäufe in das...mehr