Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

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§ 26 Kartellrecht / 2. Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen

Rz. 86 Unterfällt eine Vereinbarung dem Verbot aus Art. 101 AEUV und ist nicht freigestellt, ist das Kartell unabhängig von seiner Bedeutung in allen Fällen wegen des ausdrücklichen Verbots nach Art. 101 Abs. 1 AEUV kraft Gesetzes nichtig (Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 134 BGB). Eine etwaige Vertragsklausel, mit der sich die Vertragsparteien zusagen, aus der Nichtigkeit nichts...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Bußgeld

Rz. 89 Für vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen das Verbot aus Art. 101 Abs. 1 oder Art. 102 AEUV kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen (Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003). Sind Unt...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Verpflichtungszusage

Rz. 88 Hat die Kommission ein Kartellverfahren eingeleitet und den beteiligten Unternehmen etwa in Form eines Abmahnschreibens ihre kartellrechtlichen Bedenken mitgeteilt, so haben die beteiligten Unternehmen die Möglichkeit, durch entsprechende Verpflichtungszusagen die Bedenken auszuräumen. Durch Verfügung kann die Behörde diese Zusage für bindend erklären. Ihre Entscheidu...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Kartellordnungsverfahren

Rz. 87 Zur Aufdeckung und Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 und 102 AEUV leitet die Kommission Kartellordnungsverfahren ein.[107] Sie arbeitet dazu mit den Kartellbehörden und Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen (Art. 11, 12 und 15 VO 1/2003). Sie verlangt von den Unternehmen Auskünfte (Art. 18 VO 1/2003), befragt natürliche und juristische Personen (Art. 19...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Wettbewerbsverbot und Legalausnahme

Rz. 85 Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen verbieten alle Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten spürbar zu beeinträchtigen geeignet sind (siehe hierzu Rdn 12, 13) und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs i...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 116 Bei Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften können sich zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz ergeben. Diese stehen neben den kartellbehördlichen Maßnahmen, die vom Anspruchsteller initiiert werden können. Rz. 117 Besondere Regelungen bestehen bei zivilen Kartellklagen für die gerichtliche Zuständigkeit, die Beweislast und die H...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Muster: Klage auf Schadensersatz wegen überhöhten Kartellpreises (§ 33a GWB)

Rz. 118 Der Betroffene hat bei einem Verstoß gegen das GWB, Art. 101 und 102 AEUV oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (§ 33 Abs. 1 GWB) und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung auch ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 33a Abs. 1 GWB). Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger M...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / IV. Muster: Klage auf Belieferung (§ 33 GWB)

Rz. 121 Kann eine Rechtsverletzung nur durch aktives Tun des Verletzers abgestellt werden, so steht dem Betroffenen aus § 33 Abs. 1 GWB ein Beseitigungsanspruch zu. Betroffener ist, wer als Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist; im Bereich der Diskriminierungs- und Behinderungstatbestände sind zu nennen:mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Spürbarkeit

Rz. 13 Als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des Art. 101 Abs. 1 AEUV müssen sowohl die Wettbewerbsbeschränkung als auch die Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels spürbar sein. Ist wegen der schwachen Marktstellung der beteiligten Unternehmen der fragliche Produktmarkt nur geringfügig betroffen, fehlt es an der Spürbarkeit der Beeinträchtigung; A...mehr

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§ 26 Kartellrecht / d) Freistellung durch individuelle Untersuchung

Rz. 51 Scheidet eine Freistellung nach der Vertikal-GVO aus, ist zu untersuchen, ob die vertikale Vereinbarung ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2 Abs. 1 GWB oder oberhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt. § 2 Abs. 2 GWB verweist für das deutsche Kartellrecht nur auf die Gruppenfreistellungsverordnungen, nicht a...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 54 Gem. § 56 Abs. 3 GWB haben die an einem Kartellverwaltungsverfahren Beteiligten einen Anspruch auf Einsicht in die Akten der Kartellbehörde, soweit die Kenntnis dieser zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Akteneinsicht kann nur verwehrt werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ord...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 61 Die X-GmbH produziert und vertreibt Autoreifen. Die Z-S.A., eine Gesellschaft belgischen Rechts und Tochter der deutschen Z-AG, handelt mit Autoreifen. X-GmbH und Z-S.A. wollen je 25 % der Anteile an der Y-GmbH von der Y-AG erwerben, die ebenfalls Hersteller und Händler von neuartigen Autoreifen mit sehr großem Marktpotential ist. Die Y-AG hält bisher 75 % der Anteile...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Antrag auf Akteneinsicht nach § 56 Abs. 3 GWB

Rz. 55 Muster 26.1: Antrag auf Akteneinsicht nach § 56 Abs. 3 GWB Muster 26.1: Antrag auf Akteneinsicht nach § 56 Abs. 3 GWB An das Bundeskartellamt/die Landeskartellbehörde _____ Antrag auf Akteneinsicht nach § 56 Abs. 3 GWB Sache _____ Unter Beifügung einer auf uns lautenden Vollmacht bestellen wir uns für die A-GmbH. Mit dem unserer Mandantin am _____ zugestellten Schreiben ha...mehr

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§ 26 Kartellrecht / e) Spürbarkeit

Rz. 42 Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung muss spürbare Auswirkungen auf dem relevanten Markt haben. Im Falle der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels und damit bei der Prüfung des Art. 101 Abs. 1 AEUV richtet sich die Spürbarkeit unmittelbar nach der de-minimis-Bekanntmachung (siehe Rdn 13). Unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsschwelle sind bei Anwendung...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Wettbewerbsbeschränkungen durch vertikale Vereinbarungen

Rz. 49 Vertikale Vereinbarungen regeln den Bezug und den Absatz von Waren und Dienstleistungen zwischen Unternehmen, die hinsichtlich dieser Vereinbarung auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind. Die Kommission unterscheidet bei vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen zwischen vier Kategorien, wobei in vielen Fällen vertikaler Beschränkungen mehr als ein Element hiervo...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Sonderregeln Telekommunikation und Post

Rz. 3 Für den Bereich Telekommunikationswirtschaft bestehen im Telekommunikationsgesetz (TKG) besondere Regelungen zur Marktregulierung, wozu Vorschriften über die Zugangsregulierung (§§ 16–26 TKG) und die Entgeltregulierung (§§ 27–39 TKG) gehören. Die Aufgaben und Befugnisse nach dem TKG werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eis...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Sonderregeln Verkehr

Rz. 5 Wettbewerbsrechtliche Sonderregeln für den Bereich des Eisenbahnwesens finden sich im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG). Eisenbahnunternehmen haben angrenzenden Eisenbahnen den Anschluss an ihre Infrastruktur zu gestatten (§ 13 Abs. 1 AEG); sie haben einen Anspruch auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüte...mehr

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§ 26 Kartellrecht / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / 3. Sonderregeln Versorgungswirtschaft

Rz. 4 Die Versorgung mit Elektrizität und Gas unterliegt der besonderen Regulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Erfasst ist insbesondere der Bereich des Netzbetriebs, etwa mit Bestimmungen über Netzanschluss und Netzzugang. Zuständige Regulierungsbehörde für die Aufgaben und Befugnisse nach dem EnWG ist grds. die Bundesnetzagentur (§ 54 Abs. 3 EnWG), sofern die...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Gesundheitswesen

Rz. 6 Das Gesundheitswesen ist dem Anwendungsbereich des GWB teilweise entzogen. Nach § 69 SGB V sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheken und deren Verbände) und zu Krankenhäusern sozialversicherungsrechtlicher Natur und nach dem SGB zu beurteilen, weshalb zivilrechtliche Vorschriften nur ergänzen...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 37 X und Y sind deutsche Hersteller hoch entwickelter Elektrogeräte, die miteinander im Wettbewerb stehen. Sie sind überwiegend auf dem inländischen Markt tätig. Sie beabsichtigen, in Forschung, Herstellung und Vertrieb zusammenzuarbeiten. Um die Produkte, jedenfalls aber Teile davon, gegeneinander austauschen zu können, soll nach einheitlichen Mustern gearbeitet werden....mehr

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§ 26 Kartellrecht / h) Freistellung durch Einzelbeurteilung

Rz. 45 Ist eine Vereinbarung nicht durch eine GVO freigestellt, muss eine Freistellung durch individuelle Untersuchung nach den in § 2 Abs. 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV genannten Kriterien erfolgen. Hierzu ist auf die verschiedenen Mitteilungen der Kartellbehörden und insbesondere die von der Kommission in den Leitlinien betreffend horizontale Vereinbarungen[54] aufgestel...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Antrag nach § 32c Abs. 4 GWB

Rz. 60 Muster 26.2: Antrag nach § 32c Abs. 4 GWB Muster 26.2: Antrag nach § 32c Abs. 4 GWB An das Bundeskartellamt _____ Antrag nach § 32c Abs. 4 GWB Namens und in Vollmacht der _____ (nachfolgend: die Unternehmen), beantragen wir, wegen des nachfolgend beschriebenen Sachverhaltes zu entscheiden, dass kein Anlass der Kartellbehörde zu einem Tätigwerden besteht.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 9. Vorteilsabschöpfung

Rz. 33 Als besonderes verwaltungsrechtliches Instrument besteht die Möglichkeit der Kartellbehörde, wegen aller schuldhaften Kartellverstöße gegen § 1 GWB und Art. 101 oder 102 AEUV eine Vorteilsabschöpfung vorzunehmen (§ 34 GWB). Dabei sind nicht nur ein in Geld erlangter Gewinn zu berücksichtigen, sondern auch sonstige wirtschaftliche Vorteile wie eine Verbesserung der Mar...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Anmeldepflichtige Unternehmen

Rz. 67 Anmeldepflichtig sind die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. Das sind beim Vermögenserwerb (siehe Rdn 63) das bzw. die erwerbenden Unternehmen und der Veräußerer hinsichtlich des zu übertragenden Vermögensteils. Beim Kontrollerwerb sind die Unternehmen mit Kontrollbefugnissen und das kontrollierte Unternehmen verpflichtet. Im Falle eines Anteilserwerbs müssen...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 11. Gebühren; Anwaltsvergütung

Rz. 35 Die Gebühr für Amtshandlungen der Kartellbehörden richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles (§ 62 Abs. 2 GWB), wobei aber eine Begrenzung der Höhe nach erfolgt. Soweit sich nichts anderes ergibt, ist der Wert für die Berechnung der Anwaltsvergütung nach der RVG-Tabelle n...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Prüfungsverfahren

Rz. 68 Das Bundeskartellamt hat innerhalb eines Monats zu entscheiden, ob es das Zusammenschlussvorhaben dadurch zulässt, dass es formlos mitteilt, dass keine Bedenken bestehen bzw. die Frist verstreichen lässt oder ob es durch Mitteilung an den Anmeldenden anzeigt, wegen erforderlicher weiterer Prüfung in das Hauptprüfungsverfahren einzutreten (sog. Monatsbrief; § 40 Abs. 1...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 8. Gebühren

Rz. 70 Die Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens ist gebührenpflichtig (§ 62 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand des Bundeskartellamtes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der Handlung hat; der Gebührensatz darf 50.000 EUR nicht übersteigen. Die Ge...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Unternehmereigenschaft

Rz. 39 Das Kartellverbot gilt für aktuelle und auch potentielle Unternehmen. Nach dem kartellrechtlichen funktionalen Unternehmensbegriff ist eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr erforderlich, also eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es nicht an; auch eine freiberuflich tätige Privatperson, eine BGB-Gesellschaft oder ein V...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Checkliste: Zuständigkeit der Kartellbehörden

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§ 26 Kartellrecht / b) Zusicherung nach § 32c GWB

Rz. 58 Als Instrument, dem Bedürfnis der Unternehmen nach weitgehender Rechtssicherheit auch unter dem Prinzip der Legalausnahme gerecht zu werden, steht den Kartellbehörden die Möglichkeit einer Negativentscheidung nach Art. 5 S. 3 VO 1/2003, § 32c Abs. 1 GWB zur Verfügung. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für ein Verbot gem. §§ 1, 19–21 und 29 GWB oder Art...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Antrag auf Kronzeugenbehandlung

Rz. 82 Muster 26.6: Antrag auf Kronzeugenbehandlung Muster 26.6: Antrag auf Kronzeugenbehandlung An das Bundeskartellamt _____ Antrag auf Erlass einer Geldbuße Wir zeigen unter Beifügung auf uns lautender Vollmachten an, dass wir die A-GmbH und deren Geschäftsführer _____ vertreten. Mit Bezug auf die Erklärung der A-GmbH vom _____, mit dem Bundeskartellamt zusammenzuarbeiten und...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Kartellbehörde im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens (§ 60 GWB)

Rz. 77 Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung hinsichtlich bestimmter Erlaubnisse und deren Verlängerung, Widerruf oder Änderung sowie Verfügungen, die in § 60 GWB aufgelistet sind, einstweilige Anordnungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen. Rz. 78 Muster 26.5: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Kartellbehör...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c Abs. 1 GWB

Rz. 59 Ist eine Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern geplant und besteht ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an einer Entscheidung nach § 32c Abs. 1 GWB, besteht ein Anspruch auf Entscheidung (§ 32c Abs. 4 GWB). Ein solches Interesse liegt regelmäßig bei komplexen neuen Rechtsfragen und außergewöhnlich hohen Investitionsvolumen vor. § 32c Abs. 4 GWB e...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen

Rz. 27 Liegen die Freistellungsvoraussetzungen aus § 2 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht vor, ist eine kartellrechtswidrige Vereinbarung wegen des ausdrücklichen Verbots nach § 1 GWB bzw. nach Art. 101 Abs. 1 AEUV kraft Gesetzes nichtig (§ 134 BGB bzw. Art. 101 Abs. 2 AEUV). Verstößt eine vertragliche Vereinbarung nicht insgesamt, sondern nur in Teilen gegen das Kartellver...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden

Rz. 22 Für die Durchführung der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene nach Art. 11–14 VO 1/2003 haben die Kommission und die nationalen Kartellbehörden ein Netzwerk der Europäischen Wettbewerbsbehörden (European Competition Network – ECN) geschaffen. Das ECN ist keine eigene Behörde. Vielmehr dient das Netzwerk der Fallverteilung zwischen den nationalen Behörden. Die §§ 50a–5...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Kartellbußgeldverfahren

Rz. 28 Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein (§ 54 Abs. 1 GWB), nimmt die ihr zugewiesenen Verfahrensbefugnisse wie insbesondere die Durchführung von Ermittlungen, Beweiserhebungen, Beschlagnahmen, Auskunftsverlangen einschließlich Durchsuchungen und ggf. einstweiligen Anordnungen wahr (§§ 56–60 GWB) und schließt das Verfahren durch begrü...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Zuständigkeit deutscher Kartellbehörden

Rz. 23 Die deutschen Kartellbehörden sind zuständig, wenn ein Fall wegen fehlender Beeinträchtigung des gemeinsamen Handels unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel bleibt oder der Fall im Rahmen des Netzwerks der europäischen Wettbewerbsbehörden zugewiesen wird. Das Bundeskartellamt [29] ist zuständig, wenn keine Zuweisung an eine bestimmte Kartellbehörde besteht und die ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 62 Die Fusionskontrolle nach dem GWB schreibt vor, dass Zusammenschlussvorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Fusionskontrolle nach der VO 139/2004 fallen, vor dem Vollzug (§ 39 GWB) bei dem ausschließlich zuständigen Bundeskartellamt anzumelden sind, wenn ein Zusammenschlusstatbestand i.S.d. § 37 GWB vorliegt und die beteiligten Unternehmen die fe...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Verpflichtungszusage

Rz. 29 Hat die Kartellbehörde im Konzept der Legalausnahme ein Kartellverfahren eingeleitet und den beteiligten Unternehmen etwa in Form eines Abmahnschreibens ihre kartellrechtlichen Bedenken mitgeteilt, kommt eine Verpflichtungszusage nach § 32b GWB in Betracht. Die Unternehmen müssen eine Verpflichtung anbieten, die zur Ausräumung der Bedenken der Kartellbehörde geeignet ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 8. Zivilrechtliche Folgen

Rz. 32 Ein Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB oder Art. 101 bzw. 102 AEUV begründet für den Betroffenen und Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen einen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch und bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch (§ 33 Abs. 1 und 2 GWB). Im Falle schuldhaften Handelns steht dem Betroffenen d...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Umsatzschwellen

Rz. 64 Anmeldepflichtig sind Zusammenschlüsse, wenn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss von den Beteiligten insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. EUR erzielt worden sind und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Abgrenzung zur Europäischen Fusionskontrolle

Rz. 66 Die Fusionskontrolle nach dem GWB findet keine Anwendung und eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt entfällt, wenn die Aufgreifkriterien der europäischen Fusionskontrolle (siehe Rdn 109 ff.) erreicht werden und damit die Kommission allein zuständig ist (§ 35 Abs. 3 GWB). Das Bundeskartellamt und ggf. der Bundesminister für Wirtschaft haben sich für unzuständig zu e...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Aufforderung zur Anmeldung

Rz. 65 Zudem kann das Bundeskartellamt Unternehmen auffordern, künftige Zusammenschlüsse in den nächsten drei Jahren anzumelden, auch wenn die Voraussetzungen aus § 35 GWB nicht erreicht sind (§ 39a GWB). Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. EUR erzielt hat, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkt...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Beschwerde gem. Art. 7 VO 1/2003

Rz. 100 Muster 26.8: Beschwerde gem. Art. 7 VO 1/2003 Muster 26.8: Beschwerde gem. Art. 7 VO 1/2003 Europäische Kommission _____ Beschwerde gem. Art. 7 VO 1/2003 Namens der A-GmbH zeigen wir unter Beifügung einer auf uns lautenden Vollmacht an, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Vereinbarung zwischen der X-AG und der Y-GmbH bestehen, mit der die europäischen Märkte aufgeteilt ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 106 Die Kommission eröffnete erstmals 1996 durch eine Kronzeugenregelung die Möglichkeit, Geldbußen in Kartellsachen zu erlassen oder zu ermäßigen, wenn ein Unternehmen bei der Aufdeckung eines Kartells einen entscheidenden Beitrag geleistet hatte. Nach der überarbeiteten Mitteilung[122] wird unterschieden zwischen Erlass einer Geldbuße und Ermäßigung einer Geldbuße; für...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Freistellung durch Gruppenfreistellungsverordnung

Rz. 50 Ist eine vertikale Vereinbarung vom Verbot des § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst,[61] sind die Gruppenfreistellungsverordnungen im unmittelbaren Anwendungsbereich des EU-Kartellrechts direkt und unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel über die Verweisung in § 2 Abs. 2 GWB anwendbar. Maßgebliche Regelungen sind hier die allgemeine Vertikal-GVO [62] und die v...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 7. Materiell-rechtliche Prüfung

Rz. 69 In der materiell-rechtlichen Prüfung hat die Kartellbehörde darüber zu befinden, ob zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird.[83] Das ist insbesondere der Fall, wenn zu erwarten ist, dass eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.[84] Kommt die Kartellbehörde zu dem Ergebnis, hat sie den Zusamme...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Muster: Antrag auf Verfahrenseinleitung durch die Kartellbehörde (§ 54 Abs. 1 GWB)

Rz. 74 Der Antrag bzw. die Beschwerde hat zum Ziel, die Kartellbehörde dazu zu motivieren, ein bestimmtes kartellrechtswidriges Verhalten zu überprüfen. Der Antragsteller hat kein subjektives Recht auf ein Tätigwerden der Kartellbehörde oder auf eine Entscheidung in seinem Sinne. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Der Antrag ist keinen Form- und Fristvorschriften...mehr