Rz. 13

[Autor/Stand] Das Verbot, dessen Schutz § 372 AO sicherstellen soll, muss durch Gesetz, eine auf Gesetz beruhende Rechtsverordnung (Art. 80 GG) oder durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der EU (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV, näher Rz. 22 ff.)[2] angeordnet sein[3]. Verwaltungsanordnungen – dies versteht sich unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips von selbst – genügen nicht[4] (s. Rz. 9).

 

Rz. 13.1

[Autor/Stand] Nationale Verbringungsverbote müssen im Übrigen mit dem Unionsrecht vereinbar sein (s. Rz. 23, 27). Die Grundfreiheiten des freien Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehrs dürfen nicht rechtswidrig beschränkt werden (vgl. Art. 29, 56, 63 AEUV)[6].

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Einführung des Europäischen Binnenmarkts zum 1.1.1993 hat die Verbote als solche unberührt gelassen. Nach den nationalen Verbotsgesetzen ist in aller Regel das Verbringen über die innergemeinschaftliche Hoheitsgrenze der Bundesrepublik straf- bzw. bußgeldbewehrt (s. dazu Rz. 37). Diese maßgebliche Banngrenze wurde durch den Wegfall der Zollgrenzen nicht beeinflusst. Ebenso ist eine Kollision zwischen nationalen Verbringungsverboten und inhaltsgleichen Vorschriften des EU-Rechts ausgeschlossen, da die EU-Vorschriften nur das Verbringen über die EU-Außengrenzen sowie den Umgang mit Einfuhrverboten und Erzeugnissen in die EU verbieten können, darüber hinaus aber Raum lassen für nationale Regelungen, die das Verbringen über die Binnengrenzen unter Strafe stellen[8]. Durch den Wegfall der Zollkontrollen im Schengen-Raum ist die Überwachung der verbotswidrigen Verbringung allerdings problematisch geworden[9] (s. Rz. 74).

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die in Bezug genommenen Gesetze differenzieren zwischen Verbringungsverboten und Verbringungsbeschränkungen (VuB, vgl. § 1 Abs. 3 ZollVG)[11]. Ob Zuwiderhandlungen gegen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen ebenfalls dem Bannbruchtatbestand unterfallen, lässt sich den einzelgesetzlichen Bestimmungen, die die Begriffe Verbote und Beschränkungen wenig einheitlich definieren[12], nicht generell entnehmen. Ob ein Verbringungsverbot i.S.v. Abs. 1 vorliegt, ist durch Auslegung des Inhalts der jeweiligen Vorschrift zu ermitteln[13]. Verbringungsbeschränkungen sind nur denkbar auf der Grundlage freier Ein-, Durch- und Ausfuhr. Im Einzelfall stellt sich damit die Frage, ob die Verbringung grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zulässig oder grundsätzlich frei, aber in Ausnahmefällen untersagt ist[14]. Wenig hilfreich ist hingegen die terminologische Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Verbringungsverboten[15], denn selbst relative Verbringungsverbote untersagen grds. – abgesehen von einer Ausnahmebewilligung – die Ein-, Durch- und Ausfuhr der Waren[16].

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Machen die Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen die Verbringung über die Grenze allein von gewissen Förmlichkeiten abhängig, die die Überwachung der Verbote nur erleichtern oder vereinfachen sollen (z.B. Einhaltung bestimmter Verkehrswege, § 2 ZollVG, Öffnungszeiten der Zollstellen, §§ 3, 4 ZollVG, oder Anmeldung von Waren bei bestimmten Zollstellen, § 7 ZollV), so sind Verstöße dagegen nicht tatbestandsmäßig i.S.d. § 372 AO[18].

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Anordnungen, die unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von einem bestehenden Verbot vorsehen, lassen hingegen die grundsätzliche Geltung des Verbots unberührt[20]. Um Verbringungsverbote i.S.d. § 372 AO handelt es sich z.B. auch bei allgemeinem Erlaubniszwang (§§ 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 AtomG; § 15 Abs. 1 SprengG), Gestattung nur gegenüber bestimmten Personen, in begrenzter Stückzahl oder Menge (§§ 3, 11 BtMG) oder bei einer Genehmigungspflicht (§§ 8, 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b AWG).

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Sowohl Verbringungsverbote als auch Verbringungsbeschränkungen hat die wenig einheitliche Rspr. bislang angenommen bei Ein-, Durch- und Ausfuhrbestimmungen, nach denen bestimmte Nachweise, z.B. Ursprungszeugnisse, Gesundheitsatteste, Untersuchungsbefunde oder Bedarfsbescheinigungen erbracht werden müssen[22].

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Keine Einfuhrverbote sind Bestimmungen, die Anzeigepflichten normieren, insbesondere wenn diese nicht generell, sondern nur auf Verlangen der Zollbehörden bestehen (z.B. § 12a Abs. 2 ZollVG für die Einfuhr von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln von mehr als 10.000 EUR; s. dazu § 397 Rz. 34 ff. und § 404 Rz. 116)[24]. Zur Steuerordnungswidrigkeit des § 31a Abs. 2 ZollVG und Bannbruch vgl. jedoch BGH vom 19.7.2018, zit. in Rz. 108.1.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, deren Überwachung § 372 AO – vorbehaltlich des Abs. 2 – sicherstellen soll, sind auf zahlreiche Gesetze verstreut und können den unterschiedlichsten (sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen, wirtschaftlichen, kulturpolitischen u.a.) Zwecken dienen[26]. Sie sind für die Zollverwaltung in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (vgl. E-VSF online)[27] enthalten, mit Ausnahme der sich ständig ändernden agrarmarktordnungsrechtlichen VuB[28].

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