Rz. 128

 

Beispiel: "Vertragsstrafe"

Die Versicherungsnehmerin ist eine GmbH, die im Messebau tätig ist. Vereinbart ist ein Aufbau einer Messhalle zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im Falle einer Verspätung fällt eine hohe Vertragsstrafe an. Die GmbH leistet nicht vertragsgerecht und der Vertragspartner verlangt die Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR. Die GmbH begleicht diese und möchte Erstattung vom Geschäftsführer, weil dieser es versäumt hat, rechtzeitig einen Subunternehmer zu beauftragen, der maßgebliche Leistungen erbracht hätte. Als Verteidigung, dass keine Pflichtverletzung vorläge, führt der Geschäftsführer an, dass ein erster Subunternehmer abgesagt hatte und danach der Geschäftsführer den Vorgang aus den Augen verloren hatte. Als dem Geschäftsführer das Problem wieder präsent wurde, war kein Subunternehmer mehr rechtzeitig zu bekommen. Damit liegt zunächst ein Versicherungsfall vor, der Ausschluss für Vertragsstrafen in 7.10 AVB D&O würde einer Erstattung durch den D&O-Versicherer jedoch entgegenstehen.

 

Rz. 129

 

Beispiel: "Kautionen"

Ein Mitarbeiter der versicherten GmbH ist auf einem Messestand in einem asiatischen Inselstaat. Sie bieten am Messestand Alkohol an, was nach den dortigen Gesetzen strafbar ist. Der Mitarbeiter vor Ort wird inhaftiert. Der Geschäftsführer, der vor Ort ist, löst den Mitarbeiter gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 50.000 USD aus, die er vom Fremdgeldkonto der versicherten GmbH leistet. Der Mitarbeiter kommt frei und reist aus, um der sicheren Bestrafung zu entgehen. Die Kaution verfällt. Die GmbH meint, der Geschäftsführer hätte vom Verbot wissen müssen und dafür sorgen müssen, dass der Alkoholausschank am Messestand gar nicht erst stattgefunden hätte. Die GmbH verlangt daher vom Geschäftsführer, dass dieser die verfallene Kaution erstatten möge. Der Geschäftsführer begehrt für den vorliegenden Fall D&O-Versicherungsschutz. Der Ausschluss A-7.10 AVB D&O würde eingreifen und würde die gestellte Forderung der GmbH berechtigt sein, so müsste der Geschäftsführer aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes die Forderung durch das Privatvermögen begleichen.

 

Rz. 130

 

Beispiel: "Bußgeld"

Gegen die GmbH wird ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung verhängt (Art. 83 DSGVO). Der Geschäftsführer hatte eine Werbeaktion angeordnet, durch die 20.000 Werbeemails versandt wurden, ohne dass die erforderliche Einwilligung der Empfänger vorlag. Das Bußgeld in Höhe von 50.000 EUR zahlt die GmbH. Diese fordert den Geschäftsführer zu Erstattung auf, welcher seinerseits vom D&O-Versicherer Freistellung begehrt. Dieser beruft sich jedoch auf den Ausschluss in A-7.10 AVB D&O und meint deswegen nicht eintrittspflichtig zu sein.

 

Rz. 131

 

Beispiel: "Bußgeld (Lohnsplittung als Beitragsvorenthaltung)"

Eine GmbH, die ein Metallbauunternehmen betreibt, praktizierte das sogenannte "Lohnsplitting"[1]. Die 30 Gesellen und Facharbeiter verrichteten regelmäßig Überstunden. Diese Überstunden wurden zum Teil, wo die Arbeitnehmer dies wünschten, zum Schein dritten Personen, meist Familienangehörigen, die selbst gar nicht in dem Betreib arbeiteten, als geringfügige Beschäftigung zugeschrieben und für diese nur geringere Sozialversicherungsabgaben sowie pauschale Lohnsteuern gezahlt. Es kam zu Nachforderungen der Sozialversicherungsträger wegen der höheren Sozialversicherungsbeiträge bei Abrechnungen über die ersten Arbeitsverhältnisse sowie des Finanzamtes im Bereich der Lohnsteuer und schließlich zu einem Bußgeldbescheid gegen die GmbH. Die GmbH erhält hierbei eine Verbandsbuße wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§§130 Abs. 1, 30 OWiG) und fragt inwieweit ein Rückgriff bei den Geschäftsführern bzw. eine Inanspruchnahme der D&O-Versicherung möglich ist. Einer der Geschäftsführer, der stets mit anderen Aufgaben betraut war, hat von dem Lohnsplitting nichts gewusst, der andere Geschäftsführer hatte sich das Modell ausgedacht. Hätte der erste Geschäftsführer tatsächlich nur fahrlässig gehandelt, bestünde ohne den Ausschluss in A-7.10 AVB D&O Versicherungsschutz. Beim zweiten Geschäftsführer würde zusätzlich der Ausschluss der vorsätzlichen Schadensherbeiführung bzw. wissentlichen Pflichtverletzung gemäß A-7.10 AVB D&O vorliegen. Für beide Geschäftsführer bestünde bei Geltung und Wirksamkeit des Ausschlusses kein Versicherungsschutz.

 

Rz. 132

 

Beispiel: "Kartellstrafe (nach dem Schienenkartell)"

Die Versicherungsnehmerin,[2] die GmbH, handelte mit neuen und gebrauchten Obermaterialien, wie Schienen, Schwellen und Weichen. Seit dem 14.10.2003 bis zum 17.11.2009 war Uwe S. Geschäftsführer der Klägerin, zuständig für Personal, Finanzen, Verwaltung, EDV/Organisationen, Controlling. Das Bundeskartellamt sowie die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelten gegen die GmbH wegen des Vorwurfs wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Im Verfahren im Hinblick auf den Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien gegenüber der Deutschen Bahn (DB) erging ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid gegen die...

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