Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

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§ 11 Rechtsbehelfe, Haftung... / IV. Adressaten – Organhaftung?

Rz. 37 Eine direkte Organhaftung sieht die DSGVO nicht vor, so dass neben der verantwortlichen Stelle (dem Unternehmen) nicht auch ihre Organe für Datenschutzverstöße einzustehen haben. Gleichwohl sind in der jüngeren Vergangenheit im Rahmen kartellrechtlicher Auseinandersetzungen vermehrt Versuche unternommen worden, für Kartellgeldbußen bei den jeweils handelnden Organen R...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / Literaturtipps

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 194 Satzung... / 2.2 Satzungsbestimmung zur Versicherungsvermittlung (Abs. 1a)

Rz. 26 Der mit Wirkung ab 1.1.2004 eingefügte Abs. 1a enthält nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Satzungsregelung, nach der die Krankenkasse die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge vorsehen und auf dieser Rechtgrundlage dann auch Versicherungsvermittlung im weiteren Sinne betreiben kann. Nach bisherigem Recht war es den Krankenkassen re...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / I. Kartellrecht

Beschränkung des Wettbewerbs kann rechtmäßig oder rechtswidrig sein; Maßstab ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 1. Anwendung des GWB Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes betreffen, sind gem. § 87 S. 1 GWB ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich die Landgerichte – Kammern für Handelssachen (§ 95 Abs. 2 Nr...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / a) § 87 S. 1 GWB

§ 87 S. 1 GWB ist weiter gefasst als solche Zuständigkeitsvorschriften, die etwa formulieren "für Ansprüche aus" oder "für Ansprüche wegen". Denn Kartellrecht regelt im Wesentlichen nicht nur, was unter wettbewerbsförderndem Aspekt erlaubt und was verboten ist, sondern auch, ob ein Vertrag wirksam oder unwirksam ist. Das "bürgerlich" betont lediglich, dass § 87 S. 1 GWB natü...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / c) Kartellrechtliche Vorfragen

Ob die Vorschriften des GWB "anzuwenden" sind, hängt davon ab, welcher Sachverhalt anhand des Gesetzes zu würdigen ist. Er ist aber in einem Rechtsstreit erst – vom zuständigen Gericht – festzustellen, wenn nicht nur Rechtliches, sondern auch Tatsächliches "im Streit" ist. Das führt – nicht nur, aber vor allem – bei entscheidungserheblichen "kartellrechtlichen Vorfragen" (KG...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / e) Streitwert

Schon der Wortlaut des § 87 S. 1 GWB stellt klar, dass es in einer Kartellsache auf den Wert des Streitgegenstandes entgegen § 23 Nr. 1 GVG nie ankommt. Wird gem. § 33 GWB auf Unterlassung geklagt, dann kann der Streitwert allerdings gem. § 89a GWB abgesenkt werden.mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / 4. Öffentliche Auftragsvergabe

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist in den §§ 97 ff. GWB geregelt, was wegen der monopolähnlichen Stellung öffentlicher Auftraggeber Sinn macht. a) Vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren Die gerichtliche Zuständigkeit ist durch das bei der Vergabe von Aufträgen (oberhalb der "Schwellenwerte") vorgeschaltete Verwaltungsverfahren vorgegeben: Über eine sofortige Beschwerde entsch...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / b) Rechtsweg unterhalb der Schwellenwerte

Die Grauzone, die anfangs bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte hinsichtlich des vorbeugenden Rechtsschutzes bestand, beginnt sich immer mehr zu lichten. Bisweilen wurde sogar der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als gangbar angesehen. Mehr und mehr verhelfen indessen die Zivilgerichte (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.10.2011 – 27 W 1/11) Ansprüchen auf vorläufige U...mehr

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / a) Allgemeine Grundsätze

Werden dem Franchisenehmer die Verkaufspreise vorgegeben, so liegt darin eine unzulässige (und damit verbotene) Preisbindung i.S.v. § 1 GWB. Möglich sind allerdings auch unverbindliche Verkaufspreisempfehlungen, wobei diese seit dem 1.7.2005 gem. § 1 GWB in Anpassung an das Europäische Kartellrecht auch für Dienstleistungen und Nichtmarkenwaren (und damit für das Warensortim...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / f) Verbindung der Klagen

Gemäß § 88 GWB können mit der Klage "nach § 87 Abs. 1 GWB" (bei dem "Absatz" handelt es sich um ein leider auch in der Gesetzesfassung vom 26.6.2013 nicht beseitigtes Redaktionsversehen, gemeint ist "Satz") Klagen "wegen" eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn ein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Kartellsache besteht. Das gilt auch...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / a) Vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren

Die gerichtliche Zuständigkeit ist durch das bei der Vergabe von Aufträgen (oberhalb der "Schwellenwerte") vorgeschaltete Verwaltungsverfahren vorgegeben: Über eine sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht, und zwar dessen Vergabesenat, § 116 Abs. 3 GWB. Die durch die frühere Fassung bedingte Ausnahme zug...mehr

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ZAP 23/2016, Anwaltsmagazin / Personalia

Anfang November ist der Richter des BVerfG Prof. Dr. Reinhard Gaier nach zwölfjähriger Amtszeit aus dem Dienst geschieden. Herr Dr. Gaier kam 2004 an das BVerfG, zuvor war er am V. Zivilsenat des BGH tätig. Beim BVerfG war er als Berichterstatter insbesondere für das Recht der freien Berufe, das Mietrecht, das Kartellrecht und das Wettbewerbsrecht sowie für das Anwaltsvertra...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / c) Schadensersatz

Dass für die Bescheidung von Schadensersatzansprüchen nicht berücksichtigter Bieter die ordentlichen Gerichte zuständig sind, stand stets außer Zweifel. OLG Celle (Beschl. v. 7.6.2007 – 4 AR 24/07) nimmt deshalb der Verweisung einer Zivilkammer an die Kammer für Kartellsachen eines Konzentrationsgerichtes die Bindungswirkung. § 124 Abs. 1 GWB bindet allerdings das ordentlich...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / 1. Anwendung des GWB

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes betreffen, sind gem. § 87 S. 1 GWB ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich die Landgerichte – Kammern für Handelssachen (§ 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG) – zuständig. Von der Konzentrationsmöglichkeit des § 89 GWB ist vielfach Gebrauch gemacht worden. Hinweis: In Nordrhein-Westfalen sind d...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / b) Klagearten

Der Komplexität der im GWB geregelten Sachverhalte trägt die Praxis Rechnung, indem sie großzügig Leistungsklagen zulässt, die mit einer Klage auf Feststellung oder Nichtfeststellung eines kartellrechtlichen Tatbestandes verbunden sind. § 87 S. 2 GWB deckt dies, da nach ihm Satz 1 auch dann gilt, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entsche...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Tamm/Tonner (Hrsg.), Verbraucherrecht, 2. Aufl. 2016, 1.336 S., Nomos Verlag, 128 EUR

Das Verbraucherrecht ist ein sehr weit zu fassender Bereich, der durch die vielen europäischen Vorgaben und die letztlich kontinuierlichen Änderungen im deutschen Recht für den nicht spezialisierten Anwalt schwer überschaubar ist. Diesem Problem stellt sich das Autorenteam und bietet ein kompaktes, nach Themenkomplexen aufgebautes Werk an, mit dem das effektive Einarbeiten i...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / 2. Örtliche Zuständigkeit

Eine § 14 UWG entsprechende Vorschrift fehlt im GWB. Nach § 130 Abs. 2 GWB findet das Gesetz Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in seinem Geltungsbereich auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes veranlasst werden. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Landgerichte gelten bei einer Leistungsklage die allgemeinen Regeln d...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / 3. Gerichtsbestimmung

Gerichtsbestimmungen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO enthalten – wegen der grundsätzlich angenommenen Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO – i.d.R keine positiven Aussagen, was eine "Kartellsache" ist, sondern nur dazu, wann der Rekurs auf § 87 S. 1 GWB "willkürlich" war. Stattdessen ist ein eigenartiger Kompetenzkonflikt auf der Ebene der bestimmenden Gerichte zu verzeichn...mehr

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ZAP 23/2016, Der Franchisev... / 1. Dauerschuldverhältnis

Die Beurteilung eines Franchisevertrags fällt deswegen so schwer, weil dieser als ein komplexes Vertragsmuster Gesetzesvorschriften aus unterschiedlichen Rechtsgebieten berücksichtigt, wie Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht, Schuldrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht, das Verbraucherschutzrecht sowie das Arbeits- und Sozialrecht. Der Franchisevertrag stellt sich damit a...mehr

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ZAP 3/2016, Das zuständige ... / d) Spezialfall: Energielieferverträge

OLG Köln (Beschl. v. 10.1.2005 – 16 U 70/04) verweist einen Rechtsstreit, in dem die Klägerin unter Berufung auf § 315 Abs. 3 BGB und hilfsweise auf die §§ 19, 20 GWB Erstattung von unter Vorbehalt gezahlten Flughafenbenutzungsentgelten verlangt hatte, entsprechend § 281 ZPO an den Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Versuche, Streitigkeiten um die Lieferung von Energie ein kar...mehr

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ZAP 24/2016, Anwaltsmagazin / Herbstkonferenz der Justizminister

Unter dem Vorsitz Brandenburgs fand Mitte November die diesjährige Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister der Bundesländer in Berlin statt (zur diesjährigen Frühjahrs-Justizministerkonferenz vgl. auch ZAP Anwaltsmagazin 13/2016, S. 667). Die Zusammenkunft der Länderjustizminister dient der Koordination und Abstimmung der justiz- und rechtspolitischen Vorhaben ...mehr

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ZAP 24/2016, Der Franchisev... / a) Zivilrechtliche Beurteilung

Die Vertragsdauer ist unterschiedlich und kann nicht allgemein beurteilt werden. Allerdings ist in der Rechtsprechung derzeit die Tendenz feststellbar, bei Franchiseverträgen nur noch eine Erstlaufzeit von fünf Jahren zuzulassen und bei längeren Laufzeiten eine Einschränkung der unternehmerischen Selbstständigkeit des Franchisenehmers anzunehmen, die zur Nichtigkeit des abge...mehr

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Compliance-Management: Bede... / 1.3.8 Das Entdeckungsrisiko steigt

Wer unternehmerische Verantwortung trägt, ist gewohnt, mit Risiken umzugehen und auf sein "richtiges Händchen" zu vertrauen. Sie werden deshalb jetzt vielleicht sagen: "Alles richtig. Aber müssen wir jetzt schon reagieren? Und mit welcher Intensität? Lasst uns diese Brücke überqueren, wenn wir dahin kommen!" Mit dieser Einschätzung liegen Sie – bei entsprechender Risikoberei...mehr

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Sommer, SGB V § 171a Kassen... / 2.2 Kartellrechtliche Fragen

Rz. 28 Obwohl bereits mit dem Gesundheitsreformgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) die freiwillige oder Zwangsvereinigung von Ortskrankenkassen zu auch landesweiten Ortskrankenkassen möglich war, was durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) erheblich ausgeweitet wurde, ist erst im Zusammenhang mit der Einfügung des § 171a die Frage der Fusionsko...mehr

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Sommer, SGB V § 172a Zusamm... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung unterwirft nunmehr die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen weitgehend einer kartellbehördlichen Zusammenschlusskontrolle nach den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen wurde, beginnend mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesu...mehr

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Schutz vor Haftungsrisiken ... / 3.2 Umfang von Compliance Audits

Die Compliance Audit wird im Vorfeld mit dem Management abgestimmt. Dies betrifft insbesondere den Umfang der Risikoprüfung. Compliance Audits erstecken sich in China üblicherweise auf diese Themen: Status von Lizenzen, Registrierungen und Genehmigungen Geschäftsrisiken beim Einkauf Geschäftsrisiken beim Vertrieb Geschäftsrisiken beim Marketing Produkthaftungsrisiken Umgang mit Ges...mehr

Beitrag aus Haufe Compliance Office Online
Compliance als Teil eines i... / 5 Compliance als Bestandteil des integrierten Risikomanagements und Internen Kontrollsystems

In der täglichen Compliance-Arbeit zeigt sich schnell, dass ein CMS besonders dann erfolgreich ist, wenn es nicht als zusätzliches Programm – oftmals reaktionär – implementiert wird, sondern als integraler Bestandteil der vorgeschilderten Regeln gesehen, es also systematisch und organisatorisch in die Risikoanalyse und das Interne Kontrollsystem eingebettet wird bzw. darin a...mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / 1. Allgemeines

Rz. 2 Ausschlussklauseln gibt es in jedem Versicherungszweig. Sie regeln, dass bestimmte Beziehungen, Gefahren oder Schäden, die an sich in den Gefahrenbereich fallen, der von der jeweiligen Versicherungsart abgedeckt wird, ausgesondert sind. Ihr Zweck liegt darin, ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht kalkulierbares Risiko auszuklammern. Dies gilt besonders...mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / 2. Speziell: der Risikoausschluss nach Rechtsgebieten

Rz. 18 Soweit ein Ausschluss sich auf ein Rechtsgebiet bezieht, etwa das Recht der Handelsgesellschaften, aus dem Bereich des Urheber- und Patentrechtes, des Kartellrechtes, des Handelsrechtes, des Familien- und Erbrechtes oder des Steuerrechtes, so kann die nähere Bestimmung des ausgeschlossenen Rechtsgebietes schwierig sein. So hat z.B. zum Begriff des Rechtes der Handelsg...mehr

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zfs 10/2014, Abwicklungsric... / 2 Aus den Gründen:

[19] "… Das BG hat dem aktivlegitimierten Kl. (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG) rechtsfehlerfrei einen Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in Ziff. I. 8 der Abwicklungsrichtlinien, in der Ankaufsgarantie und in der Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm versagt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Bestimmung...mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 2.5 Kartellrecht

2.5.1 Historie Rz. 14 Durch das GKV-WSG wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass Krankenkassen nicht nur Kollektivverträge, sondern auch Einzelverträge abschließen konnten. In dem damaligen Satz 2 wurde die entsprechende Geltung der §§ 19 bis 21 GWB bestimmt. Über das Ausmaß dieser Verweisung wurde in Rechtsprechung und Literatur eifrig gestritten. Deshalb versuchte de...mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 2.5.7 Ausnahmeregelungen

Rz. 20 Eine entsprechende Regelung der kartellrechtlichen Vorschriften ist nach Abs. 2 Satz 2 und 3 ausgeschlossen bei Verträgen und Vereinbarungen von Krankenkassen sowie Beschlüssen, Empfehlungen, Richtlinien etc. von Krankenkassen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind. Ferner gilt das Kartellrecht nicht für Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), zu dene...mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 2.5.1 Historie

Rz. 14 Durch das GKV-WSG wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass Krankenkassen nicht nur Kollektivverträge, sondern auch Einzelverträge abschließen konnten. In dem damaligen Satz 2 wurde die entsprechende Geltung der §§ 19 bis 21 GWB bestimmt. Über das Ausmaß dieser Verweisung wurde in Rechtsprechung und Literatur eifrig gestritten. Deshalb versuchte der Gesetzgeber ...mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 2.5.2 Adressaten

Rz. 15 Adressaten des allgemeinen Kartellrechts sind Krankenkassen und Leistungserbringer. Da die Krankenkassen nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-264/01, Slg. 2004, I-2493, Rz. 63) keine Unternehmen sind und der Gesetzgeber daran weder was ändern wollte noch konnte, ist eine eingeschränkte (partielle) Rechtsgrundverweisung erfolgt. Das heißt, das Kartellrecht ist auch ...mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 3 Literatur

Rz. 34 Baier, Kartellrechtliche Auswirkungen des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes auf die Beziehungen der Leistungserbringer zu gesetzliche Krankenkassen sowie der Krankenkassen untereinander, MedR 2011 S. 345. Becker/Kingreen, Der Krankenkassenwettbewerb zwischen Sozial- und Wettbewerbsrecht – Zur geplanten Ausdehnung der Anwendung des GWB auf das Handeln der Krankenkass...mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 2.5.4 Anwendbarkeit von §§ 19 bis 21 GWB

Rz. 17 Der Verweis auf §§ 19 bis 21 GWB führt zur Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Grundsätze des Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 GWB), des Diskriminierungsverbots (§ 20 GWB) und des Boykottverbots (§ 21 GWB). § 19 Abs. 1 GWB stellt den Grundsatz auf, dass die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist. Das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 2.5.6 Aufsichtsrecht

Rz. 19 Bei Verstößen der Krankenkassen gegen geltendes Recht sind in erster Linie die Aufsichtsbehörden befugt und berufen, durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen einzuschreiten, denn Krankenkassen als Versicherungsträger unterliegen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 der staatlichen Aufsicht. Zum für Krankenkassen zu beachtenden geltenden Recht gehören allerdings auch aufgrund der Verwe...mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 2.5.3 Anwendbarkeit von §§ 1 bis 3 GWB

Rz. 16 Abs. 2 Satz 1 regelt die Anwendbarkeit von §§ 1, 2, 3 Abs. 1 GWB. Damit gilt im Leistungserbringerrecht das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB). § 2 GWB i. V. m. § 3 Abs. 1 GWB sind als Ausnahmeregelungen zu § 1 GWB für bestimmte Arten von Vereinbarungen zu sehen. Der Gesetzgeber hat ausgehend von der von ihm angenommenen "bestehenden Marktmacht"...mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 2.5.5 Anwendbarkeit weiterer GWB-Vorschriften

Rz. 18 Mit der Rechtsgrundverweisung auf die weiteren in § 69 Abs. 2 Satz 1 genannten GWB-Vorschriften hat der Gesetzgeber festgelegt, welche Konsequenzen ein kartellwidriges Verhalten der im Rahmen des Leistungserbringerrechts Beteiligten zur Folge hat. Damit wird gewährleistet, dass die Kartellbehörden (und gegebenenfalls die Zivilgerichte) die Einhaltung der maßgeblichen ...mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung, in der bei der Leistungsgewährung das Kostenerstattungssystem dominiert – der Versicherte finanziert die Rechnung des Leistungserbringers vor und bekommt den Rechnungsbetrag je nach Inhalt des privaten Versicherungsvertrages ganz oder teilweise erstattet –, beruht die gesetzliche Krankenversicherung auf dem Sozialleistungs...mehr

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Sommer, SGB V § 69 Anwendun... / 2.6.1 Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Leistungserbringern

Rz. 21 Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 ordnete der Gesetzgeber aufgrund heftiger Diskussionen in der rechtswissenschaftlichen Literatur sowie im Hinblick auf zahlreiche Rechtsstreitigkeiten die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern neu. In der Literatur (Engelmann, in...mehr

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Vergabe von Konzessionen für Versorgungsleitungen durch Gemeinden

Zusammenfassung Bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen müssen die Gemeinden den Konzessionär diskriminierungsfrei in einem transparenten Verfahren auswählen. Hintergrund Unter dem Stichwort "Rekommunalisierung" bemühen sich Kommunen vielfach die öffentlichen Versorgungsnetze wieder selbst zu betreiben bzw. Konzessionen an Gesellschaften zu vergeben, an denen ausschließ...mehr

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ZErb 06/2013, Beck’sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand

Vertragsgestaltung Steuerliche Strukturierung für Käufer und Verkäufer Dr. Jochen Ettinger/Dr. Henning Jaques, C.H. Beck, München, 2012, 603 Seiten, 119,– EUR ISBN 978-3-406-6397976-0 Ja, so stellt man sich in der Tat ein Handbuch vor. Ein echtes Arbeitswerkzeug für den Praktiker – und das im besten Sinne, also nicht etwa nur grob an der Oberfläche der eigentlichen Fragestellunge...mehr

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§ 10 Pflichten des Versiche... / G. Kartellrecht

Rz. 62 Der VR muss sich an die Vorschriften des Kartellrechts halten und darf daher im Schadenfall nicht uneingeschränkt Informationen mit anderen VR austauschen bzw. die Vorgehensweise abstimmen. Eine Zusammenarbeit von mehreren beteiligten VR ist aber kartellrechtlich zulässig, wenn sich der Informationenaustausch auf objektive Umstände der Regulierung bezieht, ohne dass d...mehr

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§ 2 Versicherungsvertrag / e) Regelungen der AUB 08/99

Rz. 111 Nach dem europäischen Kartellrecht ist ein Vorschlag des GdV zur Versicherungsunfähigkeit nicht möglich,[91] was eine Vergleichbarkeit der Regelungen der einzelnen VR schwierig macht. Teilweise werden die Regelungen der AUB 94/88 beibehalten oder eine Anknüpfung an die Pflegestufen des Sozialversicherungsrechts vereinbart. Die Spannbreite geht bis zum Verzicht auf ei...mehr

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ZErb 08/2008, Becksches Formular Mergers and Acquisitions

Prof. Dr. Christoph H. Seibt (Hrsg.) C.H. Beck Verlag, 1. Auflage 2008, 1499 Seiten, 128 EUR, einschließlich einer CD-ROM. Bearbeitet von 12 Autoren. Der M&A-Markt (Mergers and Acquisitions) ist ein stetig wachsender Tätigkeitsbereich für Rechtsanwälte und Steuerberater. Für das Tätigkeitsfeld Mergers & Acquisitions gab es bisher schon eine Vielzahl von Fachbüchern, jedoch fehl...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vereinbarungsersetzender Beschluss auf Einräumung eines unwiderruflichen Sondernutzungsrechts mit Bebauungsmöglichkeit und Konkurrenzverbotsvorbehalt als Zitterbeschluss wirksam

Normenkette § 10 WEG, § 15 WEG, § 1004 BGB Kommentar 1. Ein Teileigentümer erwarb 1985 vom teilenden Eigentümer ein Sondereigentum, in dem er seit dieser Zeit ein Bäckerei-Geschäft betreibt. In den Kaufverträgen war für alle Ersterwerber von Gewerbeeinheiten in dieser Anlage eine Konkurrenzverbotsklausel vereinbart mit entsprechender Verpflichtungsunterwerfung, diese Verbotsk...mehr

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ZAP 8/2023, Anwaltsmagazin / 3 Kartellrecht wird verschärft

Das Bundeskabinett hat Anfang April eine Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen. Mit den Änderungen im GWG soll erreicht werden, dass Störungen des Wettbewerbs i.S.d. Verbraucherinnen und Verbraucher besser abgestellt werden können. Die Eingriffsinstrumente des Kartellrechts werden dort geschärft, wo die Marktstruktur dem Wettbewerb entgegensteht; d...mehr

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Vorbemerkung zu § 307 / VIII. Kartellrecht

Rz. 29 Hat der Vertrag unter Verwendung (unwirksamer) AGB wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen und fällt er unter nationales oder EU-Kartellrecht, so kann er insgesamt nichtig sein, wenn er hierdurch geprägt wird. Sind dagegen nur einzelne Klauseln unwirksam, so bleibt es bei der AGB-Inhaltskontrolle. Rz. 30 Auch der Verstoß gegen Gruppenfreistellungsverordnungen kann einen ...mehr