Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

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§ 26 Kartellrecht / III. Beschwerde an die Kommission nach Art. 7 VO 1/2003

1. Typischer Sachverhalt Rz. 98 Die A-GmbH hat über ihre Einkäufer konkrete Anhaltspunkte dafür erhalten, dass ihre Lieferanten X-AG und Y-GmbH Abreden über eine Aufteilung der europäischen Märkte getroffen haben. Während die Y-GmbH keine Lieferangebote mehr unterbreitet, hat die X-AG Preiserhöhungen angekündigt. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 99 Eine Information der Kommission ü...mehr

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§ 26 Kartellrecht / G. Wettbewerbsbeschränkungen im Anwendungsbereich des EU-Kartellrechts

I. Rechtliche Grundlagen Rz. 84 Die verschiedenen Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts sowie die Veröffentlichungen der Kommission über ihr Verständnis des EU-Kartellrechts sind unter http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/legislation/legislation.html (auf Englisch; Dokumente auch in Deutsch) abrufbar. 1. Wettbewerbsverbot und Legalausnahme Rz. 85 Art. 101 Abs. 1...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 11 X und Y sind mittelgroße deutsche Chemieunternehmen und Wettbewerber. Um die hohen Forschungskosten zu senken, beabsichtigen sie eine Koordinierung ihrer Forschungsarbeiten und überlegen einen gemeinsamen Vertrieb. Beide Unternehmen verkaufen ihre Produkte insbesondere in Deutschland, aber auch im europäischen Ausland; ihr Marktanteil beträgt über 10 %. Sie möchten wi...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Rangverhältnis im Bereich der Fusionskontrolle

Rz. 17 Die Fusionskontroll-VO 139/2004 schließt in ihrem Anwendungsbereich innerstaatliches Wettbewerbsrecht wie das GWB aus, womit auch die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes entfällt (Art. 21 VO 139/2004, § 35 Abs. 3 GWB). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt indes eine Verweisung des Falls insgesamt oder in Teilen an das Bundeskartellamt in Betracht.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Erweiterter Vorrang des Art. 101 AEUV vor dem GWB

Rz. 14 Im Ausgangsfall ist EU-Kartellrecht wegen der grenzüberschreitenden Tätigkeit und des Marktanteils unmittelbar anwendbar und sowohl von den Marktteilnehmern, den Kartellbehörden und den Gerichten anzuwenden. Bei Erreichen der Zwischenstaatlichkeitsklausel gilt im Verhältnis von EU-Kartellrecht und GWB ein erweiterter Vorrang des Gemeinschaftsrechts (Art. 3 VO 1/2003, ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 84 Die verschiedenen Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts sowie die Veröffentlichungen der Kommission über ihr Verständnis des EU-Kartellrechts sind unter http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/legislation/legislation.html (auf Englisch; Dokumente auch in Deutsch) abrufbar. 1. Wettbewerbsverbot und Legalausnahme Rz. 85 Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen und Legalausnahme

Rz. 26 Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Das Kartellverbot erfasst sowohl horizontale Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Unternehmen derselben Produktions- oder Han...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Sekundärrecht

Rz. 9 Die maßgebliche sekundärrechtliche Regelung ist die Kartellverordnung Nr. 1/2003.[15] Die Verordnung hat für das Europäische Kartellrecht das Prinzip der Legalausnahme eingeführt. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind danach unter den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV ex lege vom Kartellverbot freigestellt; es bedarf keiner Anmeldung und Freistellung durch di...mehr

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§ 26 Kartellrecht / A. Einführung

Rz. 1 Nach allgemeiner Erkenntnis findet im Wettbewerbsprozess kein natürlicher Ausgleich der individuellen Interessen statt; vielmehr müssen Regeln und Einrichtungen geschaffen werden, um Machtkonzentrationen bei Einzelnen oder Gruppen zu verhindern, damit diese ihre Vorhaben nicht gegen die Absichten aller anderen durchsetzen können.[1] Kartellrechtliche Bestimmungen haben...mehr

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§ 20 Handelsvertreterrecht / b) Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 138 BGB, Kartellrecht

Rz. 18 Die Vertragspartner können den Handelsvertretervertrag von den Vorschriften des BGB und HGB abweichend gestalten, soweit die §§ 84 ff. HGB keine zwingenden Vorschriften enthalten. Grenzen setzen im Falle eines Formularvertrages[62] die Inhaltskontrollen nach §§ 307 ff.[63] BGB, wobei §§ 308 f. BGB nicht unmittelbar gelten. Zu beachten ist ferner § 138 BGB: Unwirksam si...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 20 Kartellrechtsrelevante Fälle können von der Kommission, durch mehrere parallel handelnde nationale Behörden oder durch eine einzige nationale Kartellbehörde behandelt werden.[26] 1. Tätigwerden der Kommission Rz. 21 Mit der Abschaffung des zentralisierten Anmeldesystems bei der Kommission und dem Übergang zum Prinzip der Legalausnahme bei Kartellvereinbarungen ist die K...mehr

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§ 26 Kartellrecht / IV. Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004

1. Typischer Sachverhalt Rz. 102 Die Kommission hat der X-AG Beschwerdepunkte betreffend eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung übermittelt. Für die Anfertigung der Stellungnahme benötigt die X-AG dazu Akteneinsicht, bei der sie auch weiteres über die ursprüngliche Beschwerde der A-GmbH erfahren will, die das Verfahren ausgelöst hatte. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 103 Die...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 105 Die A-GmbH hat sich über längere Zeit an einem maßgeblich von der X-AG und der Y-GmbH sowie weiteren Unternehmen betriebenen Preiskartell beteiligt. Nachdem die A-GmbH das Kartell verlassen hat und an einem funktionierenden Wettbewerb interessiert ist, will sie zwecks Vermeidung einer Geldbuße das Kartell von sich aus offenbaren.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 98 Die A-GmbH hat über ihre Einkäufer konkrete Anhaltspunkte dafür erhalten, dass ihre Lieferanten X-AG und Y-GmbH Abreden über eine Aufteilung der europäischen Märkte getroffen haben. Während die Y-GmbH keine Lieferangebote mehr unterbreitet, hat die X-AG Preiserhöhungen angekündigt.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 102 Die Kommission hat der X-AG Beschwerdepunkte betreffend eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung übermittelt. Für die Anfertigung der Stellungnahme benötigt die X-AG dazu Akteneinsicht, bei der sie auch weiteres über die ursprüngliche Beschwerde der A-GmbH erfahren will, die das Verfahren ausgelöst hatte.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 94 Die A-GmbH und die X-AG mit jeweils 30 % Marktanteil im europäischen Markt beabsichtigen, über ein Gemeinschaftsunternehmen neue Bauteile zu erforschen, zu entwickeln und zu produzieren, die die Unternehmen dann getrennt vertreiben wollen. Die Unternehmen sind insbesondere im Zweifel über die Freistellungsfähigkeit nach der VO 1217/2010 (FuE-GVO) bzw. der VO 772/2004 ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Ersuchen um ein Beratungsschreiben

1. Typischer Sachverhalt Rz. 94 Die A-GmbH und die X-AG mit jeweils 30 % Marktanteil im europäischen Markt beabsichtigen, über ein Gemeinschaftsunternehmen neue Bauteile zu erforschen, zu entwickeln und zu produzieren, die die Unternehmen dann getrennt vertreiben wollen. Die Unternehmen sind insbesondere im Zweifel über die Freistellungsfähigkeit nach der VO 1217/2010 (FuE-GV...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Primärrecht

Rz. 8 Das EU-Kartellrecht ist primärrechtlich[10] in Art. 101 und 102 AEUV geregelt.[11] Es soll den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützen.[12] Art. 101 Abs. 1 AEUV enthält ein grundsätzliches Kartellverbot; die Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen wird ausdrücklich angeordnet (Art. 101 Abs. 2 AEUV). Die Freistellung hiervon ist nach den ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Verhältnis des Art. 102 AEUV zum GWB

Rz. 16 Das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) ist von den nationalen Kartellbehörden bei Vorliegen der Zwischenstaatlichkeitsklausel anzuwenden (Art. 3 Abs. 1 S. 2 VO 1/2003, § 22 Abs. 3 S. 2 GWB). Daneben ist das GWB eigenständig anwendbar. Abweichende strengere Ergebnisse nach dem GWB sind dabei möglich (Art. 3 Abs. 2 S. 2 VO 1/2003, ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 8. Bekanntmachungen

Rz. 92 Beabsichtigt die Kommission, aufgrund von Verpflichtungszusagen ihr Tätigwerden zu beenden oder will sie feststellen, dass Art. 101 und 102 AEUV auf einen mitgeteilten Sachverhalt keine Anwendung finden, veröffentlicht die Kommission den Sachverhalt und ihre geplante Vorgehensweise, damit Dritte dazu Stellung nehmen können (Art. 27 Abs. 4 VO 1/2003). Entscheidungen de...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Sonstige Sonderregeln

Rz. 7 Weitere Kartellausnahmen gibt es u.a. für die Waldwirtschaft (§ 40 BWaldG) und für die Tierzucht (§ 29 TierZG).mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 83 Im Kartellverwaltungsverfahren vor dem Bundeskartellamt besteht kein Anwaltszwang.mehr

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§ 26 Kartellrecht / F. Anträge und Beschwerden in Kartellverwaltungsverfahren nach GWB

I. Muster: Antrag auf Verfahrenseinleitung durch die Kartellbehörde (§ 54 Abs. 1 GWB) Rz. 74 Der Antrag bzw. die Beschwerde hat zum Ziel, die Kartellbehörde dazu zu motivieren, ein bestimmtes kartellrechtswidriges Verhalten zu überprüfen. Der Antragsteller hat kein subjektives Recht auf ein Tätigwerden der Kartellbehörde oder auf eine Entscheidung in seinem Sinne. Das Verfahr...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rz. 57 Nach dem System der Legalausnahme müssen Unternehmen selbst entscheiden, ob eine Vereinbarung kartellrechtlich möglich ist. Halten die beteiligten Unternehmen eine Vereinbarung fälschlich für zulässig, drohen ihnen nicht nur die zivilrechtliche Unwirksamkeit, sondern auch ein Kartellordnungsverfahren mit Bußgeldrisiko und Schadensersa...mehr

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§ 26 Kartellrecht / C. Zuständigkeit der Kartellbehörden

I. Typischer Sachverhalt Rz. 19 Die Chemieunternehmen X und Y (Ausgangssachverhalt siehe Rdn 11) überlegen, ihre Vertriebsaktivitäten insbesondere in Deutschland, aber auch in Frankreich und Polen gemeinsam durchzuführen, und möchten wissen, welche Kartellbehörden für ihren Fall zuständig sind. II. Rechtliche Grundlagen Rz. 20 Kartellrechtsrelevante Fälle können von der Kommiss...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Rechtliche Grundlagen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 25 Die kleineren Handelsunternehmen A und B wollen jeweils expandieren. Sie unterzeichnen eine Kooperationsvereinbarung, wonach sie sich bei der Gewinnung größerer Kunden wechselseitig unterstützen; es besteht Einigkeit, gegenseitigen Wettbewerb bei solchen Kunden zu unterlassen, selbst wenn der Auftragsumfang das zulassen würde. Ein Wettbewerber ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Horizontale Beschränkungen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 37 X und Y sind deutsche Hersteller hoch entwickelter Elektrogeräte, die miteinander im Wettbewerb stehen. Sie sind überwiegend auf dem inländischen Markt tätig. Sie beabsichtigen, in Forschung, Herstellung und Vertrieb zusammenzuarbeiten. Um die Produkte, jedenfalls aber Teile davon, gegeneinander austauschen zu können, soll nach einheitlichen Mu...mehr

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§ 26 Kartellrecht / IV. Antrag auf Akteneinsicht nach § 56 Abs. 3 GWB

1. Typischer Sachverhalt Rz. 53 Das Bundeskartellamt hat der X-AG Beschwerdepunkte betreffend eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung übermittelt. Für die Anfertigung der Stellungnahme benötigt die X-AG dazu Akteneinsicht, bei der sie auch Weiteres über die ursprüngliche Beschwerde der A-GmbH erfahren will, die das Verfahren ausgelöst hatte. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 5...mehr

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§ 26 Kartellrecht / V. Verfügung nach § 32c GWB

1. Typischer Sachverhalt Rz. 56 A und B sind mittelständische Unternehmen mit geringeren Marktanteilen. Sie möchten den Vertrieb aus Kostengründen und zur Effizienzsteigerung zusammenlegen; damit soll ihre Position gegenüber größeren Wettbewerbern gestärkt werden. Wegen der erheblichen Umstellungskosten möchten die Unternehmen Rechtssicherheit in kartellrechtlicher Hinsicht e...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Vertikale Beschränkungen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 47 X ist ein deutscher Produzent von Konsumgütern; auf dem relevanten Markt hat er einen Anteil von weniger als 30 %. Er beabsichtigt, mit dem Großhändler Y eine Vereinbarung über den Exklusivvertrieb der Produkte in Deutschland abzuschließen und möchte zur Stabilisierung des Preisniveaus Y einen Mindestverkaufspreis vorgeben sowie Verkäufe in das...mehr

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§ 26 Kartellrecht / V. Bonusregelung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 80 Die A-GmbH ist Betonhersteller und Mitglied eines im Wesentlichen in den Bundesländern organisierten Kartells, bei dem Lieferquoten und -preise für alle wesentlichen Aufträge abgesprochen werden. Die Organisation und Überwachung des Kartells obliegt der Y-GmbH. Die A-GmbH fürchtet das Bekanntwerden des Kartells und will zur Vermeidung einer Gel...mehr

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§ 26 Kartellrecht / E. Anmeldung von Zusammenschlüssen nach GWB

I. Typischer Sachverhalt Rz. 61 Die X-GmbH produziert und vertreibt Autoreifen. Die Z-S.A., eine Gesellschaft belgischen Rechts und Tochter der deutschen Z-AG, handelt mit Autoreifen. X-GmbH und Z-S.A. wollen je 25 % der Anteile an der Y-GmbH von der Y-AG erwerben, die ebenfalls Hersteller und Händler von neuartigen Autoreifen mit sehr großem Marktpotential ist. Die Y-AG hält...mehr

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§ 26 Kartellrecht / D. Wettbewerbsbeschränkungen im Anwendungsbereich des GWB

I. Rechtliche Grundlagen 1. Typischer Sachverhalt Rz. 25 Die kleineren Handelsunternehmen A und B wollen jeweils expandieren. Sie unterzeichnen eine Kooperationsvereinbarung, wonach sie sich bei der Gewinnung größerer Kunden wechselseitig unterstützen; es besteht Einigkeit, gegenseitigen Wettbewerb bei solchen Kunden zu unterlassen, selbst wenn der Auftragsumfang das zulassen ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Einheitliche Verbotsnorm

Rz. 48 Das Kartellverbot nach § 1 GWB gilt einheitlich für alle Beschränkungen in horizontalen und vertikalen Vereinbarungen. Es handelt sich wie im EU-Kartellrecht um einen einheitlichen Verbotstatbestand [59] für beide Formen wettbewerbsbeschränkender Absprachen; es müssen deshalb dieselben allgemeinen Tatbestandvoraussetzungen wie bei horizontalen Vereinbarungen geprüft we...mehr

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§ 26 Kartellrecht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / 3. Checkliste: Vertikale Beschränkungen

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§ 26 Kartellrecht / 3. Checkliste: Horizontale Beschränkungen

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§ 26 Kartellrecht / c) Vereinbarung, Beschluss oder abgestimmte Verhaltensweise

Rz. 40 Unter Vereinbarung ist eine vertragliche Regelung i.S.v. §§ 145 ff. BGB zwischen zwei oder mehreren Unternehmen zu verstehen, die dem Kartellrecht unterworfen sind.[42] Beschlüsse kommen in Gesellschaften und Vereinen zustande und zielen darauf ab, das Verhalten der Mitglieder zu regeln; sie sind nicht anders zu werten als Verträge, die zwischen den Mitgliedsunternehm...mehr

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§ 26 Kartellrecht / f) Prinzip der Legalausnahme

Rz. 43 Eine Freistellung vom Kartellverbot erfolgt nach § 2 Abs. 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV für Vereinbarungen, die ohne dassmehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Tätigwerden der Kommission

Rz. 21 Mit der Abschaffung des zentralisierten Anmeldesystems bei der Kommission und dem Übergang zum Prinzip der Legalausnahme bei Kartellvereinbarungen ist die Kommission nicht mehr allein zuständig. Sie kann auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen tätig werden und Feststellungen über die Zuwiderhandlung gegen EU-Kartellrecht treffen (Art. 7 VO 1/2003). Daneben sind di...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

Rz. 12 Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von GWB und EU-Kartellrecht ist die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, also des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Ist eine solche Beeinträchtigung zu bejahen, ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt und der Anwendungsbereich von Art. 101 und 102 AEUV eröffnet. Dazu ist zu...mehr

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§ 16 Franchiserecht / 4. Kartellrecht

Rz. 18 Praktisch jeder Franchise-Vertrag enthält zumindest potentiell wettbewerbsbeschränkende Klauseln. Daher stellt sich die Frage der Vereinbarkeit solcher Klauseln mit dem deutschen (GWB) und/oder europäischen Kartellrecht (AEUV), wenngleich bei vertikalen Vereinbarungen wie Franchisesystemen Wettbewerbsbeschränkungen nicht prinzipiell verboten sind. Nachdem die klassisc...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Aufbau und Anwendungsbereich

Rz. 2 Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) [3] vom 1.1.1958 wurde mit der 7. GWB-Novelle von 2005 weitgehend an das EU-Kartellrecht angeglichen. Mit der aktuellen 10. GWB-Novelle von 2021 rückt die Digitalwirtschaft weiter in den Fokus.[4] Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen im horizontalen und vertikalen Sinn werde...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Einheitliche Verbotsnorm Rz. 48 Das Kartellverbot nach § 1 GWB gilt einheitlich für alle Beschränkungen in horizontalen und vertikalen Vereinbarungen. Es handelt sich wie im EU-Kartellrecht um einen einheitlichen Verbotstatbestand [59] für beide Formen wettbewerbsbeschränkender Absprachen; es müssen deshalb dieselben allgemeinen Tatbestandvoraussetzungen wie bei horizontale...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 47 X ist ein deutscher Produzent von Konsumgütern; auf dem relevanten Markt hat er einen Anteil von weniger als 30 %. Er beabsichtigt, mit dem Großhändler Y eine Vereinbarung über den Exklusivvertrieb der Produkte in Deutschland abzuschließen und möchte zur Stabilisierung des Preisniveaus Y einen Mindestverkaufspreis vorgeben sowie Verkäufe in das EU-Ausland untersagen.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 10. Bekanntmachung

Rz. 34 Verfügungen der Kartellbehörde sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 62 GWB).mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Kartellverbot Rz. 38 Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Ist eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gegeben oder möglich, folgt das Verbot aus Art. 101 ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 53 Das Bundeskartellamt hat der X-AG Beschwerdepunkte betreffend eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung übermittelt. Für die Anfertigung der Stellungnahme benötigt die X-AG dazu Akteneinsicht, bei der sie auch Weiteres über die ursprüngliche Beschwerde der A-GmbH erfahren will, die das Verfahren ausgelöst hatte.mehr