Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

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§ 26 Kartellrecht / f) Prinzip der Legalausnahme

Rz. 39 Eine Freistellung vom Kartellverbot erfolgt nach § 2 Abs. 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV für Vereinbarungen, die ohne dass mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 111 Bei Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften können sich zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz ergeben. Diese stehen neben den kartellbehördlichen Maßnahmen, die vom Anspruchsteller initiiert werden können. Rz. 112 Besondere Regelungen bestehen bei zivilen Kartellklagen für die gerichtliche Zuständigkeit, die Beweislast und die H... mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / d) Freistellung durch individuelle Untersuchung

Rz. 47 Scheidet eine Freistellung nach der Vertikal-GVO aus, ist zu untersuchen, ob die vertikale Vereinbarung ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2 Abs. 1 GWB oder oberhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt. § 2 Abs. 2 GWB verweist für das deutsche Kartellrecht nur auf die Gruppenfreistellungsverordnungen, nicht a... mehr

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§ 26 Kartellrecht / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Antrag auf Kronzeugenbehandlung

Rz. 77 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.6: Antrag auf Kronzeugenbehandlung An das Bundeskartellamt _________________________ Antrag gem. § 81i Abs. 1 GWB auf Erlass einer Geldbuße Wir zeigen unter Beifügung auf uns lautender Vollmachten an, dass wir die A-GmbH und deren Geschäftsführer _________________________ vertreten. Mit Bezug auf die Erklärung d... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Antrag auf Akteneinsicht nach § 56 Abs. 3 GWB

Rz. 51 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.1: Antrag auf Akteneinsicht nach § 56 Abs. 3 GWB An das Bundeskartellamt/die Landeskartellbehörde _________________________ Antrag auf Akteneinsicht nach § 56 Abs. 3 GWB Sache _________________________ Unter Beifügung einer auf uns lautenden Vollmacht bestellen wir uns für die A-GmbH. Mit dem unserer Mandantin am... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Zuständigkeit deutscher Kartellbehörden

Rz. 22 Die deutschen Kartellbehörden sind zuständig, wenn ein Fall wegen fehlender Beeinträchtigung des gemeinsamen Handels unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel bleibt oder der Fall im Rahmen des Netzwerks der europäischen Wettbewerbsbehörden[30] zugewiesen wird. Das Bundeskartellamt [31] ist zuständig, wenn keine Zuweisung an eine bestimmte Kartellbehörde besteht und ... mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c Abs. 1 GWB

Rz. 55 Ist eine Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern geplant und besteht ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an einer Entscheidung nach § 32c Abs. 1 GWB, besteht ein Anspruch auf Entscheidung (§ 32c Abs. 4 GWB). Ein solches Interesse liegt regelmäßig bei komplexen neuen Rechtsfragen und außergewöhnlich hohen Investitionsvolumen vor.[81] § 32c Abs. 4 G... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Kartellbußgeldverfahren

Rz. 26 Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein (§ 54 Abs. 1 GWB), nimmt die ihr zugewiesenen Verfahrensbefugnisse wie insbesondere die Durchführung von Ermittlungen, Beweiserhebungen, Beschlagnahmen, Auskunftsverlangen einschließlich Durchsuchungen und ggf. einstweiligen Anordnungen wahr (§§ 56–60 GWB) und schließt das Verfahren durch begrü... mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 58 Die Fusionskontrolle nach dem GWB schreibt vor, dass Zusammenschlussvorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Fusionskontrolle nach der FKVO fallen, vor dem Vollzug (§ 39 GWB) bei dem ausschließlich zuständigen BKartA anzumelden sind, wenn ein Zusammenschlusstatbestand i.S.d. § 37 GWB vorliegt und die beteiligten Unternehmen die festgelegten Umsatz... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Sonderregeln Telekommunikation und Post

Rz. 3 Für den Bereich Telekommunikationswirtschaft bestehen im Telekommunikationsgesetz (TKG) besondere Regelungen zur Marktregulierung, wozu Vorschriften über die Zugangsregulierung (§§ 20–36 TKG) und die Entgeltregulierung (§§ 37–48 TKG) gehören. Die Aufgaben und Befugnisse nach dem TKG werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eis... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Umsatzschwellen

Rz. 60 Anmeldepflichtig sind Zusammenschlüsse, wenn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss von den Beteiligten insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. EUR erzielt worden sind und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 ... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Prüfungsverfahren

Rz. 64 Das BKartA hat innerhalb eines Monats zu entscheiden, ob es das Zusammenschlussvorhaben dadurch zulässt, dass es formlos mitteilt, dass keine Bedenken bestehen bzw. die Frist verstreichen lässt oder ob es durch Mitteilung an den Anmeldenden anzeigt, wegen erforderlicher weiterer Prüfung in das Hauptprüfungsverfahren einzutreten (sog. Monatsbrief; § 40 Abs. 1 GWB). Die... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Sonderregeln Verkehr

Rz. 5 Wettbewerbsrechtliche Sonderregeln für den Bereich des Eisenbahnwesens finden sich im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG). Eisenbahnunternehmen haben angrenzenden Eisenbahnen den Anschluss an ihre Infrastruktur zu gestatten (§ 13 Abs. 1 AEG); sie haben einen Anspruch auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüte... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Abgrenzung zur Europäischen Fusionskontrolle

Rz. 62 Die Fusionskontrolle nach dem GWB findet keine Anwendung und eine Anmeldepflicht beim BKartA entfällt, wenn die Aufgreifkriterien der europäischen Fusionskontrolle (siehe Rdn 104 ff.) erreicht werden und damit die Kommission allein zuständig ist (§ 35 Abs. 3 GWB). Das BKartA und ggf. der Bundesminister für Wirtschaft haben sich für unzuständig zu erklären, wenn eine A... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 8. Gebühren

Rz. 66 Die Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens ist gebührenpflichtig (§ 62 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand des BKartA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der Handlung hat; der Gebührensatz darf 50.000 EUR nicht übersteigen. Die Gebühr kann be... mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Unternehmereigenschaft

Rz. 35 Das Kartellverbot gilt für aktuelle und auch potenzielle Unternehmen. Nach dem kartellrechtlichen funktionalen Unternehmensbegriff ist eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr erforderlich, also eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es nicht an; auch eine freiberuflich tätige Privatperson, eine BGB-Gesellschaft oder ein V... mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Kartellbehörde im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens (§ 60 GWB)

Rz. 72 Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung hinsichtlich bestimmter Erlaubnisse und deren Verlängerung, Widerruf oder Änderung sowie Verfügungen, die in § 60 GWB aufgelistet sind, einstweilige Anordnungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen. Rz. 73 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.5: Antrag auf Erlass e... mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Wettbewerbsbeschränkungen durch vertikale Vereinbarungen

Rz. 45 Vertikale Vereinbarungen regeln den Bezug und den Absatz von Waren und Dienstleistungen zwischen Unternehmen, die hinsichtlich dieser Vereinbarung auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind. Vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen können in verschiedener Ausprägung in Erscheinung treten. In vielen Fällen vertikaler Beschränkungen kommt mehr als ein Element zum Tra... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 50 Gem. § 56 Abs. 3 GWB haben die an einem Kartellverwaltungsverfahren Beteiligten einen Anspruch auf Einsicht in die Akten der Kartellbehörde, soweit die Kenntnis dieser zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Akteneinsicht kann nur verwehrt werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ord... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen

Rz. 25 Liegen die Freistellungsvoraussetzungen aus § 2 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht vor, ist eine kartellrechtswidrige Vereinbarung wegen des ausdrücklichen Verbots nach § 1 GWB bzw. nach Art. 101 Abs. 1 AEUV kraft Gesetzes nichtig (§ 134 BGB bzw. Art. 101 Abs. 2 AEUV). Verstößt eine vertragliche Vereinbarung nicht insgesamt, sondern nur in Teilen gegen das Kartellver... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Antrag nach § 32c Abs. 4 GWB

Rz. 56 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.2: Antrag nach § 32c Abs. 4 GWB An das Bundeskartellamt _________________________ Antrag nach § 32c Abs. 4 GWB Namens und in Vollmacht der _________________________ (nachfolgend: die Unternehmen), beantragen wir, wegen des nachfolgend beschriebenen Sachverhaltes zu entscheiden, dass kein Anlass der Kartellbehörd... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Verpflichtungszusage

Rz. 27 Hat die Kartellbehörde im Konzept der Legalausnahme ein Kartellverfahren eingeleitet und den beteiligten Unternehmen etwa in Form eines Abmahnschreibens ihre kartellrechtlichen Bedenken mitgeteilt, kommt eine Verpflichtungszusage nach § 32b GWB in Betracht. Die Unternehmen müssen eine Verpflichtung anbieten, die zur Ausräumung der Bedenken der Kartellbehörde geeignet ... mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Zusicherung nach § 32c GWB

Rz. 54 Als Instrument, dem Bedürfnis der Unternehmen nach weitgehender Rechtssicherheit auch unter dem Prinzip der Legalausnahme gerecht zu werden, steht den Kartellbehörden die Möglichkeit einer formellen Negativentscheidung nach Art. 5 S. 3 VO 1/2003, § 32c Abs. 1 GWB zur Verfügung. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für ein Verbot gem. §§ 1, 19–21 und 29 GW... mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 57 Die X-GmbH produziert und vertreibt Autoreifen. Die Z-S.A., eine Gesellschaft belgischen Rechts und Tochter der deutschen Z-AG, handelt mit Autoreifen. X-GmbH und Z-S.A. wollen je 25 % der Anteile an der Y-GmbH von der Y-AG erwerben, die ebenfalls Hersteller und Händler von neuartigen Autoreifen mit sehr großem Marktpotenzial ist. Die Y-AG hält bisher 75 % der Anteile... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 10. Gebühren; Anwaltsvergütung

Rz. 32 Die Gebühr für Amtshandlungen der Kartellbehörden richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles (§ 62 Abs. 2 GWB), wobei aber eine Begrenzung der Höhe nach erfolgt. Soweit sich nichts anderes ergibt, ist der Wert für die Berechnung der Anwaltsvergütung nach der RVG-Tabelle n... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 33 X und Y sind deutsche Hersteller hoch entwickelter Elektrogeräte, die miteinander im Wettbewerb stehen. Sie sind überwiegend auf dem inländischen Markt tätig. Sie beabsichtigen, in Forschung, Herstellung und Vertrieb zusammenzuarbeiten. Um die Produkte, jedenfalls aber Teile davon, gegeneinander austauschen zu können, soll nach einheitlichen Mustern gearbeitet werden.... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Sonderregeln Versorgungswirtschaft

Rz. 4 Die Versorgung mit Elektrizität und Gas unterliegt der besonderen Regulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Erfasst ist insbesondere der Bereich des Netzbetriebs, etwa mit Bestimmungen über Netzanschluss (§§ 17 ff. EnWG) und Netzzugang (§§ 20 ff. EnWG). Zuständige Regulierungsbehörde für die Aufgaben und Befugnisse nach dem EnWG ist grds. die Bundesnetzagen... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Aufforderung zur Anmeldung nach Sektoruntersuchung

Rz. 61 Hat das BKartA eine Sektoruntersuchung nach § 32e GWB vorgenommen und bestehen objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass durch künftige Zusammenschlüsse der wirksame Wettbewerb im untersuchten Wirtschaftszweig erheblich behindert werden könnte, kann das BKartA die Unternehmen der Branche verpflichten, in den folgenden drei Jahren jeden Zusammenschluss anmeld... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Gesundheitswesen

Rz. 6 Das Gesundheitswesen ist dem Anwendungsbereich des GWB teilweise entzogen. Nach § 69 SGB V sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheken und deren Verbände) und zu Krankenhäusern sozialversicherungsrechtlicher Natur und nach dem SGB zu beurteilen, weshalb zivilrechtliche Vorschriften nur ergänzen... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Anmeldepflichtige Unternehmen

Rz. 63 Anmeldepflichtig sind die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. Das sind beim Vermögenserwerb (siehe Rdn 59) das bzw. die erwerbenden Unternehmen und der Veräußerer hinsichtlich des zu übertragenden Vermögensteils. Beim Kontrollerwerb sind die Unternehmen mit Kontrollbefugnissen und das kontrollierte Unternehmen verpflichtet. Im Falle eines Anteilserwerbs müssen... mehr

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§ 26 Kartellrecht / g) Freistellung durch Gruppenfreistellungsverordnungen

Rz. 40 Die Kommission hat durch verschiedene Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) näher definiert, welche Vereinbarungen kartellrechtlicher Art generell vom Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt sind. Nach Art. 288 AEUV sind Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht; die deutschen Kartellbehörden haben die GVO deshalb bei Beeinträchtigu... mehr

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§ 26 Kartellrecht / e) Spürbarkeit

Rz. 38 Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung muss spürbare Auswirkungen auf dem relevanten Markt haben. Im Falle der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels und damit bei der Prüfung des Art. 101 Abs. 1 AEUV richtet sich die Spürbarkeit unmittelbar nach der de-minimis-Bekanntmachung (siehe Rdn 13). Unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsschwelle sind bei Anwendung... mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Freistellung durch Gruppenfreistellungsverordnung

Rz. 46 Ist eine vertikale Vereinbarung vom Verbot des § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst,[68] sind die Gruppenfreistellungsverordnungen im unmittelbaren Anwendungsbereich des EU-Kartellrechts direkt und unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel über die Verweisung in § 2 Abs. 2 GWB anwendbar. Maßgebliche Regelungen sind hier die allgemeine Vertikal-GVO [69] und die v... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Kartellordnungsverfahren

Rz. 82 Zur Aufdeckung und Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 und 102 AEUV leitet die Kommission Kartellordnungsverfahren ein.[120] Sie arbeitet dazu mit den Kartellbehörden und Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen (Art. 11, 12 und 15 VO 1/2003). Sie verlangt von den Unternehmen Auskünfte (Art. 18 VO 1/2003), befragt natürliche und juristische Personen (Art. 19... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Beschwerde gem. Art. 7 VO 1/2003

Rz. 95 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.8: Beschwerde gem. Art. 7 VO 1/2003 Europäische Kommission _________________________ Beschwerde gem. Art. 7 VO 1/2003 Namens der A-GmbH zeigen wir unter Beifügung einer auf uns lautenden Vollmacht an, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Vereinbarung zwischen der X-AG und der Y-GmbH bestehen, mit der die europäi... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 101 Die Kommission eröffnete erstmals 1996 durch eine Kronzeugenregelung die Möglichkeit, Geldbußen in Kartellsachen zu erlassen oder zu ermäßigen, wenn ein Unternehmen bei der Aufdeckung eines Kartells einen entscheidenden Beitrag geleistet hatte. Nach der überarbeiteten Mitteilung[137] wird unterschieden zwischen Erlass einer Geldbuße und Ermäßigung einer Geldbuße; für... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Bußgeld

Rz. 28 Ein Verstoß gegen die Verbote der Art. 101, 102 AEUV oder des GWB wird als Ordnungswidrigkeit (§ 81 GWB) und im Falle eines Submissionskartells (§ 298 StGB) als Straftat geahndet. Ausreichend für die Ordnungswidrigkeit sind bereits die Vereinbarung eines Kartellverstoßes und nicht erst seine Praktizierung. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Bußgelds sind neb... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 8. Zivilrechtliche Folgen

Rz. 30 Ein Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB oder Art. 101 bzw. 102 AEUV begründet für den Betroffenen und Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen einen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch und bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch (§ 33 Abs. 1 und 2 GWB). Im Falle schuldhaften Handelns steht dem Betroffenen d... mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Praktische Hinweise

Rz. 10 In der anwaltlichen Praxis erweist sich immer noch, dass kartellrechtliche Überlegungen häufig zu spät oder gar nicht angestellt werden. Die einschneidende Folge der zivilrechtlichen Nichtigkeit [19] kartellrechtswidriger Verträge (§ 1 GWB i.V.m. § 134 BGB; Art. 101 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 6 VO 1/2003) bzw. die Unwirksamkeit eines ohne Anmeldung vollzogenen Zusammensch... mehr

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§ 26 Kartellrecht / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / d) Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs

Rz. 37 Das Kartellverbot greift nur ein, wenn der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Eine solche Beschränkung liegt vor, wenn die Vertragsparteien ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Bezug auf die Teilnahme am Wettbewerb überhaupt ausschließen oder aber sich im Gebrauch einzelner wettbewerbsrelevanter Aktionsparameter wie Preis, Produktionsmenge... mehr

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§ 26 Kartellrecht / h) Freistellung durch Einzelbeurteilung

Rz. 41 Ist eine Vereinbarung nicht durch eine GVO freigestellt, muss eine Freistellung durch individuelle Untersuchung nach den in § 2 Abs. 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV genannten Kriterien erfolgen. Hierzu ist auf die verschiedenen Mitteilungen der Kartellbehörden und insbesondere die von der Kommission in den Leitlinien betreffend horizontale Vereinbarungen[58] aufgestel... mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Muster: Anregung zur Verfahrenseinleitung durch die Kartellbehörde (§ 54 Abs. 1 GWB)

Rz. 69 Der Antrag bzw. die Beschwerde hat zum Ziel, die Kartellbehörde dazu zu motivieren, ein bestimmtes kartellrechtswidriges Verhalten zu überprüfen. Der Antragsteller hat kein subjektives Recht auf ein Tätigwerden der Kartellbehörde oder auf eine Entscheidung in seinem Sinne. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Der Antrag ist keinen Form- und Fristvorschriften... mehr

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§ 26 Kartellrecht / H. Anmeldung von Zusammenschlüssen nach der EU-Fusionskontroll-Verordnung Nr. 139/2004

Rz. 104 Gesetzestexte, Leitlinien, Hinweise und weitere Materialien zur EU-Fusionskontrolle sind unter https://competition-policy.ec.europa.eu/mergers/legislation_en abrufbar. Rz. 105 Ein Zusammenschluss nach der EU-Fusionskontroll-Verordnung Nr. 139/2004[143] liegt vor, wenn zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder wen... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 76 Das vom BKartA erstmals im Jahre 2000 eingeführte und nunmehr in den §§ 81h–81n GWB kodifizierte Kronzeugenprogramm bestimmt, dass einem Kartellteilnehmer, der durch seine Kooperation dazu beiträgt, ein Kartell aufzudecken, die Geldbuße erlassen oder reduziert wird (§ 81h Abs. 1 GWB). Das BKartA hat Leitlinien über allgemeine Verwaltungsgrundätze zum Kronzeugenprogram... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Zusammenschlusstatbestände

Rz. 59 Ein Zusammenschluss liegt gem. § 37 GWB vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens ganz oder teilweise erworben wird (Vermögenserwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Ein Zusammenschluss kann auch durch Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erfolgen; die K... mehr

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§ 26 Kartellrecht / 7. Materiell-rechtliche Prüfung

Rz. 65 In der materiell-rechtlichen Prüfung hat die Kartellbehörde darüber zu befinden, ob zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird.[93] Das ist insbesondere der Fall, wenn zu erwarten ist, dass eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.[94] Kommt die Kartellbehörde zu diesem Ergebnis, hat sie den Zusa... mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Muster: Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens (§ 39 GWB)

Rz. 67 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.3: Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens (§ 39 GWB) An das Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Straße 16 53113 Bonn X-GmbH, Köln; Z-S.A., Brüssel; Anteilserwerb an der Y-GmbH, Frankfurt; Anmeldung nach § 39 GWB Namens und in Vollmacht der X-GmbH, der Z-S.A. und der weiteren Zusammenschlussbeteiligten melden wir n... mehr