Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

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§ 26 Kartellrecht / 4. Spürbarkeit

Rz. 32 Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt das Kartellverbot bei einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung voraus, dass diese spürbar ist. Wann diese Spürbarkeit gegeben ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Rz. 33 Nach der Rspr. des EuGH ist eine Wettbewerbsbeschränkung nicht spürbar, wenn die addierten Marktanteile weniger als 1 % betragen. Hingegen soll Spürbarkeit...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Abgestimmte Verhaltensweisen

Rz. 20 Bei abgestimmten Verhaltensweisen handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.[38] Die Kriterien der Koordinierung und der Zusamm...mehr

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§ 6 Franchiserecht / II. Franchise-Verträge und Kartellrecht

Rz. 173 § 1 GWB verbietet in Übereinstimmung mit dem Europäischen Kartellrecht jegliche Form der Preisbindung bei Franchise-Systemen. Franchise-Geber sind demgemäß nicht berechtigt, den Franchise-Nehmern die Verkaufspreise für die von den Franchise-Nehmern abzusetzenden Produkte oder aber die Preise für die vom Franchise-Nehmer zu erbringenden Dienstleistungen vorzuschreiben...mehr

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§ 26 Kartellrecht / aa) Erwerb des Vermögens im Ganzen

Rz. 206 Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens im Ganzen kann z.B. die Übernahme des rechtlich unselbstständigen Unternehmens einer natürlichen oder juristischen Person sein, die als solche nicht notwendig Unternehmen ist. Auch Fälle, in denen der Rechtsträger des erworbenen Unternehmens voll im Erwerber aufgeht, wie z.B. bei der wirtschaftlichen und rechtlichen (Vo...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) "Bankenklausel"

Rz. 132 Art. 3 Abs. 5 FKVO nimmt unter bestimmten, engen Voraussetzungen befristete Anteilserwerbe durch Banken und Versicherungen, Kontrollerwerbe durch Träger eines öffentlichen Mandats im Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren etc., und Kontrollerwerbe durch Beteiligungsgesellschaften, sofern die Stimmrechte ausschließlich zur Erhaltung des vollen Werts der Investition e...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Beispielskatalog des Art. 101 Abs. 1 Buchst. a) – e) AEUV

Rz. 38 Art. 101 Abs. 1 AEUV enthält nicht nur die allgemeine Definition des Kartellverbots, sondern zählt Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen auf, die "insbesondere" verboten sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend, es handelt sich lediglich um Regelbeispiele.[78] Insb. verboten sind demnachmehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Unternehmensvereinigungen

Rz. 16 Der Begriff der Unternehmensvereinigung[28] erweitert den Anwendungsbereich des Kartellverbots. Soweit die Vereinigung selbst am Wirtschaftsleben teilnimmt, handelt es sich bereits um ein "Unternehmen". Einen eigenen Anwendungsbereich hat der Begriff der Unternehmensvereinigung daher nur dort, wo eine Vereinigung ohne eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fremde u...mehr

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§ 26 Kartellrecht / dd) Technologietransfervereinbarungen

Rz. 54 Eine Freistellung für Technologietransfervereinbarungen enthält die GVO 316/2014 (die sog. TT-GVO). Nach der GVO 316/2014 sind Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen freigestellt, die die Produktion von Vertragsprodukten durch den Lizenznehmer und/oder seine Zulieferer ermöglichen.[130] Diese Freistellung gilt allerdings nur, solange die Rechte an der lizenzierten T...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Vermögenserwerb

Rz. 203 Der Begriff des "Vermögens" ist umfassend zu verstehen. Er umfasst alle geldwerten Güter eines Unternehmens ohne Rücksicht auf Art, Verwendung oder Verwertbarkeit. Zum Vermögen gehören auch tatsächliche Werte wie Kundenkreis, Goodwill, Betriebsgeheimnisse, Rezepturen oder Absatzorganisation, soweit sie als Gegenstand des Geschäftsverkehrs in Betracht kommen und für s...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 7. Freistellung

Rz. 39 Der Ausdruck "Freistellung" bezeichnet den Fall, dass eine Vereinbarung bzw. ein Verhalten zwar grds. unter das Kartellverbot des § 1 GWB bzw. des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, ausnahmsweise aber zulässig ist. Die Freistellung richtet sich nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB. Sie kann sich zum einen aus einer Verordnung für ganze Gruppen von Vereinbarungen bzw. Verha...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Wirksamkeit einer Vereinbarung

Rz. 62 Gem. Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB sind Vereinbarungen, die gegen das Kartellverbot verstoßen, nichtig. Diese Rechtsfolge tritt unmittelbar ein, eine Entscheidung einer Kartellbehörde ist hierfür nicht erforderlich. Dies ist eine Konsequenz des Prinzips der Legalausnahme (s.o. Rdn 39). Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Wi...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Zuständige Behörden

Rz. 6 Zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden – in Deutschland das BKartA und die Landeskartellämter (§§ 48 ff. GWB) – und der Kommission besteht eine konkurrierende Zuständigkeit zur Anwendung des Art. 101 AEUV (s. Art. 4 und 5 VO 1/2003).[10] Gem. Art. 5 VO 1/2003 sind die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung des Art. 101 AEUV in Einzelfällen zustän...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Nationale Kartellbehörden

Rz. 102 Gem. § 57 GWB kann die Kartellbehörde alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. Dies ist Ausdruck des Amtsermittlungsgrundsatzes. Für den Beweis durch Zeugen, Augenschein und Sachverständige sind die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden. Die Kartellbehörde darf daher formlos bei Behörden, Unternehmen und Privatpersonen ermitteln, ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Verhältnis von Art. 101 AEUV zu § 1 GWB

Rz. 2 Im deutschen Recht findet sich das Kartellverbot in § 1 GWB ,[3] im Unionsrecht in Art. 101 Abs. 1 AEUV .[4] Nach beiden Vorschriften sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Rz. ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Ausnahmen gem. § 35 Abs. 2 GWB

Rz. 240 Trotz Überschreitens der in § 35 Abs. 1 GWB festgelegten Schwellenwerte ist die deutsche Fusionskontrolle gem. § 35 Abs. 2 GWB ausnahmsweise nicht anwendbar auf bestimmte Zusammenschlüsse aufgrund kommunaler Gebietsreformen sowie auf bestimmte Zusammenschlüsse von Mitgliedern kreditwirtschaftlicher Verbundgruppen.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Verweisung von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung an die Mitgliedstaaten

Rz. 154 Umgekehrt können auch Zusammenschlüsse mit gemeinschaftsweiter Bedeutung, die eigentlich der EU-Fusionskontrolle unterliegen, ganz oder teilweise zur Prüfung an die Mitgliedstaaten verwiesen werden. a) Verweisung auf Antrag der beteiligten Unternehmen Rz. 155 Die beteiligten Unternehmen können unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 FKVO die Verweisung eines an sic...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Zivilrechtliche Folgen

a) Wirksamkeit einer Vereinbarung Rz. 62 Gem. Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB sind Vereinbarungen, die gegen das Kartellverbot verstoßen, nichtig. Diese Rechtsfolge tritt unmittelbar ein, eine Entscheidung einer Kartellbehörde ist hierfür nicht erforderlich. Dies ist eine Konsequenz des Prinzips der Legalausnahme (s.o. Rdn 39). Kommt es zu einer gerichtlich...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Verweisung auf Anregung der Mitgliedstaaten

Rz. 156 Art. 9 FKVO (sog. "deutsche Klausel") gibt der Kommission die Möglichkeit, einen bei ihr angemeldeten Zusammenschluss mit gemeinschaftsweiter Bedeutung nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten ganz oder teilweise zur Entscheidung an diese zu verweisen, wenn die Prüfung durch die Mitgliedstaaten sachnäher erscheint.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 7. Grundzüge des deutschen Fusionskontrollverfahrens

Rz. 247 Das deutsche Fusionskontrollverfahren ist weniger formal ausgestaltet als das EU-Verfahren. a) Anmeldezeitpunkt Rz. 248 Auch in der deutschen Fusionskontrolle gibt es keine Anmeldefrist. Eine Anmeldung kann erfolgen, sobald das Zusammenschlussvorhaben "anmeldefähig" ist. Dafür ist nicht erforderlich, dass bereits unterschriebene Verträge etc. vorliegen. Ein Zusammensch...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 8. Grundzüge des EU-Fusionskontrollverfahrens

Rz. 163 Das EU-Fusionskontrollverfahren ist sehr formal ausgestaltet. a) Anmeldezeitpunkt Rz. 164 Gem. Art. 4 Abs. 1 FKVO sind anmeldepflichtige Zusammenschlüsse "nach Vertragsschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug" anzumelden. Eine Anmeldefrist gibt es nicht. Ein Zusammenschlussvorhaben ist...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Ordnungswidrigkeit und Strafbarkeit

a) Grundzüge des Bußgeldverfahrens Rz. 84 Gem. § 81 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 GWB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt. Gem. § 81c Abs. 1 GWB kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR geahndet wer...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Begriff des "Zusammenschlusses"

Rz. 118 Die EU-Fusionskontrolle findet nur auf "Zusammenschlüsse" i.S.v. Art. 3 FKVO Anwendung. Art. 3 Abs. 1 FKVO unterscheidet zwei Zusammenschlusstatbestände: Wichtige Hinweise für die Auslegung des Zusammenschlussbegriffs durch die Kommission finden sich in ihrer Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen aus dem Jahr 2009.[197] a) Fusion R...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Anmeldende Unternehmen

Rz. 165 Zusammenschlüsse in Form einer Fusion oder eines Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle sind gem. Art. 4 Abs. 2 FKVO von allen an der Fusion oder dem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle beteiligten Unternehmen gemeinsam anzumelden. In allen anderen Fällen ist die Anmeldung (nur) vom Erwerber vorzunehmen.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Verhältnis AEUV – GWB

a) Verhältnis von Art. 101 AEUV zu § 1 GWB Rz. 2 Im deutschen Recht findet sich das Kartellverbot in § 1 GWB ,[3] im Unionsrecht in Art. 101 Abs. 1 AEUV .[4] Nach beiden Vorschriften sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewer...mehr

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§ 26 Kartellrecht / bb) Wettbewerbsverbote zulasten des Erwerbers

Rz. 191 Wettbewerbsverbote zulasten des Erwerbers werden von der Kommission deutlich strenger beurteilt. Sie sind nur ausnahmsweise unbedenklich.[249]mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Kontrollerwerb

Rz. 210 Der Zusammenschlusstatbestand des Kontrollerwerbs ist in der Praxis der wichtigste Zusammenschlusstatbestand. Er umfasst – wie der entsprechende Begriff der EU-Fusionskontrolle – sowohl den Erwerb der Alleinkontrolle als auch den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle. aa) Alleinkontrolle Rz. 211 Der Begriff der Alleinkontrolle i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist im Wesentliche...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Erwerb eines Unternehmens bzw. Unternehmensteils

Rz. 184 Die Kommission unterscheidet zwischen Wettbewerbsverboten, die dem Veräußerer auferlegt werden und solchen, die dem Erwerber auferlegt werden. aa) Wettbewerbsverbote zulasten des Veräußerers Rz. 185 Wettbewerbsverbote zulasten des Veräußerers werden von der Kommission als unbedenklich angesehen, wenn sie erforderlich sind, um den vollen Wert der übertragenen Vermögensw...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Umsatzschwellen

Rz. 134 Der EU-Fusionskontrolle unterliegen gem. Art. 1 Abs. 1 FKVO nur Zusammenschlüsse mit "gemeinschaftsweiter Bedeutung". Rz. 135 Wann ein Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung hat, wird abschließend in den beiden – alternativen – Umsatzschwellen der Art. 1 Abs. 2 FKVO und Art. 1 Abs. 3 FKVO definiert. Sobald eine dieser beiden Umsatzschwellen erfüllt ist, hat der ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Folgen eines Verstoßes

Rz. 61 Unterfällt das fragliche Verhalten dem Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB und ist es nicht gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV, §§ 2, 3 GWB freigestellt, liegt ein kartellrechtlicher Verstoß vor. Als Rechtsfolgen eines Verstoßes kommen zivilrechtliche, strafrechtliche sowie ordnungsrechtliche Folgen in Betracht. 1. Zivilrechtliche Folgen a) Wirksamkeit einer Vereinbarun...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Verweisung von Zusammenschlüssen ohne gemeinschaftsweite Bedeutung an die Kommission

Rz. 150 Auf Antrag der beteiligten Unternehmen oder einzelner Mitgliedstaaten können ausnahmsweise auch Zusammenschlüsse ohne gemeinschaftsweite Bedeutung der EU-Fusionskontrolle unterliegen und dementsprechend von der Kommission geprüft werden. a) Verweisung auf Antrag der beteiligten Unternehmen Rz. 151 Die beteiligten Unternehmen können gem. Art. 4 Abs. 5 FKVO beantragen, d...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Anmeldezeitpunkt

Rz. 164 Gem. Art. 4 Abs. 1 FKVO sind anmeldepflichtige Zusammenschlüsse "nach Vertragsschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug" anzumelden. Eine Anmeldefrist gibt es nicht. Ein Zusammenschlussvorhaben ist aber schon vor Vertragsschluss etc. anmeldefähig, wenn die beteiligten Unternehmen der ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Inhalt der Anmeldung

Rz. 166 Die Anmeldung muss den Vorgaben des Formblattes CO bzw. des Vereinfachten Formblattes CO entsprechen.[237] Beide Formblätter verlangen umfangreiche Auskünfte über die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, den Inhalt und Hintergrund des geplanten Zusammenschlusses sowie die ggf. von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte (z.B. detaillierte Angaben zu Marktanteil...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Strafbarkeit

Rz. 96 Abgesehen vom Bußgeldverfahren kommen auch strafrechtliche Folgen in Betracht. Submissionsabsprachen können den Tatbestand des Betrugs gem. § 263 StGB erfüllen. Darüber hinaus sind sie gem. § 298 StGB unabhängig von einem Schaden strafbar.mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Deutsche Fusionskontrolle

1. Allgemeines Rz. 197 Die wesentlichen Regelungen der deutschen Fusionskontrolle finden sich in den §§ 35–43a GWB. Sie werden ergänzt durch die allgemeinen, auch für die Fusionskontrolle geltenden Regelungen des GWB und des allgemeinen Verwaltungsrechts, so z.B. die Regelungen der §§ 54 ff. GWB über das Verwaltungs-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Hinweis Aktuelle...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 9. Zulässigkeit von wettbewerbsbeschränkenden "Nebenabreden"

Rz. 263 Hinsichtlich der Zulässigkeit wettbewerbsbeschränkender Nebenabreden gelten die gleichen Grundsätze wie in der EU-Fusionskontrolle (vgl. dazu o. Rdn 182 ff.).mehr

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§ 26 Kartellrecht / aa) Verschiedene Formen der Kontrolle

Rz. 123 Die Möglichkeit zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses kann nicht nur ein Unternehmen alleine haben (Fall der "Alleinkontrolle"). Ein Zusammenschluss liegt auch vor, wenn mehrere Unternehmen gemeinsam einen bestimmenden Einfluss über ein anderes Unternehmen erwerben. Dann spricht man von "gemeinsamer Kontrolle".mehr

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§ 26 Kartellrecht / aa) Alleinkontrolle

Rz. 211 Der Begriff der Alleinkontrolle i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit der entsprechenden Regelung in der EU-Fusionskontrolle in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) FKVO (s.o. Rdn 120 ff.).mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Tatbestand

Rz. 9 Die Regelungen der §§ 1–3 GWB und des Art. 101 AEUV folgen dem gleichen Muster: Zunächst wird ein allgemeines Kartellverbot statuiert, von dem anschließend (in Art. 101 Abs. 3 AEUV und §§ 2, 3 GWB) wiederum Ausnahmen (sog. Freistellungen) zugelassen werden. 1. Adressaten a) Unternehmen Rz. 10 Ein Unternehmen i.S.d. Wettbewerbsrechts ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Spürbare Inlandsauswirkung

Rz. 133 Die EU-Fusionskontrolle ist aus völkerrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn ein Zusammenschluss eine vorhersehbare, unmittelbare und wesentliche Auswirkung im Bereich der Gemeinschaft hat.[222] Die Kommission geht allerdings davon aus, dass eine solche "Inlandsauswirkung" i.d.R. vorliegt, wenn die Umsatzschwellen des Art. 1 FKVO (dazu u. Rdn 134 ff.) erfüllt sind.mehr

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§ 26 Kartellrecht / e) Verhältnis der einzelnen Zusammenschlusstatbestände zueinander

Rz. 227 Ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang kann mehrere Zusammenschlusstatbestände gleichzeitig erfüllen. So kann z.B. der Erwerb einer 60 %igen Beteiligung an einem anderen Unternehmen zugleich Anteils- und Kontrollerwerb sein. Die Zusammenschlusstatbestände des § 37 Abs. 1 GWB stehen grds. gleichberechtigt nebeneinander. Einzig § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist als Auffangta...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Verfahren vor der Kommission

Rz. 105 Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VO 1/2003 muss die Kommission den Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet, vor der Feststellung einer Zuwiderhandlung, einer einstweiligen Maßnahme oder einer Bußgeld- oder Zwangsgeldentscheidung Gelegenheit geben, sich zu den von ihr in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern. Denn die Kommis...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Anteilserwerb

Rz. 214 Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann auch der Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen ein Zusammenschluss sein. Insoweit wird nicht zwischen Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden. Es können daher grds. auch "Anteile" an einer OHG, einer KG oder einer GbR erworben werden. Rz. 215 Kapitalanteile und Stimmbeteiligungen werden glei...mehr

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§ 26 Kartellrecht / cc) Sonderfall 3: Zusammenhängende Transaktionen

Rz. 149 Unter bestimmten Voraussetzungen können mehrere aufeinander folgende Transaktionen als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden, was nicht zuletzt für die Bestimmung der beteiligten Unternehmen und ihrer Umsätze von Bedeutung ist. Eine solche Gesamtbetrachtung kann insb. geboten sein, wennmehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Schwellenwerte

Rz. 232 Zusammenschlüsse, die sich in Deutschland spürbar auswirken, unterliegen nur dann der deutschen Fusionskontrolle, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten.[266] Diese sind in § 35 GWB geregelt. a) Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB Rz. 233 Nach § 35 Abs. 1 GWB ist die deutsche Fusionskontrolle anwendbar, wennmehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Verweisung auf Antrag der beteiligten Unternehmen

Rz. 151 Die beteiligten Unternehmen können gem. Art. 4 Abs. 5 FKVO beantragen, dass auch ein Zusammenschluss ohne gemeinschaftsweite Bedeutung von der Kommission – und nicht von den eigentlich zuständigen nationalen Kartellbehörden – geprüft wird. Voraussetzung ist, dass der Zusammenschluss nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EU-Mitgliedstaaten geprüft werden könnte....mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Anmeldende Unternehmen

Rz. 249 Zur Anmeldung verpflichtet sind gem. § 39 Abs. 2 GWB die "am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen", in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GWB (Vermögenserwerb und Anteilserwerb) "auch der Veräußerer". Hinweis In der Praxis reicht es aus, wenn eines dieser Unternehmen das Zusammenschlussvorhaben beim Bundeskartellamt anmeldet. Regelmäßig wird das der Erwerber se...mehr

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§ 26 Kartellrecht / d) Zuständige Kartellbehörde

Rz. 252 Zuständige Behörde im Bereich der deutschen Fusionskontrolle ist grds. das Bundeskartellamt. Das ergibt sich unmittelbar aus den Regelungen der §§ 35 ff. GWB. Die Landeskartellbehörden haben im Bereich der Fusionskontrolle keine Zuständigkeit. Ihnen muss das Bundeskartellamt vor Erlass einer Untersagungsverfügung lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 40 Ab...mehr

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§ 26 Kartellrecht / h) Anmeldegebühr

Rz. 257 Die Anmeldung eines Zusammenschlusses ist gebührenpflichtig (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB). Die Höhe der Anmeldegebühr bemisst sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand des Bundeskartellamts unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Zusammenschlusses. Dabei gilt gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB eine Obergrenze von 50.000,00 EUR, die bei außerg...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Verfahren vor nationalen Kartellbehörden

Rz. 109 Gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 GWB hat die Kartellbehörde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Recht auf Akteneinsicht ist im GWB nicht geregelt; insofern ist auf §§ 29, 30 VwVfG zurückzugreifen. Bei Verletzung dieser Rechte ist die Entscheidung rechtswidrig. Gem. § 56 Abs. 4 GWB sind jedoch die §§ 45, 46 VwVfG anzuwenden. Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / f) "Zweite Phase"

Rz. 255 Der Eintritt in das Hauptprüfverfahren wird dem anmeldenden Unternehmen ebenfalls formlos durch Übersendung des sog. "Monatsbriefs" mitgeteilt. Die Prüffrist verlängert sich dann gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB auf insgesamt 5 Monate seit Eingang der vollständigen Anmeldung. Mit Zustimmung des anmeldenden Unternehmens kann diese Frist jederzeit verlängert werden (§ 40 Ab...mehr