Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

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§ 26 Kartellrecht / cc) Sonderfall 3: Zusammenhängende Transaktionen

Rz. 149 Unter bestimmten Voraussetzungen können mehrere aufeinander folgende Transaktionen als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden, was nicht zuletzt für die Bestimmung der beteiligten Unternehmen und ihrer Umsätze von Bedeutung ist. Eine solche Gesamtbetrachtung kann insb. geboten sein, wennmehr

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§ 26 Kartellrecht / g) "Bankenklausel"

Rz. 229 Anteilserwerbe durch Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen zum Zwecke der Weiterveräußerung gelten gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht als Zusammenschluss, Sobald die Stimmrechte ausgeübt oder die Anteil...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Schwellenwerte

Rz. 232 Zusammenschlüsse, die sich in Deutschland spürbar auswirken, unterliegen nur dann der deutschen Fusionskontrolle, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten.[266] Diese sind in § 35 GWB geregelt. a) Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB Rz. 233 Nach § 35 Abs. 1 GWB ist die deutsche Fusionskontrolle anwendbar, wennmehr

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§ 26 Kartellrecht / d) Informelle Vorklärung

Rz. 167 Es ist üblich – und wird von der Kommission auch erwartet –, dass vor Einreichung der förmlichen Anmeldung stets eine informelle Vorklärung erfolgt. Das geschieht zweckmäßigerweise dadurch, dass der Kommission eine – im Prinzip vollständige – Anmeldung im Entwurf geschickt wird, verbunden mit der Bitte, die Anmeldung in dieser Form einreichen zu können. In schwierigen...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Anmeldende Unternehmen

Rz. 249 Zur Anmeldung verpflichtet sind gem. § 39 Abs. 2 GWB die "am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen", in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GWB (Vermögenserwerb und Anteilserwerb) "auch der Veräußerer". Hinweis In der Praxis reicht es aus, wenn eines dieser Unternehmen das Zusammenschlussvorhaben beim Bundeskartellamt anmeldet. Regelmäßig wird das der Erwerber se...mehr

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§ 26 Kartellrecht / f) "Zweite Phase"

Rz. 169 Nach Einleitung des Verfahrens, d.h. nach Beginn der "zweiten Phase", hat die Kommission gem. Art. 10 Abs. 3 FKVO weitere 90 Arbeitstage Zeit, um über den Zusammenschluss zu entscheiden. Diese Frist verlängert sich auf insgesamt 105 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen erst in einem späten Stadium der "zweiten Phase" (55 Arbeitstage oder mehr nach Einleitung ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / d) Zuständige Kartellbehörde

Rz. 252 Zuständige Behörde im Bereich der deutschen Fusionskontrolle ist grds. das Bundeskartellamt. Das ergibt sich unmittelbar aus den Regelungen der §§ 35 ff. GWB. Die Landeskartellbehörden haben im Bereich der Fusionskontrolle keine Zuständigkeit. Ihnen muss das Bundeskartellamt vor Erlass einer Untersagungsverfügung lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 40 Ab...mehr

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§ 26 Kartellrecht / h) Anmeldegebühr

Rz. 257 Die Anmeldung eines Zusammenschlusses ist gebührenpflichtig (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB). Die Höhe der Anmeldegebühr bemisst sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand des Bundeskartellamts unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Zusammenschlusses. Dabei gilt gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB eine Obergrenze von 50.000,00 EUR, die bei außerg...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Verfahren vor nationalen Kartellbehörden

Rz. 109 Gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 GWB hat die Kartellbehörde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Recht auf Akteneinsicht ist im GWB nicht geregelt; insofern ist auf §§ 29, 30 VwVfG zurückzugreifen. Bei Verletzung dieser Rechte ist die Entscheidung rechtswidrig. Gem. § 56 Abs. 4 GWB sind jedoch die §§ 45, 46 VwVfG anzuwenden. Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / f) "Zweite Phase"

Rz. 255 Der Eintritt in das Hauptprüfverfahren wird dem anmeldenden Unternehmen ebenfalls formlos durch Übersendung des sog. "Monatsbriefs" mitgeteilt. Die Prüffrist verlängert sich dann gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB auf insgesamt 5 Monate seit Eingang der vollständigen Anmeldung. Mit Zustimmung des anmeldenden Unternehmens kann diese Frist jederzeit verlängert werden (§ 40 Ab...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Vereinbarung "überschießender" Nebenabreden

Rz. 194 Die Vereinbarung "überschießender", d.h. nicht ausdrücklich von der Bekanntmachung über zulässige Nebenabreden als unproblematisch eingestufter Nebenabreden führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit dieser Abreden. Sie können im Einzelfall – sofern sie überhaupt gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB verstoßen – gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB freigestellt se...mehr

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§ 26 Kartellrecht / bb) Alleinkontrolle

Rz. 124 Alleinkontrolle liegt vor, wenn ein Unternehmen alleine, d.h. unter Ausschluss Dritter, einen bestimmenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann. Wichtigster Anwendungsfall ist der Erwerb der Stimmrechtsmehrheit in einem anderen Unternehmen, sofern die anderen Gesellschafter keine besonderen Veto-Rechte haben. Nicht ausreichend ist dagegen der Erwerb eine...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Allgemeines

Rz. 197 Die wesentlichen Regelungen der deutschen Fusionskontrolle finden sich in den §§ 35–43a GWB. Sie werden ergänzt durch die allgemeinen, auch für die Fusionskontrolle geltenden Regelungen des GWB und des allgemeinen Verwaltungsrechts, so z.B. die Regelungen der §§ 54 ff. GWB über das Verwaltungs-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Hinweis Aktuelle Merkblätter d...mehr

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§ 26 Kartellrecht / dd) Vollfunktionscharakter des Gemeinschaftsunternehmens

Rz. 129 Anders als der Erwerb der Alleinkontrolle ist die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens gem. Art. 3 Abs. 4 FKVO nur dann ein Zusammenschluss, wenn das Gemeinschaftsunternehmen ein "Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen" ist, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das kein...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Begriff des "Zusammenschlusses"

Rz. 201 Die deutsche Fusionskontrolle findet nur auf "Zusammenschlüsse" i.S.v. § 37 GWB Anwendung. § 37 GWB unterscheidet vier Zusammenschlusstatbestände:mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Zweite Schwelle: Art. 1 Abs. 3 FKVO

Rz. 137 Art. 1 Abs. 3 FKVO ist komplizierter als Art. 1 Abs. 2 FKVO. Er knüpft das Vorliegen einer gemeinschaftsweiten Bedeutung an fünf Voraussetzungen. Danach ist die EU-Fusionskontrolle anwendbar, wennmehr

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§ 6 Franchiserecht / Literaturtipps

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§ 26 Kartellrecht / a) Vereinbarungen

Rz. 17 Eine Vereinbarung i.S.d. Kartellrechts liegt nach ständiger Rspr. schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.[31] Die Form, in der der gemeinsame Wille zum Ausdruck gebracht wird, ist nicht relevant.[32] Neben einer ausdrücklichen Zustimmung genügt ei...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 8. Materielle Fusionskontrolle

Rz. 260 Das Bundeskartellamt prüft einen Zusammenschluss ausschließlich unter wettbewerblichen Gesichtspunkten. Der Prüfungsmaßstab ergibt sich aus § 36 Abs. 1 GWB. Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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AGS 01/2024, MüKo zum Wettbewerbsrecht, Band 1/1 und 1/2: Europäisches Wettbewerbsrecht / Band 2: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) §§ 1-96, 185, 186

Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker; Prof. Dr. Florian Bien; Prof. Dr. Peter Meier-Beck und Dr. Frank Montag. Band 1/1 und 1/2: 4. Aufl., 2023; Band 2: 4. Aufl., 2022. C.H. Beck, München. Band 1/1: XXXIX, 2.787 S., Band 1/2: XXXIX, 1.363 S., Band 2: XXXIV, 2.276 S., 777,00 EUR Mit den Bänden 1 (zwei Teilbände) und 2 hat der Start der 4. Aufl. des ei...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB

Rz. 233 Nach § 35 Abs. 1 GWB ist die deutsche Fusionskontrolle anwendbar, wennmehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Vollzugsverbot

Rz. 241 In der deutschen Fusionskontrolle gilt – ebenso wie im EU-Recht – ein Vollzugsverbot. Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse dürfen gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht vollzogen werden, bevor sie vom Bundeskartellamt freigegeben wurden oder die gesetzlichen Untersagungsfristen abgelaufen sind. Die inhaltliche Reichweite des Vollzugsverbots entspricht im Wesentlichen der Re...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 7. Vollzugsverbot

Rz. 157 Ein Zusammenschluss, der der EU-Fusionskontrolle unterliegt, darf gem. Art. 7 Abs. 1 FKVO nicht vollzogen werden, bevor er von der Kommission freigegeben wurde. Dieses "Vollzugsverbot", das es in ähnlicher Form auch in den meisten nationalen Fusionskontrollordnungen gibt, ist für die zeitliche Planung eines Unternehmenskaufs von erheblicher Bedeutung, weil es den Vol...mehr

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§ 26 Kartellrecht / g) Zusagen, Auflagen und Bedingungen

Rz. 170 Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen können ein angemeldetes Zusammenschlussvorhaben sowohl in der "ersten Phase" als auch in der "zweiten Phase" des Fusionskontrollverfahrens abändern, um von der Kommission geäußerte Bedenken in Bezug auf die Freigabefähigkeit auszuräumen. Hinweis In der Praxis ist es Sache der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, de...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Grundzüge des Bußgeldverfahrens

Rz. 84 Gem. § 81 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 GWB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt. Gem. § 81c Abs. 1 GWB kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden. Richtet sich die Geldbuße geg...mehr

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§ 26 Kartellrecht / cc) Gemeinsame Kontrolle

Rz. 127 Gemeinsame Kontrolle liegt vor, wenn zwei oder mehr Unternehmen die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben. "Bestimmender Einfluss" meint hier insb. die Möglichkeit, Aktionen blockieren zu können, die das strategische Wirtschaftsverhalten eines anderen Unternehmens bestimmen. Für die Annahme einer gemeinsa...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Begriff des "Gesamtumsatzes"

Rz. 138 Art. 5 FKVO enthält detaillierte Vorgaben für die Berechnung des Gesamtumsatzes eines Unternehmens. Weitere Auslegungshilfen gibt die Kommission in ihrer Konsolidierten Mitteilung über Zuständigkeitsfragen.[223] "Gesamtumsatz" ist gem. Art. 5 Abs. 1 FKVO die Summe aller Umsätze, die ein beteiligtes Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleitungen erz...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Wettbewerbsbeschränkung als Zweck oder Wirkung

Rz. 36 Die Wettbewerbsbeschränkung muss bezweckt bzw. bewirkt werden. Ein Bezwecken liegt vor, wenn die Vereinbarung schon ihrer Art nach zu negativen Auswirkungen auf dem Markt führen wird, ohne dass diese noch gesondert geprüft werden müssten. Dies ist i.d.R. der Fall bei den sog. Kernbeschränkungen. Hierbei handelt es sich auf horizontaler Ebene z.B. um Preisabsprachen, B...mehr

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§ 26 Kartellrecht / aa) Vertikale Vertriebsvereinbarungen

Rz. 48 Auf vertikale Vereinbarungen, d.h. auf Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes zwecks Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und welche die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Kommission

Rz. 97 Die Ermittlungsbefugnisse der Kommission in einem konkreten Verfahren richten sich nach Art. 18–22 VO 1/2003.[183] Demnach kann die Kommission durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 18 Abs. 1 VO 1/2003). Ferner erteilen Regierungen und Wet...mehr

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§ 26 Kartellrecht / cc) Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen

Rz. 51 Eine Freistellung für sog. Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen enthält die VO 2023/1066 vom 1.6.2023 über die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 AEUV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (Nachfolgeregelung zur VO 1217/2010). Hiernach sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen freigestellt,die folgendes regeln:[117]mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Einleitung

Rz. 112 Unter dem Sammelbegriff "Fusionskontrolle" werden üblicherweise diejenigen gesetzlichen Regelungen zusammengefasst, die der staatlichen Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dienen und – zumindest in erster Linie – wettbewerbliche Zwecke verfolgen. Davon zu unterscheiden sind Regelungen, die nicht die Entstehung übermäßiger Marktmacht verhindern sollen, sondern...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Einzelfreistellung

Rz. 56 Liegen die Voraussetzungen einer GVO nicht vor, kann das fragliche Verhalten immer noch unmittelbar gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 Abs. 1 GWB zulässig sein. Hierfür müssen allerdings vier Voraussetzungen erfüllt sein:[136]mehr

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§ 26 Kartellrecht / j) Materielle Fusionskontrolle

Rz. 178 Der Maßstab für die materielle Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens in der EU-Fusionskontrolle ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 FKVO. Nach Art. 2 Abs. 2 FKVO ist ein Zusammenschluss freizugeben ("für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären"), wenn durch ihn "wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erh...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Kontrollerwerb

Rz. 120 "Kontrolle" wird in Art. 3 Abs. 2 FKVO definiert als die "Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben". Auch der Kontrollerwerb durch eine natürliche Person, die selbst nicht unternehmerisch tätig ist, kann unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) FKVO fallen, sofern diese Person mindestens ein (anderes) Unternehmen kontrolliert.[199...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / II. Rechtsanwendung im Schiedsverfahren

Rz. 210 Bei der Rechtsanwendung im Schiedsverfahren kann der Schiedsrichter eine eigene Auslegung des anwendbaren Rechts vornehmen. Da keine Überprüfung der Rechtsanwendung auf Richtigkeit erfolgt, ist der Schiedsrichter nicht an die Rspr. der staatlichen Gerichte der anzuwendenden Rechtsordnung gebunden. Eine Entscheidung kann wegen ihres Inhaltes nur aufgehoben oder nicht ...mehr

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§ 6 Franchiserecht / 1. EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchise-Vereinbarungen (Franchise-GVO)

Rz. 7 Die Entwicklung der Franchise-GVO wurde maßgebend durch die Pronuptia-Entscheidung des EuGH vom 28.1.1986[16] bestimmt. Mit dieser Entscheidung, die aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BGH[17] erging, stellte der EuGH Grundsätze für die Vereinbarkeit eines Franchise-Vertrages mit dem Kartellverbot des EG-Vertrages (Art. 101 AEUV = Art. 81 Abs. 1 bis vormals Art. 85 A...mehr

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§ 5 Handelsvertreter- und V... / 1. Pflichten für den Handelsvertreter

Rz. 38 § 86 HGB normiert allgemein die Pflichten des HV, die in der Praxis i.d.R. vertraglich ausgefüllt werden. Hierbei sind die Grenzen der Vertragsgestaltung im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 134, 138 BGB, im Hinblick auf das Kartellrecht sowie auf die Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen. a) Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs. 1 Ha...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / (2) Ordre public

Rz. 260 § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO enthält den sog. allgemeinen Staatsvorbehalt.[435] Die dogmatische Struktur des Vorbehaltes des ordre public ist in den Einzelheiten umstritten.[436] Differenziert wird u.a. zwischen nationalem und internationalem ordre public sowie zwischen verfahrensrechtlichem und materiell-rechtlichem ordre public.[437] Zum verfahrensrechtlichen or...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Wann die theoretischen (und praktischen) Erfahrungen als "besonders" einzustufen sind, wird durch die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 FAO geregelt: Sie müssen auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Kenntnisse und Erfahrungen müssen also deutlich überdu...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 3. Verfahren

Rz. 84 Überschreiten die Joint Venture-Partner die maßgeblichen Umsatzschwellen und liegt ein Zusammenschluss vor, ist das Joint Venture bei der bzw. den zuständigen Behörde(n) anzumelden. Die Anmeldung erfolgt entweder auf der Grundlage des unterzeichneten Joint Venture-Vertrages (d.h. nach dem Signing) oder – vor dessen Unterzeichnung – auf der Grundlage eines hinreichend ...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 1. Inhalt des Kartellverbotes

Rz. 86 Das Kartellverbot verbietet alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen (Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB [76]). Bei einem Joint Venture, das zugleich der Zusammenschlusskontrolle unterliegt, kommt es insb. darauf an, ob die Gründung des Joint Ventures zu einer Koordinierung des Marktverhaltens der Joint Venture-Partner führt (sog. Gruppeneffek...mehr

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§ 20 Joint Ventures / IV. Unternehmerische Ausrichtung des Joint Ventures

Rz. 8 Die Joint Venture-Gesellschaft kann operativ tätig oder als Holdinggesellschaft ausgestaltet sein.[8] Auch Mischformen sind möglich. Zudem kann man zwischen Teilfunktions-Joint Ventures und Vollfunktions-Joint Ventures unterscheiden. Ein Teilfunktions-Joint Venture erbringt einzelne Leistungen für die Joint Venture-Partner, nicht aber für Dritte. Das Vollfunktions-Joint...mehr

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§ 20 Joint Ventures / I. Zusammenschlusskontrolle

Rz. 79 In Deutschland richtet sich die Zusammenschlusskontrolle durch das Bundeskartellamt nach den §§ 35 ff. GWB. Für Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist die EG-Fusionskontrollverordnung [70] (FKVO) einschlägig und die Europäische Kommission für die Prüfung zuständig. Das Verfahren nach der FKVO schließt eine Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB aus – ein...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 2. Materielles Fusionskontrollrecht

Rz. 82 Nach deutschem Fusionskontrollrecht ist ein Zusammenschluss zu untersagen, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde (§ 36 Abs. 1 GWB). Der bislang allein maßgebliche Begriff der marktbeherrschenden Stellung ist in § 18 Abs. 1 GWB definiert und fungiert nun als Regelbeispiel einer erheblichen Wettbewerbsbehinderung. Marktbeherrschung wird gem. § 18 Abs....mehr

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Bearbeiterverzeichnis

Teil 1: Handelsrecht § 1 Kaufmannsbegriff Miller § 2 Handels- & Unternehmensregister A. Allgemeines zum Handelsregister Krafka B. Registerrechtliche Funktionsmechanismen Krafka C. Publizität des Handelsregisters Krafka D. Handelsregisteranmeldungen Krafka E. Eintragungen im Handelsregister Krafka F. Amtswegige Registereintragungen Krafka G. Muster für Handelsregisteranmeldungen Krafka...mehr

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§ 20 Joint Ventures / II. Kartellverbot

Rz. 85 Neben der Zusammenschlusskontrolle ist bei der Gründung und Ausgestaltung des Joint Ventures auch das Kartellverbot zu beachten, und zwar fortlaufend. Die Muttergesellschaften können über das Joint Venture den Einsatz ihrer zusammengelegten Ressourcen abstimmen und dies dazu nutzen, ihr Wettbewerbsverhalten in unzulässiger Weise zu koordinieren. Das Kartellverbot ist ...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 2. Kartellverbot und Zusammenschlusskontrolle

Rz. 88 Ein Joint Venture ist ausschließlich anhand des Kartellverbotes zu beurteilen, wenn es nicht nach den §§ 35 ff. GWB oder der FKVO anmeldepflichtig ist. Ist ein Joint Venture als Zusammenschluss beim Bundeskartellamt anzumelden, ist die Joint Venture-Vereinbarung zusätzlich anhand des Kartellverbotes zu überprüfen (Grundsatz der Doppelkontrolle). Die Beteiligten müssen ...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 1. Zuständigkeit und Anmeldepflicht

Rz. 80 In den meisten Staaten der Welt richtet sich die Anmeldepflicht nach den Umsätzen der beteiligten Unternehmen. Gem. § 35 Abs. 1 GWB sind Zusammenschlüsse beim Bundeskartellamt grds. anmeldepflichtig, wenn die Voraussetzungen für die europäische Fusionskontrolle nicht vorliegen und (i) die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss insgesa...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / a) Errichtung durch Gesellschaftsvertrag

Rz. 47 Die stille Gesellschaft wird durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages i.S.v. § 705 Abs. 1 BGB begründet und entsteht – je nach Vereinbarung – mit Abschluss dieses Vertrages oder zu einem späteren Zeitpunkt (aufschiebende Bedingung; zulässig ist auch die Errichtung einer stillen Gesellschaft unter einer auflösenden Bedingung, vgl. unten Rdn 183).[53] Das bloße Hina...mehr