Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

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§ 26 Kartellrecht / 1. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

Rz. 12 Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von GWB und EU-Kartellrecht ist die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, also des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Ist eine solche Beeinträchtigung zu bejahen, ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt und der Anwendungsbereich von Art. 101 und 102 AEUV eröffnet. Dazu ist zu...mehr

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§ 16 Franchiserecht / 4. Kartellrecht

Rz. 18 Praktisch jeder Franchise-Vertrag enthält zumindest potentiell wettbewerbsbeschränkende Klauseln. Daher stellt sich die Frage der Vereinbarkeit solcher Klauseln mit dem deutschen (GWB) und/oder europäischen Kartellrecht (AEUV), wenngleich bei vertikalen Vereinbarungen wie Franchisesystemen Wettbewerbsbeschränkungen nicht prinzipiell verboten sind. Nachdem die klassisc...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

1. Aufbau und Anwendungsbereich Rz. 2 Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) [3] vom 1.1.1958 wurde mit der 7. GWB-Novelle von 2005 weitgehend an das EU-Kartellrecht angeglichen. Mit der 10. GWB-Novelle von 2021 rückte verstärkt die Digitalwirtschaft weiter in den Fokus.[4] Die aktuelle 11. GWB-Novelle gewährt insbesondere dem Bundeskartellamt (BKartA) weitreichende ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Kartellverbot Rz. 34 Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Ist eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gegeben oder möglich, folgt das Verbot aus Art. 101 ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Sonstige Sonderregeln

Rz. 7 Weitere Kartellausnahmen gibt es u.a. für die Waldwirtschaft (§ 40 BWaldG) und für die Tierzucht (§ 27 TierZG).mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Einheitliche Verbotsnorm Rz. 44 Das Kartellverbot nach § 1 GWB gilt einheitlich für alle Beschränkungen in horizontalen und vertikalen Vereinbarungen. Es handelt sich wie im EU-Kartellrecht um einen einheitlichen Verbotstatbestand [67] für beide Formen wettbewerbsbeschränkender Absprachen; es müssen deshalb dieselben allgemeinen Tatbestandvoraussetzungen wie bei horizontale...mehr

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§ 26 Kartellrecht / IV. Antrag auf Akteneinsicht nach § 56 Abs. 3 GWB

1. Typischer Sachverhalt Rz. 49 Das BKartA hat der X-AG Beschwerdepunkte betreffend eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung übermittelt. Für die Anfertigung der Stellungnahme benötigt die X-AG dazu Akteneinsicht, bei der sie auch Weiteres über die ursprüngliche Beschwerde der A-GmbH erfahren will, die das Verfahren ausgelöst hatte. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 50 Gem. § 56...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 19 Die Chemieunternehmen X und Y (Ausgangssachverhalt siehe Rdn 11) überlegen, ihre Vertriebsaktivitäten insbesondere in Deutschland, aber auch in Frankreich und Polen gemeinsam durchzuführen, und möchten wissen, welche Kartellbehörden für ihren Fall zuständig sind.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 23 Die kleineren Handelsunternehmen A und B wollen jeweils expandieren. Sie unterzeichnen eine Kooperationsvereinbarung, wonach sie sich bei der Gewinnung größerer Kunden wechselseitig unterstützen; es besteht Einigkeit, gegenseitigen Wettbewerb bei solchen Kunden zu unterlassen, selbst wenn der Auftragsumfang das zulassen würde. Ein Wettbewerber mahnt A und B ab und dro...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 75 Die A-GmbH ist Betonhersteller und Mitglied eines im Wesentlichen in den Bundesländern organisierten Kartells, bei dem Lieferquoten und -preise für alle wesentlichen Aufträge abgesprochen werden. Die Organisation und Überwachung des Kartells obliegt der Y-GmbH. Die A-GmbH fürchtet das Bekanntwerden des Kartells und will zur Vermeidung einer Geldbuße das Kartell von si...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 43 X ist ein deutscher Produzent von Konsumgütern; auf dem relevanten Markt hat er einen Anteil von weniger als 30 %. Er beabsichtigt, mit dem Großhändler Y eine Vereinbarung über den Exklusivvertrieb der Produkte in Deutschland abzuschließen und möchte zur Stabilisierung des Preisniveaus Y einen Mindestverkaufspreis vorgeben sowie Verkäufe in das EU-Ausland untersagen.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 7. Beschwerdeverfahren

Rz. 29 Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Kartellbehörde sind Einspruch (§§ 67 ff. OWiG) und Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG). Abweichend vom OWiG ist nach §§ 83 f. GWB für diese Rechtsbehelfe das OLG zuständig, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat; bei Entscheidungen des BKartA ist dies das OLG Düsseldorf.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 49 Das BKartA hat der X-AG Beschwerdepunkte betreffend eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung übermittelt. Für die Anfertigung der Stellungnahme benötigt die X-AG dazu Akteneinsicht, bei der sie auch Weiteres über die ursprüngliche Beschwerde der A-GmbH erfahren will, die das Verfahren ausgelöst hatte.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 52 A und B sind mittelständische Unternehmen mit geringeren Marktanteilen. Sie möchten den Vertrieb aus Kostengründen und zur Effizienzsteigerung zusammenlegen; damit soll ihre Position gegenüber größeren Wettbewerbern gestärkt werden. Wegen der erheblichen Umstellungskosten möchten die Unternehmen Rechtssicherheit in kartellrechtlicher Hinsicht erlangen.mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Bedürfnis nach Rechtssicherheit

Rz. 53 Nach dem System der Legalausnahme müssen Unternehmen selbst entscheiden, ob eine Vereinbarung kartellrechtlich möglich ist. Halten die beteiligten Unternehmen eine Vereinbarung fälschlich für zulässig, drohen ihnen nicht nur die zivilrechtliche Unwirksamkeit, sondern auch ein Kartellordnungsverfahren mit Bußgeldrisiko und Schadensersatzansprüche von Abnehmern. Dabei s...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Ersuchen um ein Beratungsschreiben

Rz. 91 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.7: Ersuchen um ein Beratungsschreiben Europäische Kommission GD Wettbewerb, Registratur Antitrust B-1049 Brüssel Ersuchen um ein Beratungsschreiben Wir bestellen uns unter Beifügung von Vollmachten für die A-GmbH und die X-AG und ersuchen um informelle Beratung im Wege eines Beratungsschreibens über Auslegungsfra...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 94 Eine Information der Kommission über vermutete Verstöße gegen Wettbewerbsregeln nach Art. 101 oder 102 AEUV kann über eine formlose Eingabe erfolgen, um Ermittlungen von Amts wegen anzustoßen,[130] oder durch die Einlegung einer förmlichen Beschwerde gem. Art. 7 Abs. 2 VO 1/2003. Beschwerdebefugt sind natürliche und juristische Personen sowie die Mitgliedstaaten (Art....mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004

Rz. 99 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.9: Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004 Europäische Kommission _________________________ Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004; Sache COMP/ _________________________ – A-GmbH Unter Beifügung einer auf uns lautenden Vollmach...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Antrag auf Erlass einer etwaigen Geldbuße wegen einer Kartellabsprache (Kronzeugenregelung)

Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.10: Antrag auf Erlass einer etwaigen Geldbuße wegen einer Kartellabsprache (Kronzeugenregelung) Europäische Kommission _________________________ Antrag auf Erlass einer etwaigen Geldbuße wegen einer Kartellabsprache (Kronzeugenregelung) Wir zeigen unter Beifügung einer auf uns lautenden Vollmacht an, dass wir d...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Verpflichtungszusage

Rz. 83 Hat die Kommission ein Kartellverfahren eingeleitet und den beteiligten Unternehmen etwa in Form eines Abmahnschreibens ihre kartellrechtlichen Bedenken mitgeteilt, so haben die beteiligten Unternehmen die Möglichkeit, durch entsprechende Verpflichtungszusagen die Bedenken auszuräumen. Durch Verfügung kann die Behörde diese Zusage für bindend erklären. Ihre Entscheidu...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen

Rz. 81 Unterfällt eine Vereinbarung dem Verbot aus Art. 101 AEUV und ist nicht freigestellt, ist sie unabhängig von seiner Bedeutung in allen Fällen wegen des ausdrücklichen Verbots nach Art. 101 Abs. 1 AEUV kraft Gesetzes nichtig (Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 134 BGB). Eine etwaige Vertragsklausel, mit der sich die Vertragsparteien zusagen, aus der Nichtigkeit nichts herzule...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Anfechtung von Entscheidungen

Rz. 85 Verfahrensabschließende Entscheidungen der Kommission können von dem betroffenen Unternehmen mit der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten werden (Art. 263 Abs. 4 AEUV). Das betrifft insbesondere Feststellungen eines Verstoßes gegen Art. 101 und 102 AEUV sowie die Anordnung von Maßnahmen zur Abstellung der Zuwiderhandlung (Art. 7 VO 1/20...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 90 Bedingt durch das Prinzip der Legalausnahme (siehe Rdn 80), haben die Unternehmen in Wahrnehmung ihrer kartellrechtlichen Eigenverantwortlichkeit ein erhebliches Interesse daran, von der Kommission beraten zu werden bzw. deren rechtliche Auffassung zu kennen. Die Kommission hat zwar die Befugnis zur Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 101 AEUV (Art. 10 VO 1/2...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Kartellverbot

Rz. 34 Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Ist eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gegeben oder möglich, folgt das Verbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV unmi...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 98 Die Kommission muss Unternehmen, gegen die sich ein Verfahren richtet, vor Entscheidungen über die Abstellung von Zuwiderhandlungen, die Anordnung von einstweiligen Maßnahmen oder die Festsetzung von Geldbußen sowie die endgültige Höhe von Zwangsgeldern Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 27 Abs. 1 S. 1 VO 1/2003). In ihrer Entscheidung darf sich die Kommission ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Bußgeld

Rz. 84 Für vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen das Verbot aus Art. 101 Abs. 1 oder Art. 102 AEUV kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen (Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003). Sind Unt...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 7. Zivilrechtliche Folgen eines Kartellverstoßes

Rz. 86 Art. 101 und 102 AEUV selbst geben den betroffenen Unternehmen keine Ansprüche gegen den kartellrechtswidrig Handelnden. Der zivile Rechtsschutz richtet sich vielmehr nach dem Recht der Mitgliedstaaten. Betroffene müssen in Deutschland einen Beseitigungsanspruch und bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 1 GWB geltend machen. Im Falle schul...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 9. Gebühren; Anwaltsvergütung

Rz. 88 Für Amtshandlungen der Kommission im Kartellverwaltungsverfahren werden keine Gebühren erhoben. Soweit die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten tätig werden, können diese nach innerstaatlichem Recht Gebühren erheben. Aufgeführte Amtshandlungen der deutschen Kartellbehörden können Gebührenansprüche nach § 62 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB auslösen. Die Anwaltsvergütung folgt ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen und Legalausnahme

Rz. 80 Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen verbieten alle Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten spürbar zu beeinträchtigen geeignet sind (siehe hierzu Rdn 12, 13) und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs i...mehr

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§ 26 Kartellrecht / f) Prinzip der Legalausnahme

Rz. 39 Eine Freistellung vom Kartellverbot erfolgt nach § 2 Abs. 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV für Vereinbarungen, die ohne dassmehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 111 Bei Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften können sich zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz ergeben. Diese stehen neben den kartellbehördlichen Maßnahmen, die vom Anspruchsteller initiiert werden können. Rz. 112 Besondere Regelungen bestehen bei zivilen Kartellklagen für die gerichtliche Zuständigkeit, die Beweislast und die H...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / d) Freistellung durch individuelle Untersuchung

Rz. 47 Scheidet eine Freistellung nach der Vertikal-GVO aus, ist zu untersuchen, ob die vertikale Vereinbarung ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2 Abs. 1 GWB oder oberhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt. § 2 Abs. 2 GWB verweist für das deutsche Kartellrecht nur auf die Gruppenfreistellungsverordnungen, nicht a...mehr

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§ 26 Kartellrecht / IV. Muster: Klage auf Belieferung (§ 33 GWB)

Rz. 116 Kann eine Rechtsverletzung nur durch aktives Tun des Verletzers abgestellt werden, so steht dem Betroffenen aus § 33 Abs. 1 GWB ein Beseitigungsanspruch zu. Betroffener ist, wer als Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist;[170] im Bereich der Diskriminierungs- und Behinderungstatbestände sind zu nennen:mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Spürbarkeit

Rz. 13 Als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des Art. 101 Abs. 1 AEUV müssen sowohl die Wettbewerbsbeschränkung als auch die Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels spürbar sein. Ist wegen der schwachen Marktstellung der beteiligten Unternehmen der fragliche Produktmarkt nur geringfügig betroffen, fehlt es an der Spürbarkeit der Beeinträchtigung; A...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Muster: Klage auf Schadensersatz wegen überhöhten Kartellpreises (§ 33a GWB)

Rz. 113 Der Betroffene hat bei einem Verstoß gegen das GWB, Art. 101 und 102 AEUV oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (§ 33 Abs. 1 GWB) und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung auch ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 33a Abs. 1 GWB). Betroffen i.S.d. § 33 GWB ist, wer als Mitbewerber ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 58 Die Fusionskontrolle nach dem GWB schreibt vor, dass Zusammenschlussvorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Fusionskontrolle nach der FKVO fallen, vor dem Vollzug (§ 39 GWB) bei dem ausschließlich zuständigen BKartA anzumelden sind, wenn ein Zusammenschlusstatbestand i.S.d. § 37 GWB vorliegt und die beteiligten Unternehmen die festgelegten Umsatz...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Sonderregeln Telekommunikation und Post

Rz. 3 Für den Bereich Telekommunikationswirtschaft bestehen im Telekommunikationsgesetz (TKG) besondere Regelungen zur Marktregulierung, wozu Vorschriften über die Zugangsregulierung (§§ 20–36 TKG) und die Entgeltregulierung (§§ 37–48 TKG) gehören. Die Aufgaben und Befugnisse nach dem TKG werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eis...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Umsatzschwellen

Rz. 60 Anmeldepflichtig sind Zusammenschlüsse, wenn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss von den Beteiligten insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. EUR erzielt worden sind und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Prüfungsverfahren

Rz. 64 Das BKartA hat innerhalb eines Monats zu entscheiden, ob es das Zusammenschlussvorhaben dadurch zulässt, dass es formlos mitteilt, dass keine Bedenken bestehen bzw. die Frist verstreichen lässt oder ob es durch Mitteilung an den Anmeldenden anzeigt, wegen erforderlicher weiterer Prüfung in das Hauptprüfungsverfahren einzutreten (sog. Monatsbrief; § 40 Abs. 1 GWB). Die...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Abgrenzung zur Europäischen Fusionskontrolle

Rz. 62 Die Fusionskontrolle nach dem GWB findet keine Anwendung und eine Anmeldepflicht beim BKartA entfällt, wenn die Aufgreifkriterien der europäischen Fusionskontrolle (siehe Rdn 104 ff.) erreicht werden und damit die Kommission allein zuständig ist (§ 35 Abs. 3 GWB). Das BKartA und ggf. der Bundesminister für Wirtschaft haben sich für unzuständig zu erklären, wenn eine A...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 8. Gebühren

Rz. 66 Die Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens ist gebührenpflichtig (§ 62 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand des BKartA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der Handlung hat; der Gebührensatz darf 50.000 EUR nicht übersteigen. Die Gebühr kann be...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Unternehmereigenschaft

Rz. 35 Das Kartellverbot gilt für aktuelle und auch potenzielle Unternehmen. Nach dem kartellrechtlichen funktionalen Unternehmensbegriff ist eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr erforderlich, also eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es nicht an; auch eine freiberuflich tätige Privatperson, eine BGB-Gesellschaft oder ein V...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Kartellbehörde im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens (§ 60 GWB)

Rz. 72 Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung hinsichtlich bestimmter Erlaubnisse und deren Verlängerung, Widerruf oder Änderung sowie Verfügungen, die in § 60 GWB aufgelistet sind, einstweilige Anordnungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen. Rz. 73 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.5: Antrag auf Erlass e...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Wettbewerbsbeschränkungen durch vertikale Vereinbarungen

Rz. 45 Vertikale Vereinbarungen regeln den Bezug und den Absatz von Waren und Dienstleistungen zwischen Unternehmen, die hinsichtlich dieser Vereinbarung auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind. Vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen können in verschiedener Ausprägung in Erscheinung treten. In vielen Fällen vertikaler Beschränkungen kommt mehr als ein Element zum Tra...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Sonderregeln Verkehr

Rz. 5 Wettbewerbsrechtliche Sonderregeln für den Bereich des Eisenbahnwesens finden sich im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG). Eisenbahnunternehmen haben angrenzenden Eisenbahnen den Anschluss an ihre Infrastruktur zu gestatten (§ 13 Abs. 1 AEG); sie haben einen Anspruch auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüte...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 50 Gem. § 56 Abs. 3 GWB haben die an einem Kartellverwaltungsverfahren Beteiligten einen Anspruch auf Einsicht in die Akten der Kartellbehörde, soweit die Kenntnis dieser zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Akteneinsicht kann nur verwehrt werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ord...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen

Rz. 25 Liegen die Freistellungsvoraussetzungen aus § 2 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht vor, ist eine kartellrechtswidrige Vereinbarung wegen des ausdrücklichen Verbots nach § 1 GWB bzw. nach Art. 101 Abs. 1 AEUV kraft Gesetzes nichtig (§ 134 BGB bzw. Art. 101 Abs. 2 AEUV). Verstößt eine vertragliche Vereinbarung nicht insgesamt, sondern nur in Teilen gegen das Kartellver...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Antrag nach § 32c Abs. 4 GWB

Rz. 56 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.2: Antrag nach § 32c Abs. 4 GWB An das Bundeskartellamt _________________________ Antrag nach § 32c Abs. 4 GWB Namens und in Vollmacht der _________________________ (nachfolgend: die Unternehmen), beantragen wir, wegen des nachfolgend beschriebenen Sachverhaltes zu entscheiden, dass kein Anlass der Kartellbehörd...mehr