Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

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§ 26 Kartellrecht / 9. Vorteilsabschöpfung

Rz. 31 Als besonderes verwaltungsrechtliches Instrument besteht die Möglichkeit der Kartellbehörde, wegen aller schuldhaften Kartellverstöße gegen § 1 GWB und Art. 101 oder 102 AEUV eine Vorteilsabschöpfung vorzunehmen (§ 34 GWB). Dabei sind nicht nur ein in Geld erlangter Gewinn zu berücksichtigen, sondern auch sonstige wirtschaftliche Vorteile wie eine Verbesserung der Mar...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Vereinbarung, Beschluss oder abgestimmte Verhaltensweise

Rz. 36 Unter Vereinbarung ist eine vertragliche Regelung i.S.v. §§ 145 ff. BGB zwischen zwei oder mehreren Unternehmen zu verstehen, die dem Kartellrecht unterworfen sind.[45] Beschlüsse kommen in Gesellschaften und Vereinen zustande und zielen darauf ab, das Verhalten der Mitglieder zu regeln; sie sind nicht anders zu werten als Verträge, die zwischen den Mitgliedsunternehm...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Checkliste: Horizontale Beschränkungen

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§ 26 Kartellrecht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / a) Einheitliche Verbotsnorm

Rz. 44 Das Kartellverbot nach § 1 GWB gilt einheitlich für alle Beschränkungen in horizontalen und vertikalen Vereinbarungen. Es handelt sich wie im EU-Kartellrecht um einen einheitlichen Verbotstatbestand [67] für beide Formen wettbewerbsbeschränkender Absprachen; es müssen deshalb dieselben allgemeinen Tatbestandvoraussetzungen wie bei horizontalen Vereinbarungen geprüft we...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Checkliste: Vertikale Beschränkungen

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§ 26 Kartellrecht / 1. Tätigwerden der Kommission

Rz. 21 Die Kommission kann auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen tätig werden und Feststellungen über die Zuwiderhandlung gegen EU-Kartellrecht treffen (Art. 7 VO 1/2003). Daneben sind die Mitgliedstaaten für die Anwendung von Art. 101 und 102 AEUV im Einzelfall zuständig (Art. 5 VO 1/2003). Kommission und nationale Wettbewerbsbehörden arbeiten dabei eng zusammen. Leit...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

Rz. 12 Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von GWB und EU-Kartellrecht ist die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, also des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Ist eine solche Beeinträchtigung zu bejahen, ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt und der Anwendungsbereich von Art. 101 und 102 AEUV eröffnet. Dazu ist zu...mehr

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§ 16 Franchiserecht / 4. Kartellrecht

Rz. 18 Praktisch jeder Franchise-Vertrag enthält zumindest potentiell wettbewerbsbeschränkende Klauseln. Daher stellt sich die Frage der Vereinbarkeit solcher Klauseln mit dem deutschen (GWB) und/oder europäischen Kartellrecht (AEUV), wenngleich bei vertikalen Vereinbarungen wie Franchisesystemen Wettbewerbsbeschränkungen nicht prinzipiell verboten sind. Nachdem die klassisc...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 7. Beschwerdeverfahren

Rz. 29 Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Kartellbehörde sind Einspruch (§§ 67 ff. OWiG) und Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG). Abweichend vom OWiG ist nach §§ 83 f. GWB für diese Rechtsbehelfe das OLG zuständig, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat; bei Entscheidungen des BKartA ist dies das OLG Düsseldorf.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Sonstige Sonderregeln

Rz. 7 Weitere Kartellausnahmen gibt es u.a. für die Waldwirtschaft (§ 40 BWaldG) und für die Tierzucht (§ 27 TierZG).mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 19 Die Chemieunternehmen X und Y (Ausgangssachverhalt siehe Rdn 11) überlegen, ihre Vertriebsaktivitäten insbesondere in Deutschland, aber auch in Frankreich und Polen gemeinsam durchzuführen, und möchten wissen, welche Kartellbehörden für ihren Fall zuständig sind.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 23 Die kleineren Handelsunternehmen A und B wollen jeweils expandieren. Sie unterzeichnen eine Kooperationsvereinbarung, wonach sie sich bei der Gewinnung größerer Kunden wechselseitig unterstützen; es besteht Einigkeit, gegenseitigen Wettbewerb bei solchen Kunden zu unterlassen, selbst wenn der Auftragsumfang das zulassen würde. Ein Wettbewerber mahnt A und B ab und dro...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

1. Aufbau und Anwendungsbereich Rz. 2 Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) [3] vom 1.1.1958 wurde mit der 7. GWB-Novelle von 2005 weitgehend an das EU-Kartellrecht angeglichen. Mit der 10. GWB-Novelle von 2021 rückte verstärkt die Digitalwirtschaft weiter in den Fokus.[4] Die aktuelle 11. GWB-Novelle gewährt insbesondere dem Bundeskartellamt (BKartA) weitreichende ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Kartellverbot Rz. 34 Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Ist eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gegeben oder möglich, folgt das Verbot aus Art. 101 ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 75 Die A-GmbH ist Betonhersteller und Mitglied eines im Wesentlichen in den Bundesländern organisierten Kartells, bei dem Lieferquoten und -preise für alle wesentlichen Aufträge abgesprochen werden. Die Organisation und Überwachung des Kartells obliegt der Y-GmbH. Die A-GmbH fürchtet das Bekanntwerden des Kartells und will zur Vermeidung einer Geldbuße das Kartell von si...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 43 X ist ein deutscher Produzent von Konsumgütern; auf dem relevanten Markt hat er einen Anteil von weniger als 30 %. Er beabsichtigt, mit dem Großhändler Y eine Vereinbarung über den Exklusivvertrieb der Produkte in Deutschland abzuschließen und möchte zur Stabilisierung des Preisniveaus Y einen Mindestverkaufspreis vorgeben sowie Verkäufe in das EU-Ausland untersagen.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Einheitliche Verbotsnorm Rz. 44 Das Kartellverbot nach § 1 GWB gilt einheitlich für alle Beschränkungen in horizontalen und vertikalen Vereinbarungen. Es handelt sich wie im EU-Kartellrecht um einen einheitlichen Verbotstatbestand [67] für beide Formen wettbewerbsbeschränkender Absprachen; es müssen deshalb dieselben allgemeinen Tatbestandvoraussetzungen wie bei horizontale...mehr

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§ 26 Kartellrecht / IV. Antrag auf Akteneinsicht nach § 56 Abs. 3 GWB

1. Typischer Sachverhalt Rz. 49 Das BKartA hat der X-AG Beschwerdepunkte betreffend eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung übermittelt. Für die Anfertigung der Stellungnahme benötigt die X-AG dazu Akteneinsicht, bei der sie auch Weiteres über die ursprüngliche Beschwerde der A-GmbH erfahren will, die das Verfahren ausgelöst hatte. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 50 Gem. § 56...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 49 Das BKartA hat der X-AG Beschwerdepunkte betreffend eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung übermittelt. Für die Anfertigung der Stellungnahme benötigt die X-AG dazu Akteneinsicht, bei der sie auch Weiteres über die ursprüngliche Beschwerde der A-GmbH erfahren will, die das Verfahren ausgelöst hatte.mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 52 A und B sind mittelständische Unternehmen mit geringeren Marktanteilen. Sie möchten den Vertrieb aus Kostengründen und zur Effizienzsteigerung zusammenlegen; damit soll ihre Position gegenüber größeren Wettbewerbern gestärkt werden. Wegen der erheblichen Umstellungskosten möchten die Unternehmen Rechtssicherheit in kartellrechtlicher Hinsicht erlangen.mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Bedürfnis nach Rechtssicherheit

Rz. 53 Nach dem System der Legalausnahme müssen Unternehmen selbst entscheiden, ob eine Vereinbarung kartellrechtlich möglich ist. Halten die beteiligten Unternehmen eine Vereinbarung fälschlich für zulässig, drohen ihnen nicht nur die zivilrechtliche Unwirksamkeit, sondern auch ein Kartellordnungsverfahren mit Bußgeldrisiko und Schadensersatzansprüche von Abnehmern. Dabei s...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 90 Bedingt durch das Prinzip der Legalausnahme (siehe Rdn 80), haben die Unternehmen in Wahrnehmung ihrer kartellrechtlichen Eigenverantwortlichkeit ein erhebliches Interesse daran, von der Kommission beraten zu werden bzw. deren rechtliche Auffassung zu kennen. Die Kommission hat zwar die Befugnis zur Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 101 AEUV (Art. 10 VO 1/2...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Ersuchen um ein Beratungsschreiben

Rz. 91 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.7: Ersuchen um ein Beratungsschreiben Europäische Kommission GD Wettbewerb, Registratur Antitrust B-1049 Brüssel Ersuchen um ein Beratungsschreiben Wir bestellen uns unter Beifügung von Vollmachten für die A-GmbH und die X-AG und ersuchen um informelle Beratung im Wege eines Beratungsschreibens über Auslegungsfra...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Kartellverbot

Rz. 34 Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Ist eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gegeben oder möglich, folgt das Verbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV unmi...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004

Rz. 99 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.9: Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004 Europäische Kommission _________________________ Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 27 Abs. 2 VO 1/2003, Art. 15 Abs. 1 VO 773/2004; Sache COMP/ _________________________ – A-GmbH Unter Beifügung einer auf uns lautenden Vollmach...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Muster: Antrag auf Erlass einer etwaigen Geldbuße wegen einer Kartellabsprache (Kronzeugenregelung)

Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.10: Antrag auf Erlass einer etwaigen Geldbuße wegen einer Kartellabsprache (Kronzeugenregelung) Europäische Kommission _________________________ Antrag auf Erlass einer etwaigen Geldbuße wegen einer Kartellabsprache (Kronzeugenregelung) Wir zeigen unter Beifügung einer auf uns lautenden Vollmacht an, dass wir d...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Verpflichtungszusage

Rz. 83 Hat die Kommission ein Kartellverfahren eingeleitet und den beteiligten Unternehmen etwa in Form eines Abmahnschreibens ihre kartellrechtlichen Bedenken mitgeteilt, so haben die beteiligten Unternehmen die Möglichkeit, durch entsprechende Verpflichtungszusagen die Bedenken auszuräumen. Durch Verfügung kann die Behörde diese Zusage für bindend erklären. Ihre Entscheidu...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Bußgeld

Rz. 84 Für vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen das Verbot aus Art. 101 Abs. 1 oder Art. 102 AEUV kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen (Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003). Sind Unt...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 7. Zivilrechtliche Folgen eines Kartellverstoßes

Rz. 86 Art. 101 und 102 AEUV selbst geben den betroffenen Unternehmen keine Ansprüche gegen den kartellrechtswidrig Handelnden. Der zivile Rechtsschutz richtet sich vielmehr nach dem Recht der Mitgliedstaaten. Betroffene müssen in Deutschland einen Beseitigungsanspruch und bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 1 GWB geltend machen. Im Falle schul...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 9. Gebühren; Anwaltsvergütung

Rz. 88 Für Amtshandlungen der Kommission im Kartellverwaltungsverfahren werden keine Gebühren erhoben. Soweit die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten tätig werden, können diese nach innerstaatlichem Recht Gebühren erheben. Aufgeführte Amtshandlungen der deutschen Kartellbehörden können Gebührenansprüche nach § 62 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB auslösen. Die Anwaltsvergütung folgt ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 94 Eine Information der Kommission über vermutete Verstöße gegen Wettbewerbsregeln nach Art. 101 oder 102 AEUV kann über eine formlose Eingabe erfolgen, um Ermittlungen von Amts wegen anzustoßen,[130] oder durch die Einlegung einer förmlichen Beschwerde gem. Art. 7 Abs. 2 VO 1/2003. Beschwerdebefugt sind natürliche und juristische Personen sowie die Mitgliedstaaten (Art....mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 98 Die Kommission muss Unternehmen, gegen die sich ein Verfahren richtet, vor Entscheidungen über die Abstellung von Zuwiderhandlungen, die Anordnung von einstweiligen Maßnahmen oder die Festsetzung von Geldbußen sowie die endgültige Höhe von Zwangsgeldern Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 27 Abs. 1 S. 1 VO 1/2003). In ihrer Entscheidung darf sich die Kommission ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen

Rz. 81 Unterfällt eine Vereinbarung dem Verbot aus Art. 101 AEUV und ist nicht freigestellt, ist sie unabhängig von seiner Bedeutung in allen Fällen wegen des ausdrücklichen Verbots nach Art. 101 Abs. 1 AEUV kraft Gesetzes nichtig (Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 134 BGB). Eine etwaige Vertragsklausel, mit der sich die Vertragsparteien zusagen, aus der Nichtigkeit nichts herzule...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 6. Anfechtung von Entscheidungen

Rz. 85 Verfahrensabschließende Entscheidungen der Kommission können von dem betroffenen Unternehmen mit der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten werden (Art. 263 Abs. 4 AEUV). Das betrifft insbesondere Feststellungen eines Verstoßes gegen Art. 101 und 102 AEUV sowie die Anordnung von Maßnahmen zur Abstellung der Zuwiderhandlung (Art. 7 VO 1/20...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen und Legalausnahme

Rz. 80 Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen verbieten alle Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten spürbar zu beeinträchtigen geeignet sind (siehe hierzu Rdn 12, 13) und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs i...mehr

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§ 26 Kartellrecht / IV. Muster: Klage auf Belieferung (§ 33 GWB)

Rz. 116 Kann eine Rechtsverletzung nur durch aktives Tun des Verletzers abgestellt werden, so steht dem Betroffenen aus § 33 Abs. 1 GWB ein Beseitigungsanspruch zu. Betroffener ist, wer als Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist;[170] im Bereich der Diskriminierungs- und Behinderungstatbestände sind zu nennen:mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Spürbarkeit

Rz. 13 Als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des Art. 101 Abs. 1 AEUV müssen sowohl die Wettbewerbsbeschränkung als auch die Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels spürbar sein. Ist wegen der schwachen Marktstellung der beteiligten Unternehmen der fragliche Produktmarkt nur geringfügig betroffen, fehlt es an der Spürbarkeit der Beeinträchtigung; A...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Muster: Klage auf Schadensersatz wegen überhöhten Kartellpreises (§ 33a GWB)

Rz. 113 Der Betroffene hat bei einem Verstoß gegen das GWB, Art. 101 und 102 AEUV oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (§ 33 Abs. 1 GWB) und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung auch ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 33a Abs. 1 GWB). Betroffen i.S.d. § 33 GWB ist, wer als Mitbewerber ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / f) Prinzip der Legalausnahme

Rz. 39 Eine Freistellung vom Kartellverbot erfolgt nach § 2 Abs. 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV für Vereinbarungen, die ohne dassmehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 111 Bei Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften können sich zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz ergeben. Diese stehen neben den kartellbehördlichen Maßnahmen, die vom Anspruchsteller initiiert werden können. Rz. 112 Besondere Regelungen bestehen bei zivilen Kartellklagen für die gerichtliche Zuständigkeit, die Beweislast und die H...mehr

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§ 26 Kartellrecht / III. Anmerkungen zum Muster

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§ 26 Kartellrecht / d) Freistellung durch individuelle Untersuchung

Rz. 47 Scheidet eine Freistellung nach der Vertikal-GVO aus, ist zu untersuchen, ob die vertikale Vereinbarung ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2 Abs. 1 GWB oder oberhalb der Zwischenstaatlichkeitsklausel nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt. § 2 Abs. 2 GWB verweist für das deutsche Kartellrecht nur auf die Gruppenfreistellungsverordnungen, nicht a...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Zusicherung nach § 32c GWB

Rz. 54 Als Instrument, dem Bedürfnis der Unternehmen nach weitgehender Rechtssicherheit auch unter dem Prinzip der Legalausnahme gerecht zu werden, steht den Kartellbehörden die Möglichkeit einer formellen Negativentscheidung nach Art. 5 S. 3 VO 1/2003, § 32c Abs. 1 GWB zur Verfügung. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für ein Verbot gem. §§ 1, 19–21 und 29 GW...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 57 Die X-GmbH produziert und vertreibt Autoreifen. Die Z-S.A., eine Gesellschaft belgischen Rechts und Tochter der deutschen Z-AG, handelt mit Autoreifen. X-GmbH und Z-S.A. wollen je 25 % der Anteile an der Y-GmbH von der Y-AG erwerben, die ebenfalls Hersteller und Händler von neuartigen Autoreifen mit sehr großem Marktpotenzial ist. Die Y-AG hält bisher 75 % der Anteile...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 10. Gebühren; Anwaltsvergütung

Rz. 32 Die Gebühr für Amtshandlungen der Kartellbehörden richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles (§ 62 Abs. 2 GWB), wobei aber eine Begrenzung der Höhe nach erfolgt. Soweit sich nichts anderes ergibt, ist der Wert für die Berechnung der Anwaltsvergütung nach der RVG-Tabelle n...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Sonderregeln Versorgungswirtschaft

Rz. 4 Die Versorgung mit Elektrizität und Gas unterliegt der besonderen Regulierung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Erfasst ist insbesondere der Bereich des Netzbetriebs, etwa mit Bestimmungen über Netzanschluss (§§ 17 ff. EnWG) und Netzzugang (§§ 20 ff. EnWG). Zuständige Regulierungsbehörde für die Aufgaben und Befugnisse nach dem EnWG ist grds. die Bundesnetzagen...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 3. Aufforderung zur Anmeldung nach Sektoruntersuchung

Rz. 61 Hat das BKartA eine Sektoruntersuchung nach § 32e GWB vorgenommen und bestehen objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass durch künftige Zusammenschlüsse der wirksame Wettbewerb im untersuchten Wirtschaftszweig erheblich behindert werden könnte, kann das BKartA die Unternehmen der Branche verpflichten, in den folgenden drei Jahren jeden Zusammenschluss anmeld...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Gesundheitswesen

Rz. 6 Das Gesundheitswesen ist dem Anwendungsbereich des GWB teilweise entzogen. Nach § 69 SGB V sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheken und deren Verbände) und zu Krankenhäusern sozialversicherungsrechtlicher Natur und nach dem SGB zu beurteilen, weshalb zivilrechtliche Vorschriften nur ergänzen...mehr