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§ 26 Kartellrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Dr. iur. Simon Kohm, Dr. Thilo Klingbeil
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Rz. 90

Bedingt durch das Prinzip der Legalausnahme (siehe Rdn 80), haben die Unternehmen in Wahrnehmung ihrer kartellrechtlichen Eigenverantwortlichkeit ein erhebliches Interesse daran, von der Kommission beraten zu werden bzw. deren rechtliche Auffassung zu kennen. Die Kommission hat zwar die Befugnis zur Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 101 AEUV (Art. 10 VO 1/2003); das geschieht aber aus Gründen des öffentlichen Interesses. Gegenüber Unternehmen kann sie in Fällen ernsthafter Rechtsunsicherheit aufgrund neuer oder ungelöster Fragen informelle Beratung leisten.[126] Das erfolgt durch das sog. Beratungsschreiben[127] oder auch durch Erörterung des Sachverhalts mit Beamten der Kommission.

Ein Beratungsschreiben kommt in Betracht, wenn der Fall eine bisher sowohl im EU-Rechtsrahmen einschließlich der Rechtsprechung als auch in den allgemein verfügbaren Orientierungshilfen ungeklärte Rechtsfrage aufwirft und die Klärung zweckmäßig ist. Die Kommission wird nicht tätig, wenn die Rechtsfrage bereits vor den Gemeinschaftsgerichten oder vor einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einem nationalen Gericht anhängig ist. Angaben von Ratsuchenden müssen so vollständig sein, dass weitere Tatsachenfeststellungen nicht erforderlich sind; eine Behandlung hypothetischer Fragen scheidet aus.[128]

Das Ersuchen um ein Beratungsschreiben berührt nicht die Befugnis der Kommission, ein Verfahren nach der Verordnung Nr. 1/2003 einzuleiten. Das Schreiben selbst ist keine Entscheidung der Kommission; weder die Gemeinschaftsgerichte noch die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten sind an den Inhalt gebunden. Die Kommission ist nicht gehindert, über den Fall unter Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen und neuen Gesichtspunkten ein Verfahren zu eröffnen und auch zu e...

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