Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

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§ 26 Kartellrecht / 7. Vollzugsverbot

Rz. 157 Ein Zusammenschluss, der der EU-Fusionskontrolle unterliegt, darf gem. Art. 7 Abs. 1 FKVO nicht vollzogen werden, bevor er von der Kommission freigegeben wurde. Dieses "Vollzugsverbot", das es in ähnlicher Form auch in den meisten nationalen Fusionskontrollordnungen gibt, ist für die zeitliche Planung eines Unternehmenskaufs von erheblicher Bedeutung, weil es den Vol...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Einleitung

Rz. 112 Unter dem Sammelbegriff "Fusionskontrolle" werden üblicherweise diejenigen gesetzlichen Regelungen zusammengefasst, die der staatlichen Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dienen und – zumindest in erster Linie – wettbewerbliche Zwecke verfolgen. Davon zu unterscheiden sind Regelungen, die nicht die Entstehung übermäßiger Marktmacht verhindern sollen, sondern...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Grundzüge des Bußgeldverfahrens

Rz. 84 Gem. § 81 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 GWB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt. Gem. § 81c Abs. 1 GWB kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden. Richtet sich die Geldbuße geg...mehr

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§ 26 Kartellrecht / g) Zusagen, Auflagen und Bedingungen

Rz. 170 Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen können ein angemeldetes Zusammenschlussvorhaben sowohl in der "ersten Phase" als auch in der "zweiten Phase" des Fusionskontrollverfahrens abändern, um von der Kommission geäußerte Bedenken in Bezug auf die Freigabefähigkeit auszuräumen. Hinweis In der Praxis ist es Sache der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, de...mehr

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§ 26 Kartellrecht / cc) Gemeinsame Kontrolle

Rz. 127 Gemeinsame Kontrolle liegt vor, wenn zwei oder mehr Unternehmen die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben. "Bestimmender Einfluss" meint hier insb. die Möglichkeit, Aktionen blockieren zu können, die das strategische Wirtschaftsverhalten eines anderen Unternehmens bestimmen. Für die Annahme einer gemeinsa...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Begriff des "Gesamtumsatzes"

Rz. 138 Art. 5 FKVO enthält detaillierte Vorgaben für die Berechnung des Gesamtumsatzes eines Unternehmens. Weitere Auslegungshilfen gibt die Kommission in ihrer Konsolidierten Mitteilung über Zuständigkeitsfragen.[223] "Gesamtumsatz" ist gem. Art. 5 Abs. 1 FKVO die Summe aller Umsätze, die ein beteiligtes Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleitungen erz...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / II. Rechtsanwendung im Schiedsverfahren

Rz. 210 Bei der Rechtsanwendung im Schiedsverfahren kann der Schiedsrichter eine eigene Auslegung des anwendbaren Rechts vornehmen. Da keine Überprüfung der Rechtsanwendung auf Richtigkeit erfolgt, ist der Schiedsrichter nicht an die Rspr. der staatlichen Gerichte der anzuwendenden Rechtsordnung gebunden. Eine Entscheidung kann wegen ihres Inhaltes nur aufgehoben oder nicht ...mehr

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§ 5 Handelsvertreter- und V... / 1. Pflichten für den Handelsvertreter

Rz. 38 § 86 HGB normiert allgemein die Pflichten des HV, die in der Praxis i.d.R. vertraglich ausgefüllt werden. Hierbei sind die Grenzen der Vertragsgestaltung im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 134, 138 BGB, im Hinblick auf das Kartellrecht sowie auf die Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen. a) Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs. 1 Ha...mehr

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§ 6 Franchiserecht / 1. EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchise-Vereinbarungen (Franchise-GVO)

Rz. 7 Die Entwicklung der Franchise-GVO wurde maßgebend durch die Pronuptia-Entscheidung des EuGH vom 28.1.1986[16] bestimmt. Mit dieser Entscheidung, die aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BGH[17] erging, stellte der EuGH Grundsätze für die Vereinbarkeit eines Franchise-Vertrages mit dem Kartellverbot des EG-Vertrages (Art. 101 AEUV = Art. 81 Abs. 1 bis vormals Art. 85 A...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / (2) Ordre public

Rz. 260 § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO enthält den sog. allgemeinen Staatsvorbehalt.[435] Die dogmatische Struktur des Vorbehaltes des ordre public ist in den Einzelheiten umstritten.[436] Differenziert wird u.a. zwischen nationalem und internationalem ordre public sowie zwischen verfahrensrechtlichem und materiell-rechtlichem ordre public.[437] Zum verfahrensrechtlichen or...mehr

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§ 20 Joint Ventures / IV. Unternehmerische Ausrichtung des Joint Ventures

Rz. 8 Die Joint Venture-Gesellschaft kann operativ tätig oder als Holdinggesellschaft ausgestaltet sein.[8] Auch Mischformen sind möglich. Zudem kann man zwischen Teilfunktions-Joint Ventures und Vollfunktions-Joint Ventures unterscheiden. Ein Teilfunktions-Joint Venture erbringt einzelne Leistungen für die Joint Venture-Partner, nicht aber für Dritte. Das Vollfunktions-Joint...mehr

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§ 20 Joint Ventures / I. Zusammenschlusskontrolle

Rz. 79 In Deutschland richtet sich die Zusammenschlusskontrolle durch das Bundeskartellamt nach den §§ 35 ff. GWB. Für Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist die EG-Fusionskontrollverordnung [70] (FKVO) einschlägig und die Europäische Kommission für die Prüfung zuständig. Das Verfahren nach der FKVO schließt eine Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB aus – ein...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 2. Materielles Fusionskontrollrecht

Rz. 82 Nach deutschem Fusionskontrollrecht ist ein Zusammenschluss zu untersagen, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde (§ 36 Abs. 1 GWB). Der bislang allein maßgebliche Begriff der marktbeherrschenden Stellung ist in § 18 Abs. 1 GWB definiert und fungiert nun als Regelbeispiel einer erheblichen Wettbewerbsbehinderung. Marktbeherrschung wird gem. § 18 Abs....mehr

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§ 20 Joint Ventures / 2. Kartellverbot und Zusammenschlusskontrolle

Rz. 88 Ein Joint Venture ist ausschließlich anhand des Kartellverbotes zu beurteilen, wenn es nicht nach den §§ 35 ff. GWB oder der FKVO anmeldepflichtig ist. Ist ein Joint Venture als Zusammenschluss beim Bundeskartellamt anzumelden, ist die Joint Venture-Vereinbarung zusätzlich anhand des Kartellverbotes zu überprüfen (Grundsatz der Doppelkontrolle). Die Beteiligten müssen ...mehr

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§ 20 Joint Ventures / II. Kartellverbot

Rz. 85 Neben der Zusammenschlusskontrolle ist bei der Gründung und Ausgestaltung des Joint Ventures auch das Kartellverbot zu beachten, und zwar fortlaufend. Die Muttergesellschaften können über das Joint Venture den Einsatz ihrer zusammengelegten Ressourcen abstimmen und dies dazu nutzen, ihr Wettbewerbsverhalten in unzulässiger Weise zu koordinieren. Das Kartellverbot ist ...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Wann die theoretischen (und praktischen) Erfahrungen als "besonders" einzustufen sind, wird durch die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 FAO geregelt: Sie müssen auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Kenntnisse und Erfahrungen müssen also deutlich überdu...mehr

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Bearbeiterverzeichnis

Teil 1: Handelsrecht § 1 Kaufmannsbegriff Miller § 2 Handels- & Unternehmensregister A. Allgemeines zum Handelsregister Krafka B. Registerrechtliche Funktionsmechanismen Krafka C. Publizität des Handelsregisters Krafka D. Handelsregisteranmeldungen Krafka E. Eintragungen im Handelsregister Krafka F. Amtswegige Registereintragungen Krafka G. Muster für Handelsregisteranmeldungen Krafka...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 3. Verfahren

Rz. 84 Überschreiten die Joint Venture-Partner die maßgeblichen Umsatzschwellen und liegt ein Zusammenschluss vor, ist das Joint Venture bei der bzw. den zuständigen Behörde(n) anzumelden. Die Anmeldung erfolgt entweder auf der Grundlage des unterzeichneten Joint Venture-Vertrages (d.h. nach dem Signing) oder – vor dessen Unterzeichnung – auf der Grundlage eines hinreichend ...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 1. Inhalt des Kartellverbotes

Rz. 86 Das Kartellverbot verbietet alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen (Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB [76]). Bei einem Joint Venture, das zugleich der Zusammenschlusskontrolle unterliegt, kommt es insb. darauf an, ob die Gründung des Joint Ventures zu einer Koordinierung des Marktverhaltens der Joint Venture-Partner führt (sog. Gruppeneffek...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / 2. Teilbereiche im Handels- und Gesellschaftsrecht

Rz. 27 Liest man § 5 Abs. 1 lit. p FAO weiter, stellt sich als nächstes die Frage, ob § 14i Nr. 1 FAO als seinerseits in drei verschiedene Bereiche aufgeteilt anzusehen ist (das Recht des Handelsstandes, der Handelsgeschäfte sowie das internationale Kaufrecht), obwohl § 14i Nr. 1 FAO nicht wie § 14i Nr. 2 FAO in verschiedene Buchst. a)–g) untergliedert wurde. Wäre dies der F...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 1. Zuständigkeit und Anmeldepflicht

Rz. 80 In den meisten Staaten der Welt richtet sich die Anmeldepflicht nach den Umsätzen der beteiligten Unternehmen. Gem. § 35 Abs. 1 GWB sind Zusammenschlüsse beim Bundeskartellamt grds. anmeldepflichtig, wenn die Voraussetzungen für die europäische Fusionskontrolle nicht vorliegen und (i) die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss insgesa...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / a) Errichtung durch Gesellschaftsvertrag

Rz. 47 Die stille Gesellschaft wird durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages i.S.v. § 705 Abs. 1 BGB begründet und entsteht – je nach Vereinbarung – mit Abschluss dieses Vertrages oder zu einem späteren Zeitpunkt (aufschiebende Bedingung; zulässig ist auch die Errichtung einer stillen Gesellschaft unter einer auflösenden Bedingung, vgl. unten Rdn 183).[53] Das bloße Hina...mehr

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§ 6 Franchiserecht / A. Begriff des Franchising

Rz. 1 Nach dem Ehrenkodex des Deutschen Franchise-Verbands [1] wird Franchising wie folgt definiert: Zitat Franchising ist ein Vertriebssystem, durch das Waren und/oder Dienstleistungen und/oder Technologien vermarktet werden. Es gründet sich auf eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit rechtlich und finanziell selbstständiger und unabhängiger Unternehmen, dem Franchise-Geber ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verbringungsverbote

Rz. 13 [Autor/Stand] Das Verbot, dessen Schutz § 372 AO sicherstellen soll, muss durch Gesetz, eine auf Gesetz beruhende Rechtsverordnung (Art. 80 GG) oder durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der EU (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV, näher Rz. 22 ff.)[2] angeordnet sein[3]. Verwaltungsanordnungen – dies versteht sich unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips von selbst ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. ABC

Rz. 210 [Autor/Zitation] Abbruchverpflichtung: Siehe "Entfernungsverpflichtung". Abfallentsorgung: Für die Verpflichtung zur Entsorgung von Abfall ist eine Rückstellung zu passivieren (vgl. auch Rz. 79). Die Verpflichtung ist hinreichend konkretisiert, denn es steht dem bilanzierenden Unternehmen nicht frei, in welcher Art und in welchem Zeitraum es sich seines Abfalls entledi...mehr

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Vorstands- und Geschäftsführerhaftung bei Kartellverstößen – Kein Regress für Unternehmensgeldbußen, aber für Kartellschadensersatzansprüche möglich

Zusammenfassung Kartellbeteiligte oder ihre Aufsichtspflicht verletzende Vorstände und Geschäftsführer haften nicht persönlich für gegen das Unternehmen verhängte Geldbußen. Kartellschadensersatzansprüche sind nach dem OLG Düsseldorf dagegen grundsätzlich regressfähig. Schäden durch Kartellgeldbußen und -schadensersatzansprüche Münden Hardcore-Kartellverstöße in Bußgeldverfahr...mehr

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Literaturverzeichnis

Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 2019 Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar zum Urheberrecht, 30. Edition, Stand 15.1.2021 Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung, 45. Aktualisierung, Stand März 2021 Anzinger/Koberski, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2020 Arens/Bran...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 30 OWiG)

a) Allgemeines Rz. 109 [Autor/Stand] Nach § 30 OWiG kann gegen juristische Personen (im Folgenden: JP) und Personenvereinigungen (im Folgenden: PV) eine Geldbuße verhängt werden, obwohl diese nicht selbst, sondern nur durch ihre Vertreter und Organe handeln können. Dies setzt voraus, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde, eine JP oder PV i.S.d. § 30 Abs. 1 N...mehr

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Gerichtliche Überprüfung und Aufhebung von Schiedssprüchen bei Verstoß gegen den ordre public

Zusammenfassung Der BGH beantwortet die bisher umstrittene Frage, welcher Prüfungsmaßstab für Schiedssprüche in kartellrechtlichen Fragen gilt: Eine bloße Evidenzkontrolle reicht nicht aus. Der Schiedsspruch ist vollumfänglich auf seine Vereinbarkeit mit dem ordre public überprüfbar. Schiedsverfahren sind für Unternehmen eine interessante Alternative zu einem Prozess vor eine...mehr

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Die 11. GWB-Novelle: Paradigmenwechsel im Kartellrecht

Zusammenfassung Spätestens mit Ausbruch des Ukrainekriegs und den erheblichen Preissteigerungen bei Kraftstoffen begann eine intensive öffentliche Diskussion darüber, wie die Bundesregierung stille Verhaltenskoordinierungen zwischen Unternehmen (insbesondere auf transparenten, oligopolistisch strukturierten Märkten), rechtlich erfassen kann. Das Bundesministerium für Wirtsch...mehr

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Die wesentlichen Neuerungen der Vertikal-GVO

Zusammenfassung Die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2022/720), trat zum 1. Juni 2022 in Kraft und ersetzt die bis dahin geltende VO (EU) 330/2010. Gegenstand und Ziel der Vertikal-GVO ist es, bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in vertikalen Vertragsbeziehungen zu erlauben. Teil 1 – Die Grundlagen der Vertikal-GVO 1. Grundlagen d...mehr

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§ 4 Medienrecht / c) Entgeltregulierung

Rz. 39 Gegenüber dem TKG 1996 wurde der Anwendungsbereich zwar stark eingeschränkt, die nunmehr maßgeblichen §§ 37–46 TKG erweitern aber das Regulierungsinstrumenta­rium. Sinn und Zweck der Regelungen ist die Verhinderung von Ausbeutung und der Behinderungsmissbrauch von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (§ 37 Abs. 1 TKG). Rz. ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / I. Grundlagen

Rz. 351 Geht man von dem als absolutes Recht ausgestaltetem Urheberrecht als individuelles Recht der Einwilligung und des Verbotes aus, so verträgt sich hiermit nicht die Realität massenhafter Nutzungsvorgänge, etwa beim Mieten von Büchern oder gar im Aufführen oder Senden von Musikwerken. Um der Durchsetzung dieser Ansprüche gerecht zu werden, gab es in Europa, zunächst in ...mehr

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§ 4 Medienrecht / I. Anwendungsbereich und Herkunftslandprinzip

Rz. 295 Diensteanbieter (Telemediendienst) ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Rz. 296 Telemedien werden nach § 1 Abs. 1 TMG definiert als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikati...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Androhung von Strafe

Rz. 17 [Autor/Stand] Zu unterscheiden sind die Steuerstraftaten insb. von den Steuerordnungswidrigkeiten und Normen mit besonderen steuerrechtlichen oder sonstigen Sanktionen wie dem Verspätungs- (§ 152 AO) oder Säumniszuschlag (§ 240 AO) bzw. dem nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zu zahlenden Geldbetrag (s. § 398a Rz. 4 m.w.N.). Entscheidend für die Einordnung als Strafnorm ist d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB XI § 52 Aufgabe... / 2.3 Geltung des Wettbewerbsrechts

Rz. 7 Kurz erörtert werden soll die Frage der Geltung des europäischen und deutschen Wettbewerbsrechts im Hinblick auf die Tätigkeiten der Pflegekassen allgemein sowie der Landesverbände und dem Spitzenverband der Pflegekassen im Speziellen. Relevant kann dies u. a. beim Abschluss von Versorgungsverträgen mit ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen (vgl. § ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Russland / 4. Umbildung einer Gesellschaft (Formwechsel)

Rz. 95 Eine Umwandlung einer Gesellschaft im Wege der Umbildung (Wechsel der Rechtsform) erfolgt gem. Art. 56 GmbHG der RF, wonach die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Aktiengesellschaften, in Personengesellschaften oder in Produktionsgenossenschaften umgewandelt werden können. Die GmbH ist gemäß Art. 88 Abs. 1 ZGB der RF zur Umwandlung in eine Aktiengesellschaft i...mehr

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Türkei / e) Beschränkungen

Rz. 153 Mit dem HGB 2012 entfallen ist eine alte Regelung (Art. 520 Abs. 3 HGB a.F.), wonach ein Gesellschafter, der auf seinen Anteil eine Sacheinlage erbracht hat, seinen Anteil für eine Dauer von drei Jahren ab Gründung nicht übertragen durfte. Rz. 154 Öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Anteilsübertragung können sich aus dem Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) ergeben. E...mehr

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§ 26 Kartellrecht

A. Einführung Rz. 1 Nach allgemeiner Erkenntnis findet im Wettbewerbsprozess kein natürlicher Ausgleich der individuellen Interessen statt; vielmehr müssen Regeln und Einrichtungen geschaffen werden, um Machtkonzentrationen bei Einzelnen oder Gruppen zu verhindern, damit diese ihre Vorhaben nicht gegen die Absichten aller anderen durchsetzen können.[1] Kartellrechtliche Besti...mehr

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§ 26 Kartellrecht / B. Verhältnis von GWB zu EU-Kartellrecht

I. Typischer Sachverhalt Rz. 11 X und Y sind mittelgroße deutsche Chemieunternehmen und Wettbewerber. Um die hohen Forschungskosten zu senken, beabsichtigen sie eine Koordinierung ihrer Forschungsarbeiten und überlegen einen gemeinsamen Vertrieb. Beide Unternehmen verkaufen ihre Produkte insbesondere in Deutschland, aber auch im europäischen Ausland; ihr Marktanteil beträgt ü...mehr

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§ 26 Kartellrecht / I. Kartellrecht in Zivilverfahren

I. Rechtliche Grundlagen Rz. 116 Bei Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften können sich zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz ergeben. Diese stehen neben den kartellbehördlichen Maßnahmen, die vom Anspruchsteller initiiert werden können. Rz. 117 Besondere Regelungen bestehen bei zivilen Kartellklagen für die gerichtliche Zuständigkeit, ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. EU-Kartellrecht

1. Primärrecht Rz. 8 Das EU-Kartellrecht ist primärrechtlich[10] in Art. 101 und 102 AEUV geregelt.[11] Es soll den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützen.[12] Art. 101 Abs. 1 AEUV enthält ein grundsätzliches Kartellverbot; die Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen wird ausdrücklich angeordnet (Art. 101 Abs. 2 AEUV). Die Freistellung hiervon...mehr

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§ 26 Kartellrecht / Literaturtipps

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§ 26 Kartellrecht / III. Checkliste: Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts

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§ 53 Vertragshändlerrecht / 3. Kartellrecht

Rz. 18 Deutsches und europäisches Kartellrecht sind für die Ausgestaltung von Vertragshändlerverträgen von besonderer Bedeutung. Die auf europäischer Ebene entwickelten Grundsätze gelten auch für rein deutsche Verträge. Sie werden weitgehend von § 1 GWB erfasst. Zentrale Bedeutung im Rahmen von Wettbewerbsbeschränkungen hat Art. 101 Abs. 1 AEUV. Das betrifft vor allem den Ber...mehr

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§ 26 Kartellrecht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Rz. 12 Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von GWB und EU-Kartellrecht ist die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, also des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Ist eine solche Beeinträchtigung zu bejahen, ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt und der Anwendungsbere...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Maßgeblichkeit des EU-Rechts auch bei nationalen Sachverhalten

Rz. 15 Ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht betroffen, so dass die Schwelle der Zwischenstaatlichkeitsklausel nicht überschritten wird, ist der Fall allein nach GWB zu entscheiden. Hier gilt dann aber die Verweisung auf das EU-Kartellrecht einschließlich der Gruppenfreistellungsverordnungen und der sonstigen sekundärrechtlichen Rechtsakte (§§ 2 Abs. 2, 22 GWB), ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / V. Kronzeugenregelung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 105 Die A-GmbH hat sich über längere Zeit an einem maßgeblich von der X-AG und der Y-GmbH sowie weiteren Unternehmen betriebenen Preiskartell beteiligt. Nachdem die A-GmbH das Kartell verlassen hat und an einem funktionierenden Wettbewerb interessiert ist, will sie zwecks Vermeidung einer Geldbuße das Kartell von sich aus offenbaren. 2. Rechtliche ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 108 Im Kartellverwaltungsverfahren vor der EU-Kommission besteht kein Anwaltszwang.mehr