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§ 20 Joint Ventures / F. Kartellrecht

Dr. Thorsten Reinhard
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Rz. 78

Im Zusammenhang mit Joint Ventures werden regelmäßig zwei kartellrechtliche Fragenkomplexe relevant, die hier aus Raumgründen nur angerissen werden können: V.a. Equity Joint Ventures können ein anmeldepflichtiges Zusammenschlussvorhaben darstellen. Daneben ist das Kartellverbot zu beachten: Auch nicht anmeldepflichtige Equity Joint Ventures und Contractual Joint Ventures können wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entfalten, die unter das Kartellverbot fallen.

I. Zusammenschlusskontrolle

 

Rz. 79

In Deutschland richtet sich die Zusammenschlusskontrolle durch das Bundeskartellamt nach den §§ 35 ff. GWB. Für Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist die EG-Fusionskontrollverordnung[70] (FKVO) einschlägig und die Europäische Kommission für die Prüfung zuständig. Das Verfahren nach der FKVO schließt eine Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB aus – eine Zuständigkeit von Bundeskartellamt und Europäischer Kommission besteht niemals gleichzeitig, letztere ist vorrangig (vgl. § 35 Abs. 3 GWB).[71] Ein Joint Venture kann aber zusätzlich in Staaten außerhalb der EU sowie – falls nicht die Zuständigkeit der Europäischen Kommission begründet ist – in einzelnen EU-Mitgliedstaaten anzumelden sein.

[70] VO Nr. 139/2004 v. 20.1.2004, ABl L 24/1, 29.1.2004.
[71] Zum Verhältnis der deutschen zur europäischen Zusammenschlusskontrolle: Fett/Spiering, Handbuch Joint Venture, 5. Kap. Rn 26 ff.

1. Zuständigkeit und Anmeldepflicht

 

Rz. 80

In den meisten Staaten der Welt richtet sich die Anmeldepflicht nach den Umsätzen der beteiligten Unternehmen. Gem. § 35 Abs. 1 GWB sind Zusammenschlüsse beim Bundeskartellamt grds. anmeldepflichtig, wenn die Voraussetzungen für die europäische Fusionskontrolle nicht vorliegen und (i) die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. ...

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