Dr. Peter Niggemann
, Dr. Martin Buntscheck
Rz. 23
Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen sind nur dann verboten, wenn sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Wie erwähnt definieren weder Art. 101 AEUV noch § 1 GWB den Begriff des Wettbewerbs. Als Grundsatz kann davon ausgegangen werden, dass eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, wenn die wirtschaftliche Handlungsfreiheit eines Adressaten des Kartellverbots beschränkt wird. Das ist z.B. bei Vereinbarungen über Preise und Konditionen sowie bei Kunden- und Gebietsaufteilungen der Fall. Auch Vereinbarungen über den technologischen Fortschritt können hierunter fallen.
Wesentliches Element der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ist die Selbstständigkeit unternehmerischen Handelns. Dieses Selbstständigkeitspostulat bedeutet nicht, dass sich ein Unternehmen nicht dem festgestellten oder erwarteten Verhalten seiner Mitbewerber anpassen kann und darf; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht.
Rz. 24
Der letzte Teil der Definition verdeutlicht, dass auch der Geheimwettbewerb geschützt ist. Dies bedeutet, dass bereits die Weitergabe von bestimmten Informationen den Tatbestand der Wettbewerbsbeschränkung erfüllen kann. Das gilt vor allem, aber nicht nur für sog. Marktinformationssysteme. Sie sind kartellrechtlich lediglich dann unbedenklich, wenn sie sich auf die Mitteilung von Durchschnittspreisen und -werten beschränken und Rückschlüsse auf einzelne Geschäfte und/oder Kunden bzw. Lieferanten ausgeschlos...