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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 399 Rechte und Pflichte ... / 15. Landesspezifische Besonderheiten

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a) Allgemeines

 

Rz. 1177

[Autor/Stand] Der RbDatA[2] mit der sog. Schwedischen Initative basierend auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten und für die Schengen-assoziierten Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island.[3] Für die Schweiz stellt der Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der EU, der EG und der Schweiz über die Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Art. 1 H Beschluss 1999/437/EG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25.10.2004 über die Unterzeichnung im Namen der EG und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und mit Art. 4 Abs. 1 Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25.10.2004 über die Unterzeichnung im Namen der EU und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich fallen.[4]

 

Rz. 1178

[Autor/Stand] Grundsätzlich gilt, dass in der Praxis, zur Not auch nach ergänzender Rückfrage, fast jedes Land, auch auf Grundlage sog. vertragsloser Rechtshilfe, entsprechenden Ersuchen nachkommt. Es gibt nur noch sehr wenige unkooperative Staaten, wobei dies jedoch auch temporär von den politischen Gegebenheiten abhängt.

b) Schweiz

Schrifttum:

Behnisch, Internationale Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht – neue Tendenzen, Der Schweizer Treuhänder (ST) 2007, 286; Heine, Die Verletzung des Bankgeheinisses: Neue Strafbarkeit der Bank bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, in Emmenegger (Hrsg.), Cross-Boarder Banking, Basel 2009; Holenstein, Wird die Rechtshilfe in Steuerstrafsachen durch die Amtshilfe nach OECD-Standard überflüssig?, PStR 2011, 41; Lionel, Die Rechtshilfe bei Abgabebetrug gemäss Art. 3 Abs....

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