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Kennzeichnend für das Bürgerliche Recht ist der Grundgedanke eines allg Privatrechts, das jeden Bürger betrifft. Dem stehen Sonderbereiche für Kaufleute, Arbeitnehmer und andere Privatpersonen ggü, deren spezifischer Rechtskreis nur dort angesprochen ist, wo das privatrechtliche Verhalten gerade in seiner Sondereigenschaft vor sich geht. Daher trennt man zwischen dem Bürgerlichen Recht als dem allg Privatrecht und den Sonderprivatrechten (Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Privatversicherungsrecht, Urheberrecht, Kartellrecht usw).

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