Rn 3

Das dargestellte kompensatorische Bedürfnis nach objektiver Rechtskontrolle besteht nicht nur im Verbraucherschutz und im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch in vielen anderen Rechtsbereichen. Daher finden sich heute zahlreiche Verbandsklagebefugnisse im deutschen Privatrecht, insb in §§ 8 und 10 UWG zum Schutz des lauteren Wettbewerbs, im Markenrecht (§ 55 II Nr 3 MarkenG), im Kartellrecht (§§ 33, 34a GWB) und im Recht der privaten Krankenversicherung (§ 17 I 5 KHEntgG). Im Öffentlichen Recht bestehen Verbandsklagebefugnisse insb im Umweltrecht (grdl Schlacke 161 ff; vgl zur Umweltverbandsklage als objektive Rechtskontrolle ohne Voraussetzung subjektiver Betroffenheit EuGH NJW 11, 2779).

 

Rn 4

Alle Verbandsklagebefugnisse weisen gemeinsame Strukturprobleme auf, die sich aus ihrem Charakter als objektiv-rechtliche Kontrollbefugnis ergeben (vgl Halfmeier 186 ff). In der Praxis stehen die Verbandsklagen gem UKlaG und UWG im Vordergrund. Aufgrund der vergleichbaren Strukturen sind Rechtsprechung und Literatur zum UWG-Verbandsklageverfahren in großen Teilen auf das UKlaG und andere Verbandsklagebefugnisse übertragbar. Die Anwendungsbereiche von UKlaG und UWG überschneiden sich, weil zB die Verwendung unwirksamer AGB zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten iSv § 4 Nr 11 UWG sein kann (BGH NJW 11, 76 [BGH 31.03.2010 - I ZR 34/08]).

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