Rz. 17

Nach ESRS G1.7 haben Unternehmen ihre Strategien in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik anzugeben sowie zu erläutern, wie es ihre Unternehmenskultur fördert. Die Berichterstattung nach ESRS G1.7 hat auch Angaben über die Art und Weise, wie das Unternehmen seine Unternehmenskultur begründet, entwickelt, fördert und bewertet, zu umfassen. Ziel dieser Offenlegungspflicht ist es, externen Berichtsadressaten ein Verständnis dafür zu ermöglichen, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, die sich mit der Ermittlung, der Bewertung, dem Management und/oder der Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik befassen. Außerdem soll sie ein Verständnis für den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf die Unternehmenskultur vermitteln.

 

Rz. 18

I. A. bringt eine Unternehmenskultur die Werte, Normen und Überzeugungen des Unternehmens zum Ausdruck und dient als übergeordneter Rahmen für die Aktivitäten des Unternehmens. Während ein Teil der Unternehmenskultur aus "ungeschriebenen Gesetzen" besteht, die sich z. B. an den Einstellungen, Verhaltensweisen und Handlungen der Geschäftsführung und den Mitarbeitern bemerkbar macht, ist ein anderer Teil in internen Leitbildern, Richtlinien oder Verhaltenskodizes verschriftlicht. Unternehmen sollen im Nachhaltigkeitsbericht beschreiben, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane bei der Gestaltung, Überwachung, Förderung und Bewertung der Unternehmenskultur mitwirken. Berichtsadressaten soll ein Verständnis darüber vermittelt werden, inwiefern das Unternehmen in der Lage ist, negative Auswirkungen zu mindern bzw. positive Auswirkungen zu maximieren sowie die hiermit verbundenen Chancen und Risiken zu überwachen und zu steuern.

 

Rz. 19

Im Detail sind nach ESRS G1.10 die folgenden Angaben in den Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen, sofern diese Informationen zuvor vom Unternehmen als wesentlich eingestuft wurden:

  1. Eine Beschreibung der Mechanismen zur Ermittlung und Untersuchung von Bedenken hinsichtlich rechtswidriger Verhaltensweisen oder Verhaltensweisen, die im Widerspruch zum internen Verhaltenskodex (Code of Conduct) oder ähnlichen internen Regeln stehen, sowie Angaben, ob das Unternehmen die Berichterstattung interner und/oder externer Interessenträger berücksichtigt.
  2. Sofern das Unternehmen über keine mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption im Einklang stehenden Strategien zur Bekämpfung von Korruption oder Bestechung verfügt, hat das Unternehmen dies anzugeben sowie zu erklären, ob es plant, solche Strategien einzuführen, und nennt ggf. den entsprechenden Zeitplan.[1]
  3. Angaben, wie das Unternehmen Hinweisgeber schützt, einschl. Einzelheiten zur Einrichtung interner Meldekanäle für Hinweisgeber, einschl. der Frage, ob das Unternehmen seinen eigenen Arbeitskräften Informationen und Schulungen zur Verfügung stellt sowie Informationen über die Benennung und Schulung von Mitarbeitern, die gemeldet wurden. Des Weiteren sind Angaben zu den Maßnahmen zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen eigener Arbeitskräfte, die Hinweisgeber sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zu machen.
  4. Sofern das Unternehmen über keine Strategien zum Schutz von Hinweisgebern verfügt, hat das Unternehmen dies anzugeben sowie mitzuteilen, ob es plant, solche Strategien einzuführen, und nennt ggf. den entsprechenden Zeitplan.
  5. Angaben, ob das Unternehmen neben den Verfahren zur Weiterverfolgung von Meldungen von Hinweisgebern im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 über Verfahren verfügt, um Vorfälle im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik, einschl. Fällen von Korruption und Bestechung, unverzüglich, unabhängig und objektiv zu untersuchen.
  6. Ggf. Angaben, ob das Unternehmen über Strategien in Bezug auf den Tierschutz verfügt.
  7. Angaben über die Strategie des Unternehmens für organisationsinterne Schulungen zur Unternehmenspolitik, einschl. Zielgruppe, Häufigkeit und Umfang.
  8. Bennung der Funktionen innerhalb des Unternehmens, die in Bezug auf Korruption und Bestechung am stärksten gefährdet sind.

Unternehmen, die die rechtlichen Anforderungen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 oder gleichwertigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern unterliegen, können nach ESRS G1.11 der in ESRS G1.10(d) genannten Offenlegung nachkommen, indem sie erklären, dass sie diesen rechtlichen Anforderungen unterliegen.

 

Rz. 20

Bei der Berichterstattung über die Unternehmenskultur in puncto Unternehmenspolitik ist erneut der Grundsatz der Wesentlichkeit zugrunde zu legen; d. h., es sind zum einen die in ESRS G1.10 genannten Themen nur dann in den Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen, wenn sie jeweils als wesentlich eingestuft wurden. Zum anderen sollen sich Unternehmen auf die wesentlichen Angaben zu den einzelnen Aspekten beschränken. ESRS G1.AR1 konkretisiert, dass die...

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