Rz. 100

Mit der Offenlegungspflicht ESRS S1-10 soll ein Überblick geschaffen werden, ob Beschäftigte des berichtspflichtigen Unternehmens eine angemessene Entlohnung erhalten, die mit geltenden Referenzwerten (Benchmarks) im Einklang steht (ESRS S1.68). Ist dies der Fall, wird eine entsprechende Angabe zu Erfüllung der Offenlegungspflicht als ausreichend erachtet, und es sind darüber hinaus keine weiteren Informationen erforderlich (ESRS S1.69).

 

Rz. 101

Wenn allerdings nicht alle Beschäftigten der eigenen Belegschaft einen angemessenen Lohn (in Relation zum Referenzwert) erhalten, muss das Unternehmen berichten,

  • in welchen Ländern dies der Fall ist sowie
  • den Prozentsatz jener Beschäftigten, deren Entlohnung unter dem Referenzwert des jeweiligen Landes liegt (ESRS S1.70).
 

Rz. 102

Es ist nicht zwingend erforderlich, die in Rz 100 angeführten Angaben auch für die nicht angestellten Beschäftigten zu tätigen, da ESRS S1-10 lediglich von Beschäftigten spricht: eine freiwillige Offenlegung auch für diese Gruppe der eigenen Belegschaft wird jedoch empfohlen (ESRS S1.71). Die Einschränkung der Angabepflicht auf die Beschäftigten dürfte den Berichtsaufwand wohl erheblich reduzieren, fördert jedoch nicht die Transparenz über angemessene Entlohnung von möglicherweise vulnerablen Mitarbeiterkategorien (z. B. Migranten) mit tendenziell niedrigem Entgeltniveau, die sich in der Kategorie der nicht angestellten Beschäftigten befinden könnten. Dies scheint insbes. vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass in ESRS S1.AR50 als ein exemplarisches Ziel angeführt wird, eine "angemessene Entlohnung für nicht angestellte Beschäftigte zu erreichen", und damit die Erhebung der Informationen in Rz 100 bedeutend wäre, um Transparenz über die Einkommenssituation der nicht angestellten Beschäftigten zu erlangen.

 

Rz. 103

I. S. d. ESRS werden folgende Begriffe mit dem Parameter "angemessene Entlohnung" definiert:

  • Die ESRS definieren "Lohn" als "Bruttolohn ohne variable Komponenten wie Überstunden und Anreizvergütung und ohne Zulagen, sofern sie nicht garantiert sind"[1].
  • Als "angemessene Entlohnung" wird jener Lohn bezeichnet, der ausreicht, um die Bedürfnisse der Arbeitskraft und seiner Familie unter Berücksichtigung der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu befriedigen.[2]
  • Der "niedrigste Lohn" wird für die niedrigste Entgeltkategorie berechnet, ohne Praktikanten und Auszubildende. Dabei soll das Grundeinkommen zzgl. aller festen Zuzahlungen zugrunde gelegt werden, das allen Beschäftigten in der eigenen Belegschaft garantiert wird. Der niedrigste Lohn ist für jedes Land, in dem das Unternehmen tätig ist, gesondert offenzulegen (mit Ausnahme der Unternehmen, die außerhalb des EWR liegen; ESRS S1.AR72).
  • Als "Entlohnung" sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt ("ergänzende oder variable Bestandteile"), zu verstehen.[3]
  • "Einkommen" bezeichnet das Bruttojahresentgelt und den entsprechenden Bruttostundenlohn.[4]
  • "Medianeinkommen" bezeichnet die Einkommenshöhe, von der aus die Zahl der Beschäftigten mit niedrigeren Einkommen gleich groß ist wie die der Beschäftigten mit höheren Einkommen.[5]
  • Als "Überstunden" werden tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, die von einer Arbeitskraft über ihre vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten hinaus geleistet wurden, erfasst.[6]
 

Rz. 104

Der Begriff "niedrigster Lohn" wird u. E. in den ESRS nicht eindeutig abgegrenzt; unklar bleibt insbes., worum es sich bei "feste Zuzahlungen" handelt oder wie die Begriffe "Entgeltkategorie" und "Grundeinkommen" i. S. d. ESRS zu definieren und abzugrenzen sind.[7]

 

Rz. 105

Die Anwendungsanforderungen (ESRS S1.AR73) verweisen im Zusammenhang mit Referenzwerten bzw. Benchmarks, die für den Vergleich mit dem "niedrigsten Lohn" herangezogen werden dürfen, auf unterschiedliche Anforderungen in EWR-Ländern und Ländern außerhalb des EWR:[8]

  • Für Länder des EWR darf der angemessene Mindestlohn nicht niedriger sein als der gem. der Richtlinie (EU) 2022/2041 festgelegte Mindestlohn (Rz 109).
  • Für Länder außerhalb des EWR darf der angemessene Mindestlohn nicht niedriger sein als das in bestehenden internationalen, nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften, offiziellen Normen oder Tarifverträgen festgelegte Lohnniveau auf der Grundlage einer Bewertung des Lohnniveaus, das für einen angemessenen Lebensstandard erforderlich ist:

    • falls keines dieser genannten Instrumente vorhanden ist: ein nationaler oder subnationaler Mindestlohn, der durch Rechtsvorschriften oder Tarifverhandlungen festgelegt wurde;
    • falls keines der bislang angeführten genannten Instrumente vorhanden ist: jeder Referenzwert, der die Kriterien der Initiative für nachhaltigen Handel[9] erfüllt, einschl. anwendbarer Referenzwerte, die an die Anker-Methodik angeglichen sind oder die von der Wage Indicator Foundation[10] oder dem Fair...

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