Rz. 90

Angabepflicht ESRS E2-5 sieht die Offenlegung von Informationen über die Produktion, die Verwendung, den Vertrieb, die Vermarktung und den Import bzw. Export von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen vor. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf die Gesundheit und die Umwelt durch besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe als solche zu ermöglichen. Sie soll auch ein Verständnis der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens ermöglichen, einschl. der Exposition gegenüber diesen Stoffen und der Risiken, die sich aus Änderungen der Vorschriften bzgl. dieser Stoffe ergeben (ESRS E2.32 f.).

Die Definition und Klassifikation der besorgniserregenden bzw. besonders besorgniserregenden Stoffe (Rz 24) ergeben sich aus der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (Rz 17) und beziehen sich auf die REACH-Verordnung (Rz 14). Da die genannten Stoffe potenziell schwere Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können, wurden diesbzgl. Datenpunkte in den ESRS E2 aufgenommen (ESRS E2.BC19). Die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit erwähnt auch die Stoffe, die das Recycling für sichere und hochwertige Sekundärrohstoffe behindern. Diese Art der Stoffe wurde aber von der EFRAG zunächst nicht in den Standard aufgenommen, da das Konzept nicht eindeutig sei und die Qualität der offengelegten Informationen infrage stellen würde (ESRS E2.BC44). Eine Ergänzung der Definition erfolgte jedoch bereits durch die EU-Kommission in den final veröffentlichten ESRS (Rz 24).

Als Referenzrahmen für diese Angabepflicht gelten verschiedene Verordnungen und Strategien der EU. Zum einen wurde der EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden"[1] bei der Erarbeitung der Angabepflicht berücksichtigt, zum anderen die EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit.[2] Des Weiteren ergeben sich Vorgaben aus der CLP-Verordnung[3] (Rz 15) sowie der Bericht der "Platform on Sustainable Finance: Technical Working Group" über die vier verbleibenden Umweltziele der Taxonomie,[4] welcher die Grundlage für die delegierte Verordnung der Taxonomie bzgl. der weiteren Umweltziele bildet (ESRS E2.BC16; siehe zur Taxonomie § 1 Rz 54 ff.).

 

Rz. 91

Wie in der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit hervorgehoben wird, ist die chemische Verschmutzung eine der Hauptursachen für die Gefährdung der Erde, die sich auf planetarische Krisen wie den Klimawandel, die Verschlechterung der Ökosysteme und den Verlust der biologischen Vielfalt auswirkt und diese verstärkt. Neue Chemikalien und Materialien müssen von der Produktion bis zum Ende ihres Lebenszyklus inhärent sicher und nachhaltig sein, während neue Produktionsverfahren und -technologien eingesetzt werden müssen, um den Übergang der chemischen Industrie zur Klimaneutralität zu ermöglichen (ESRS E2.BC43).

 

Rz. 92

Offenzulegen sind die Gesamtmengen an besorgniserregenden Stoffen, die bei der Produktion entstehen oder verwendet werden oder die beschafft werden und das Unternehmen als Emissionen, als Produkte oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlassen. Die Daten sind nach den Hauptgefahrenklassen der besorgniserregenden Stoffe aufzuschlüsseln (ESRS E2.34). Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen sind separat anzugeben (ESRS E2.35).

Damit die Informationen vollständig sind, müssen die Stoffe im eigenen Betrieb und Stoffe, die beschafft werden (z. B. eingebettet in Inhaltsstoffen, Halbfertigprodukte oder Endprodukte), in die Offenlegung einbezogen werden (ESRS E2.AR28).

Die Menge der Schadstoffe ist in Mengeneinheiten wie Tonnen, Kilogramm oder einer anderen Mengeneinheit, die für das Volumen und die Art des Schadstoffs angemessen ist, anzugeben (ESRS E2.AR29).

Die durch diese Angabepflicht bereitgestellten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits im Rahmen anderer bestehender Rechtsvorschriften, wie z. B. der Industrieemissionsrichtlinie (Rz 7) oder der E-PRTR-Verordnung (Rz 9), zu melden hat (ESRS E2.AR30). Nimmt das Unternehmen die Informationen durch Verweis auf, so hat es die Bestimmungen in ESRS 1 zu befolgen (§ 3 Rz 128 ff.).

 

Rz. 93

Die CLP-VO führt ein Klassifizierungssystem für besorgniserregende Stoffe ein. Hiernach werden Stoffe in drei Gefahrenkategorien eingeteilt. Die Kategorie "physikalische Gefahr" ergibt sich aus den physikalischen Eigenschaften des Stoffs. Die weiteren Gefahrenkategorien "Gefahr für die menschliche Gesundheit" und "Gefahr für die Umwelt" ergeben sich aus den möglichen Auswirkungen des Stoffs auf die menschliche Gesundheit bzw. Umwelt. Innerhalb dieser Kategorien gibt es Gefahrenklassen, nach denen die Angaben i. R. d. Angabepflicht aufzuschlüsseln sind (ESRS E2.34). Gefahrenklassen untergliedern Stoffe innerhalb der Gefahrenkategorien nach festgelegten Kriterien zur Einordnung der Schwere der Gefahr dieser Stoffe.[5] Tab. 12 zeigt eine Übersicht der...

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