Rz. 54

Die Umwelttaxonomie-VO[1] (Taxonomie-VO) bildet das Kernstück des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vom März 2018[2], welcher auch elementarer Bestandteil des EU Green Deal vom Dezember 2019 ist. Die Umwelttaxonomie ist ein Klassifikationssystem zur Bestimmung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten und beurteilt diese Wirtschaftstätigkeiten im Hinblick auf sechs Umweltziele. Sie bildet die Grundlage für die europäische Regulierung der Transparenz bzw. des Risikomanagements von Finanzteilnehmern, u. a. Asset Managern, im Zusammenhang mit den gesetzgeberischen Maßnahmen des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Dazu gehören bspw. die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)[3] sowie der noch zu verabschiedende EU Green Bond Standard[4].

 

Rz. 55

Die Taxonomie-VO verpflichtet Nicht-Finanzunternehmen auch zur Transparenz, sofern sie in den Anwendungsbereich der CSRD bzw. der früheren CSR-Richtlinie fallen. Betroffene Unternehmen sind nach Art. 8 Taxonomie-VO verpflichtet, über den ökologisch nachhaltigen ("grünen") Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitions- (CapEx) und ihrer Betriebsausgaben (OpEx) inkl. erläuternder Angaben zu berichten. Diese Taxonomieangaben sind wegen der Bezugnahme auf die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung nach der EU-Bilanz-RL[5] seit dem Geschäftsjahr 2021 von ca. 550 deutschen Unternehmen zu berichten; zukünftig werden sämtliche nach der CSRD berichtspflichtige Unternehmen, d. h. ca. 15.000 deutsche Unternehmen, Taxonomieangaben berichten müssen.

 

Rz. 56

Ob Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen als ökologisch nachhaltig i. S. d. Umwelttaxonomie-VO gelten, wird durch technische Bewertungskriterien konkretisiert. Diese Bewertungskriterien werden mittels delegierter Rechtsakte der EU-Kommission erlassen. Neben den delegierten Rechtsakten zu den technischen Bewertungskriterien existiert ein weiterer delegierter Rechtsakt zur Berichterstattung. Bisher wurden die folgenden delegierten Rechtsakte erlassen:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 zu den beiden klimabezogenen Umweltzielen,
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 zur Berichterstattung,
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 zur Aufnahme neuer Wirtschaftstätigkeiten (i. V. m. Atomenergie und Erdgas) bzgl. der beiden klimabezogenen Umweltziele und zur Überarbeitung der Berichterstattung,
  • Delegierte Verordnung C(2023) 3850 final vom 13.6.2023 zur Aufnahme neuer Wirtschaftstätigkeiten bzgl. der beiden klimabezogenen Umweltziele und
  • Delegierte Verordnung C(2023) 3851 final vom 13.6.2023 zur Aufnahme neuer Wirtschaftstätigkeiten bzgl. der vier nicht klimabezogenen Umweltziele und zur Überarbeitung der Berichterstattung.
[1] Verordnung (EU) 2020/852, ABl. EU v. 22.6.2020, L 198/13.
[2] EU-Kommission, COM(2018) 97 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0097, Abruf 31.8.2023.
[3] Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. EU v. 9.12.2019, L 317/1.
[4] Zum Stand der gesetzgeberischen Arbeiten zum EU Green Bond Standard https://finance.ec.europa.eu/sustainable-finance/tools-and-standards/european-green-bond-standard_en, Abruf 31.8.2023.
[5] Richtlinie 2013/34/EU, ABl. EU v. 29.6.2013, L 182/19.

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