Rz. 67

Nach ESRS E1-6.19[1] hat das berichtende Unternehmen gesondert voneinander anzugeben:

  • seine Scope-1-THG-Bruttoemissionen (sowohl als Angabe in Tonnen CO2-Äquivalent als auch unter Nennung des prozentualen Anteils der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen; Letzteres ergibt sich aus ESRS E1-6.23[2]),
  • seine Scope-2-THG-Bruttoemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalent),
  • seine Scope-3-THG-Bruttoemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalent) und
  • seine THG-Gesamtemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalent).

Diese Angabepflichten decken sich mit den Informationen, die Finanzmarktteilnehmer bei der Erstellung von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen gem. Verordnung (EU) 2019/2088 und unter Verwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 benötigen ("Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen")[3].

 

Rz. 68

ESRS E1-6.20[4] führt die Ziele der Offenlegungen der THG-Bruttoemissionen auf:

  • Der Umfang der verursachten Scope-1-THG-Bruttoemissionen soll ein Verständnis über die direkten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel und den Anteil seiner THG-Gesamtemissionen, die i. R. v. Emissionshandelssystemen reguliert werden, vermitteln;
  • der Umfang an Scope-2-THG-Bruttoemissionen (durch verbrauchte extern erworbene oder erhaltene Energie) soll ein Verständnis über die indirekten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel vermitteln;
  • der Umfang an Scope-3-THG-Bruttoemissionen soll ein Verständnis über die Treibhausgasemissionen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens vermitteln, die über die Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen hinausgehen;
  • der Umfang der verursachten THG-Gesamtemissionen soll ein allgemeines Verständnis über die Treibhausgasemissionen des Unternehmens vermitteln, um Fortschritte bei der Reduktion der Treibhausgasemissionen gem. den vom Unternehmen selbst gesetzten klimabezogenen Zielen und den strategischen Zielen der EU nachvollziehen zu können.

Aus dem Gesamtbild der veröffentlichten Daten zum Umfang der Treibhausgasemissionen – differenziert nach den jeweiligen Untergruppen – soll hervorgehen, welche Untergruppe von besonderer Bedeutung für das Unternehmen ist: etwa ob Maßnahmen zur Erreichung der Reduktionsziele am ehesten an den direkt oder indirekt verursachten Emissionen anknüpfen sollten oder an der Zusammensetzung der Wertschöpfungskette.

 
Hinweis

Eine ausführliche Definition von und Abgrenzung zwischen Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen bieten das GHG Protocol im Corporate Standard Revised sowie die nachfolgenden Veröffentlichungen des GHG Protocol.[5] Hiernach umfassen:

  • Scope 1-Emissionen: direkte THG-Emissionen aus Quellen, die dem Unternehmen gehören oder von ihm kontrolliert werden, z. B. Emissionen aus der Verbrennung in eigenen Öfen oder Fahrzeugen;
  • Scope-2-Emissionen: THG-Emissionen aus der Erzeugung des vom Unternehmen verbrauchten eingekauften Stroms;
  • Scope-3-Emissionen: sind eine Folge der Aktivitäten des Unternehmens, stammen jedoch aus Quellen, die nicht im Besitz des Unternehmens sind oder von ihm kontrolliert werden, und entstehen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette; Beispiele sind Emissionen im Zusammenhang mit dem Bezug von Materialien.

Abb. 7: Überblick über Emissionen entlang einer Wertschöpfungskette[6]

 

Rz. 69

Die Ermittlung der Scope-3-THG-Bruttoemissionen, und in Konsequenz davon auch der THG-Gesamtemissionen, wird besondere Herausforderungen an die Unternehmen stellen. Abhängig vom Umfang und der Zusammensetzung der Wertschöpfungskette werden sich mehr oder weniger große Schwierigkeiten bei der Datengewinnung ergeben. Die berichtenden Unternehmen sind auf die Mitwirkung ihrer Geschäftspartner angewiesen und werden am ehesten auf extern bereitgestellte Daten und Schätzungen sowie Daten, die zeitlich verzögert geliefert werden, zurückgreifen müssen. Folglich werden diese Informationen regelmäßig am wenigsten verlässlich sein.

 
Hinweis

Es könnte ggf. sinnvoll sein, Geschäftspartner vertraglich auf die rechtzeitige Bereitstellung der notwendigen Daten zu verpflichten.

Diesen Schwierigkeiten trägt die Übergangsregelung nach ESRS 1, App. C anteilig Rechnung, indem Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahrs (ggf. auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, den Umfang der Scope-3-Emissionen und der THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen können. Weitergehende Erleichterungen bei der Berichtspflicht bestehen allerdings nicht. Der Hintergrund geht direkt aus ESRS E1-6.20[7] hervor. Dort heißt es, dass die Scope-3-THG-Bruttoemissionen bei vielen Unternehmen den Hauptbestandteil ihres Treibhausgasinventars ausmachen und somit eine bedeutende Ursache für die Übergangsrisiken des Unternehmens darstellen. Deswegen seien die Informationen aus dieser Angabepflicht erforderlich, um die klimabedingten Übergangsrisiken des Unte...

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