Rz. 54

ESRS E1-5 verlangt Informationen zum Energieverbrauch und zum Energiemix des Unternehmens, um ein Verständnis für

  • den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens,
  • die Energieeffizienz,
  • die Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas und
  • den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergiemix zu vermitteln (ESRS E1-5.11(f)[1]).
 

Rz. 55

Gem. ESRS E1-5.12[2] ist der Gesamtenergieverbrauch im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb wie folgt in absoluten Zahlen (in MWh) aufzuschlüsseln:

  1. Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen[3]
  2. Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen,
  3. Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach:

    • Brennstoffverbrauch für erneuerbare Quellen, einschl. Biomasse (auch Industrie- und Siedlungsabfälle biologischen Ursprungs), Biokraftstoffe, Biogas, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen (Rz 58),
    • Verbrauch aus erworbener und erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung aus erneuerbaren Quellen und
    • Verbrauch selbst erzeugter erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um Brennstoffe handelt.
 

Rz. 56

Tab. 14 zeigt am Beispiel von Puma für das Geschäftsjahr 2022 eine Aufschlüsselung des Gesamtenergieverbrauchs im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb. Diese Abbildung wird im Geschäftsbericht 2022 ergänzt durch eine Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen bezogen auf Kernlieferanten der Ebene 1 und der Ebene 2.

 

Praxis-Beispiel Puma – Aufschlüsselung des Gesamtenergieverbrauchs im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb[4]

 

UMWELTKENNZAHLEN PUMA – ENERGIE

              Veränderung (in %) Veränderung (in %)
Energie (MWh)1-3 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2021/2022 2017/2022
Energie aus Strom gesamt 75.269 67.866 61.365 61.499 66.512 64.119 11 % 18 %
  Stromverbrauch aus nicht erneuerbaren Quellen 0 0 0 12.683 29.766 52.508 –100 %
  Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien (Grünstrom und Solarstrom vor Ort) 15.697 13.749 10.839 11.547 11.695 11.611 14 % 35 %
  Anteil Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien (ohne RECs) 21 % 20 % 18 % 19 % 18 % 18 %    
  Über RECs garantierter Stromverbrauch 59.572 57.117 50.526 37.269 25.051 0 10 % n/a
  Anteil Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien (mit RECs) 100 % 100 % 100 % 79 % 55 % 18 %    
Energie aus nicht erneuerbaren Quellen/fossilen Brennstoffen (Öl, Erdgas usw.) 7.541 10.006 10.739 10.975 11.724 14.430 –25 % –48 %
Energie aus Fernwärme gesamt 5.483 10.795 6.247 7.915 5.734 5.155 –49 % 6 %
Energieverbrauch gesamt (PUMA-Standorte) 88.293 88.666 78.350 80.389 83.970 83.704 0 % 5 %

1 Inklusive PUMAs eigener oder von PUMA betriebener Büros, Lager und Geschäfte sowie eigener Produktionsstandorte in Argentinien. Die sonstige Produktion ist an eigenständige Lieferanten und einige Lagerbetriebe sind an eigenständige Logistikdienstleister ausgelagert; ohne Franchise-Geschäfte.

2 Inklusive Hochrechnungen und Schätzungen, wenn keine Daten verfügbar waren.

3 Methodologische Veränderungen über die letzten drei Jahre beeinflussen die Ergebnisse.

Tab. 14: Beispiel für eine Aufschlüsselung des Gesamtenergieverbrauchs

 
Hinweis

Tab. 14 wäre zur Erfüllung der Berichtspflichten nach ESRS E1-5.12[5] an die darin aufgelisteten Kategorien anzupassen. Das Unternehmen muss zukünftig durch die Tätigkeit in klimaintensiven Sektoren die umfassenderen Berichtspflichten erfüllen (Rz 59).

 

Rz. 57

 
Achtung

Bei der Angabe nach ESRS E1-5.12(a)[6] zum Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen liegt offensichtlich ein Übersetzungsfehler in der deutschen Sprachfassung der ESRS vor. Statt der Angabe des Gesamtenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen muss es heißen: "zum Gesamtenergieverbrauch aus fossilen bzw. aus nicht erneuerbaren Quellen".

Dies wäre zum einen konsistent zu ESRS E1-5.12(c), der andernfalls dieselbe Angabe verlangen würde, und zum anderen mit dem Verweis in ESRS E1-5.12(a) auf andere Rechtsvorschriften: Diese Angabepflicht soll nämlich der Erstellung von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen im Finanzdienstleistungssektor gem. Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088)[7] dienen und ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288[8] zur Offenlegungsverordnung in Form zweier Indikatoren festgelegt, um die wichtigsten Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren einordnen zu können. Bei den entsprechenden Indikatoren handelt es sich um Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Quellen.

 

Rz. 58

Die Angaben zu ESRS E1-5.12(c)(i)[9] zum Wasserstoffverbrauch aus erneuerbaren Quellen haben den Anforderungen der folgenden beiden delegierten Rechtsakte für Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen zu genügen:

  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184[10] legt Vorschriften fest, nach denen "flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr" als vollständig erneuerbar betrachtet werden können;
  • die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185[11] enthält einen Mindestschwellenwert für Treibhausgaseinsparungen für wiederver...

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