Rz. 5

ESRS 1.AR16 enthält die strukturierte Darstellung von Nachhaltigkeitsaspekten, die i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse eines berichtspflichtigen Unternehmens mind. zu würdigen sind (§ 3 Rz 61). Dieser umfassende Katalog fußt für die Kategorisierung der Themen auf Art. 29b Abs. 2 Buchst. b) der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die für die "eigene Belegschaft" zu berücksichtigenden Unterthemen und Unter-Unterthemen enthält Tab. 1. In Rz 6 – Rz 25 werden die jeweiligen Unter-Unterthemen, die bei der Ermittlung wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekte im Zusammenhang mit ESRS S1 jedenfalls zu berücksichtigen sind, erläutert und näher definiert; sofern vorhanden, ist die Definition gem. Delegierte VO C(2023) 5303, Anhang II, Abkürzungen und Glossar zu den ESRS, Tab. 2 als Referenz herangezogen worden. Die Spannbreite der (Unter-)Unterthemen betreffend die "eigene Belegschaft" reicht von "Arbeitsbedingungen" über "Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle" bis "sonstige arbeitsbezogene Rechte" und basiert auf den in Rz 4 angeführten internationalen Rahmenwerken.

 
Thema Unterthema Unter-Unterthema
Eigene Belegschaft Arbeitsbedingungen
  • Sichere Beschäftigung
  • Arbeitszeit
  • Angemessene Entlohnung
  • Sozialer Dialog
  • Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten und Rechte der Arbeitnehmer auf Information, Anhörung und Mitbestimmung
  • Tarifverhandlungen, einschl. der Quote der durch Tarifverträge abgedeckten Arbeitskräfte[1]
  • Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
  • Gesundheitsschutz und Sicherheit
Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle
  • Gleichstellung der Geschlechter und gleicher Lohn für gleiche Arbeit
  • Schulungen und Kompetenzentwicklung
  • Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen
  • Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz
  • Vielfalt
Sonstige arbeitsbezogene Rechte
  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit
  • Angemessene Unterbringung
  • Datenschutz

Tab. 1: Nachhaltigkeitsaspekte gem. ESRS 1, App. A

 

Rz. 6

Das erste Unterthema in ESRS S1 "Arbeitsbedingungen" fasst acht Unter-Unterthemen zusammen (Rz 7 – Rz 14), die primär auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und weitere internationale sowie europäische Rahmenwerke referenzieren, die nicht nur das Recht auf Arbeit, sondern die grundlegenden Rechte in der Arbeitswelt beinhalten: Dazu zählen u. a. angemessene Arbeitsbedingungen, die Einhaltung von (Höchst-)Arbeits-, Ruhe- und Urlaubszeiten sowie Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Gesundheit und Sicherheit), gleicher Lohn für gleiche Arbeit sowie das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, um dadurch kollektiven Schutz der Arbeitnehmerinteressen zu gewährleisten.

 

Rz. 7

Das Recht auf "sichere Beschäftigung" ist in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (Art. 33) verankert. Im Kern geht es um die Bemühung, Arbeitnehmenden stabile Arbeitsverhältnisse zu bieten und frei ausgehandelte Verpflichtungen in Bezug auf Beschäftigungsstabilität und soziale Sicherheit einzuhalten. Darüber hinaus definiert die Europäische Sozialcharta weitere Rechte, die unter das Thema "sichere Beschäftigung" fallen können: das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz (Art. 8) sowie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf Soziale Sicherheit (Art. 12), das Recht auf Schutz bei der Kündigung (Art. 24), das Recht auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers (Art. 25).

 

Rz. 8

Das Recht auf angemessene "Arbeitszeit" ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Charta der Grundrechte der EU und der Europäischen Sozialcharta verankert. Demnach hat jeder Mitarbeiter das Recht auf:

  • Erholung und Freizeit und damit eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit sowie regelmäßigen, bezahlten Urlaub (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 24), wobei nach der Europäischen Sozialcharta (Art. 2) die Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs von mind. vier Wochen sicherzustellen ist;
  • Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit, Sicherheit und Würde achten (Charta der Grundrechte der EU, Art. 31);
  • Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten (Charta der Grundrechte der EU, Art. 31). Detaillierter definiert die Europäische Sozialcharta, dass die Arbeitswoche schrittweise verkürzt werden soll, soweit die Produktivitätssteigerung und weitere mitwirkende Faktoren dies gestatten; bezahlte öffentliche Feiertage vorzusehen sind; eine wöchentliche Ruhezeit sicherzustellen ist, die, soweit möglich, mit dem Tag zusammenfällt, der im betreffenden Land oder Bezirk durch Herkommen oder Brauch als Ruhetag anerkannt ist; und dass dafür zu sorgen ist, dass die Arbeitnehmer, die Nachtarbeit verrichten, in den Genuss von Maßnahmen kommen, mit denen der besonderen Art dieser Arbeit Rechnung getragen wird (Europäische Sozialcharta, Art. 2).
  • In Bezug auf den besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen sind entsprechende Vorgaben in Art. 7 der Europäischen Sozialcharta verankert.
 

Rz. 9

Das Recht auf...

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