3.1 Allgemeines

 

Rz. 122

Die Mindestangabepflichten (MDR), die ESRS 2 vorsieht (Rz 2), kommen immer dann zur Anwendung, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich beurteilt und infolgedessen Angaben zu Strategien, Maßnahmen, Zielen und Parametern tätigt (§ 3 Rz 10). Die zu den MDR in ESRS 2 vorgesehenen Angaben kommen grds. als Ergänzung zu den Angabepflichten der vier (sekundären) Berichterstattungsbereiche, wie sie in den themenbezogenen oder sektorspezifischen ESRS vorgesehen sind, zur Anwendung. Sie sind aber gleichermaßen zu berücksichtigen, wenn ein Unternehmen infolge der Ergebnisse seiner Wesentlichkeitsanalyse unternehmensspezifische Angaben tätigt (ESRS 2.60 und ESRS 2.70).

 

Rz. 123

Die MDR sind gemeinsam mit den Angabepflichten der themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS bzw. mit den unternehmensspezifischen Angaben zu tätigen, d. h. an denselben Stellen in der Nachhaltigkeitserklärung. Wenn einzelne Strategien oder Maßnahmen mehrere Nachhaltigkeitsaspekte zugleich betreffen, kann die gesamte Berichterstattung dazu (MDR und weitere Angaben) an einer einzigen Stelle innerhalb eines der vier Abschnitte der Nachhaltigkeitserklärung erfolgen und an den weiteren Stellen (ggf. auch in anderen Abschnitten der Nachhaltigkeitserklärung) hierauf verwiesen werden (ESRS 2.61 und ESRS 2.71). Nicht zulässig ist es demgegenüber, diese Strategien oder Maßnahmen an einer übergeordneten Stelle außerhalb des Abschnitts, auf den sich die Angabe bezieht (z. B. Umweltinformationen oder Governance-Informationen), darzustellen (z. B. als Teil der "Allgemeinen Informationen"). Zwar sind Ziele und Parameter von dieser Regelung ausgenommen, allerdings sind u. E. für diese auch Verweise grds. entlang der in ESRS 1 geregelten Vorgaben möglich.

 
Hinweis

"Wenn beispielsweise eine einzige Strategie sowohl ökologische als auch soziale Aspekte abdeckt, kann das Unternehmen in dem Abschnitt seiner Nachhaltigkeitserklärung, der sich mit Umweltaspekten befasst, über die Strategie Bericht erstatten. In diesem Fall sollte in den Abschnitt über Soziales ein Querverweis auf den Abschnitt über die Umwelt, in dem über die Strategie berichtet wird, aufgenommen werden. Ebenso kann über eine Strategie im Abschnitt über Soziales mit einem Querverweis im Abschnitt über Umwelt Bericht erstattet werden" (ESRS 2.AR20).

 

Rz. 124

ESRS 2 sieht bei den MDR insofern eine Abstufung vor, als nicht alle vorgesehenen Datenpunkte stets anzugeben sind – oftmals ist eine Angabe nur "gegebenenfalls" erforderlich. Hier ist allerdings die Qualität der deutschen Übersetzung der ESRS (erneut) zu kritisieren, als mitunter unterschiedliche Dinge gemeint sind: nämlich "if applicable" oder "if relevant" – d. h., falls der entsprechende Sachverhalt vorliegt oder aber falls die Information über einen Sachverhalt den Nutzern der Nachhaltigkeitsberichterstattung entscheidungsnützliche Informationen vermittelt. I. S. d. Anwendungssicherheit ist daher ein Rückgriff auf den englischen Original-Wortlaut der entsprechenden Ausführungen geboten.

 

Rz. 125

Darüber hinaus kommen auch für Mindestangabepflichten die Bestimmungen gem. ESRS 1 zur Anwendung, was die Möglichkeit zur Auslassung einzelner Datenpunkte im Hinblick auf die Relevanz bzw. Entscheidungsnützlichkeit dieser Angabe betrifft (§ 3 Rz 20). D.h., sofern nicht von den MDR selbst als lediglich "gegebenenfalls" zu tätigende Information gekennzeichnet, müssen sie u. E. für Strategien, Maßnahmen und Ziele jedenfalls getätigt werden. Für Mindestangabepflichten zu Parametern stehen demgegenüber dieselben Erleichterungen offen wie für die korrespondierenden Angabepflichten in den themenbezogenen und sektorspezifischen Standards.

 

Rz. 126

Weiterhin werden in ESRS 2 zu den MDR Aussagen wiederholt und als "allgemeine Angabepflichten" kodifiziert, die bereits in ESRS 1 bei den Darstellungen zur Wesentlichkeitsanalyse und der daraus erfolgenden Ableitung der Berichtsinhalte getätigt wurden (§ 3 Rz 85): Können geforderte Angaben zu Strategien, Maßnahmen oder Zielen nicht getätigt werden, weil sie im Hinblick auf einen bestimmten Nachhaltigkeitsaspekt nicht festgelegt wurden, hat das Unternehmen auf diesen Umstand hinzuweisen, um damit ebenso der Angabepflicht zu entsprechen. Gefordert wird von den MDR allerdings auch eine Begründung, warum eine solche Festlegung nicht erfolgte (siehe demgegenüber ESRS 1.33). Lediglich empfohlen wird eine Angabe dazu, innerhalb welchen Zeitrahmens entsprechende Strategien, Maßnahmen oder Ziele festgelegt werden sollen (ESRS 2.62 und ESRS 2.72). Für Parameter ist kein derartiger Datenpunkt vorgesehen.

3.2 ESRS 2 MDR-P – Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten

 

Rz. 127

Ziel von ESRS 2 MDR-P ist es, ein Verständnis für die Strategien (policies) zu vermitteln, die das berichtspflichtige Unternehmen verfolgt, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, zu mindern und zu beheben, mit Risiken umzugehen und Chancen zu nutzen. Hierfür sind die wichtigsten Inhalte von Strategien zu beschreiben, einschl. (ESRS 2.65(a) und (b)):

  • ihrer allgemeinen Ziele,
  • der ...

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