Was enthält der ESRS 2?

Der kürzere ESRS 2 regelt auf Basis der in ESRS 1 dargestellten allgemeinen Anforderungen die weiteren Querschnittsangaben, die zudem ohne Beachtung des Wesentlichkeitsvorbehalts zum ganz überwiegenden Teil stets angabepflichtig sind und bereits sehr ins Detail gehen.

Die Offenlegungspflichten des ESRS 2

Der ESRS 2 fordert verschiedene Offenlegungspflichten, die in der folgenden Tabelle wiedergegeben sind:

Grundlage für die Erstellung

  • BP-1: Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung (P)
  • BP-2: Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umstände (P)

Governance

  • GOV-1: Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane (P)
  • GOV-2: Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen (P)
  • GOV-3: Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme (P)
  • GOV-4: Erklärung zur Sorgfaltspflicht (P)
  • GOV-5: Risikomanagement und Interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (P)

Strategie

  • SBM-1: Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette (ÜA)
  • SBM-2: Interessen und Standpunkte der Interessenträger (P)
  • SBM-3: Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell (P)

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

  • IRO-1: Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (P)
  • IRO-2: In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Nachhaltigkeitsaspekte (P)

Mindestangabepflicht zu Strategien und Maßnahmen

  • MDR-P: Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten (P)
  • MDR-A: Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte (P)

Mindestangabepflicht zu Parameter und Ziele

  • MDR-M: Parameter in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte
  • MDR-T: Nachverfolgen der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben (P)

Offenlegungspflichten des ESRS 2

Damit sind fast alles Plichtangaben (P). Als Übergangserleichterung gibt es Ausnahmen im 1. Jahr für alle Unternehmen (ÜA) und darüber hinaus in einigen Standards für Unternehmen mit bis zu 750 Beschäftigten im 1. Jahr (ÜM) und bis zum 2. Jahr (ÜM-2). Bis auf die Strategien ist somit alles sofort bei der Erstanwendung zu beachten und nur die Parameter stehen unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt.

Datenpunkte der Offenlegungspflichten am Beispiel Strategie

Hinter den Offenlegungspflichten liegen wiederum jeweils verschiedene Datenpunkte, die zu nennen sind. So ist exemplarisch verdeutlicht an der Offenlegung von Strategien, die Berichterstattung so auszugestalten, dass die Nutzer des Nachhaltigkeitsberichts ein Verständnis dafür erlangen, wie das Unternehmen mit den auf den jeweiligen Nachhaltigkeitsaspekt bezogenen Risiken umgeht, Chancen nutzt und tatsächliche bzw. potenzielle Auswirkungen verhindert, mindert oder behebt (ESRS 2.64). Dabei sollen die folgenden Informationen für jede Strategie offengelegt werden (ESRS 2.65):

  • Eine Beschreibung der wichtigsten Inhalte (einschl. Ziele, Auswirkungen, Risiken, Chancen, und Überwachungsprozesse),
  • eine Beschreibung des Anwendungsbereichs (bzgl. Aktivitäten, Wertschöpfungskette, Region und betroffene Stakeholder),
  • Benennung der verantwortlichen Organisationsebene im Unternehmen,
  • wenn sich das Unternehmen zur Einhaltung von Standards oder Initiativen Dritter verpflichtet hat, ein Verweis auf diese,
  • ggf. eine Beschreibung wie Stakeholdern und deren Interessen in die Festlegung der Strategie einbezogen werden sowie
  • ggf. eine Beschreibung der Verfügbarkeit der Strategie für potentiell betroffene Stakeholder.

Neben diesen allgemeinen Angaben enthalten die Themenstandards spezifische Anforderungen für die entsprechende Strategie. Ggf. kann es sinnvoll sein, im Unternehmen nicht je eine Strategie zu den einzelnen Themenbereichen zu entwickeln, sondern die wesentlichen Themen z.B. in einer Umweltstrategie oder einer Sozialstrategie zusammen abzudecken. Entsprechend ist in der Berichterstattung die Offenlegung dieser Strategie nicht immer in die Themenbereiche zu unterscheiden. Im Rahmen von Strategien werden Ziele festgelegt und entsprechende Maßnahmen, die zur Erreichung der Zielvorgaben umgesetzt werden. Für die entsprechenden Maßnahmen und dazugehörige Mittel hat das Unternehmen Folgendes anzugeben (ESRS 2.68-69):

  • Eine Liste der Maßnahmen, die im Berichtsjahr ergriffen wurden oder geplant sind,
  • eine Beschreibung des Umfangs der wichtigsten Maßnahmen (bzgl. Aktivitäten, Wertschöpfungskette, Region und betroffene Stakeholder),
  • Zeithorizonte bzgl. der Durchführung der Maßnahmen,
  • ggf. Maßnahmen zur Abhilfe für durch wesentliche Auswirkungen verursachte Schäden,
  • ggf. quantitative und qualitative Informationen bzgl. des Fortschritts von Maßnahmen aus vorherigen Berichtszeiträumen.
  • Wenn erhebliche operative Ausgaben oder Investitionsausgaben für die Durchführung erforderlich sind, dann sind abzugeben eine Beschreibung der derzeitigen und zukünftigen finanziellen und sonstigen Mittel, die den Maßnahmen zugewiesen sind, der Betrag derzeitiger finanzieller Mittel und deren Verhältnis zu relevanten Beträgen im Abschluss sowie der notwendige Betrag zukünftiger finanzieller Mittel.

Offenlegung von Zielen

Dies dient dazu, die Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zu verfolgen. Dabei sollen messbare Ziele offengelegt werden. Wenn das Unternehmen keine messbaren Ziele festgelegt hat, kann es angeben, ob und bis wann es plant, solche festzulegen und ob und wie es die Wirksamkeit seiner Strategien und Maßnahmen stattdessen nachverfolgt (ESRS 2.81).

Überprüfung der Wirksamkeit anhand von Kennzahlen

Zur Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen und zur Nachverfolgung des Fortschritts von Zielen geben Unternehmen entsprechende Parameter i.S.v. Kennzahlen im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung an. Dabei sind vor allem die in den Themenstandards definierten Parameter zu verwenden sowie unternehmensspezifische Parameter. Zu den jeweiligen Parameter sind die folgenden Angaben zu ergänzen (ESRS 2.77):

  • Methoden und Annahmen zur Berechnung der Parameter,
  • ob ein Parameter von einer externen Stelle validiert wurde und wenn ja, von welcher,
  • aussagekräftige, klare und präzise Namen und Beschreibungen zur Kennzeichnung und Definition der Parameter sowie
  • Anwendung der im Abschluss verwendeten Währung.

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Schlagworte zum Thema:  ESRS, CSRD, Nachhaltigkeitsberichterstattung