Was regeln die ESRS E1 bis E5?

Die Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen stehen zwar im Zentrum der Umweltstandards der ESRS, doch sind auch weitere Umweltaspekte zu berichten, wenn diese für das Unternehmen wesentlich sind.

Die ESRS E1 – ESRS E5 decken die Umweltaspekte vom Klimawandel über die Umweltverschmutzung, die Wasser- und Meeresressourcen sowie die Biologische Vielfalt und Ökosysteme bis hin zur Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ab. Dabei ähneln sich die Standards im Aufbau. Es gibt jeweils die Unterteilung der Offenlegungsanforderungen in die Abschnitte

  • Allgemeine Angaben,
  • Management der Auswirkungen,
  • Risiken und Chancen sowie
  • Parameter und Ziele.

Somit kommt es zu einer umfangreichen Berichterstattung, die allerdings häufig auf schon bestehenden Regulierungen aufsetzt, etwa für Unternehmen, die vom Emissionshandel betroffen sind oder reguliert sind bezüglich des Umgangs mit besorgniserregenden Stoffen. Der EU kommt es darauf an, die klare Verantwortung für die Nachhaltigkeit in der Unternehmensführung zu verankern. Daher ist stets zu berichten, wie diese eingebunden ist, welche Pläne diese entwickelt haben und wie deren Umsetzung intern überwacht wird. Es wird deutlich, dass der eigentliche Zweck des Berichts darin liegt, das Thema Nachhaltigkeit in alle Unternehmensentscheidungen einfließen zu lassen, was bedeutet, dass sich Unternehmen mit den Bedingungen intensiv auseinandersetzen müssen.

Der Wesentlichkeitsvorbehalt der ESRS E1 – E5

Grundsätzlich stehen die Umwelt-Standards alle unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt. Allerdings sieht die EU das Thema Klimawandel (ESRS E1) als so bedeutend an, dass hier erhebliche Angabe- und Begründungspflichten nötig sind, fall ein Unternehmen diesen als nicht wesentlich identifiziert (ESRS 1.32).

ESRS E1: Klimawandel

In ESRS E1 wird verlangt, über den Übergangsplan für den Klimaschutz des Unternehmens zu berichten, was bedeutet, dass die Geschäftsmodelle auf die Anforderungen der Klimaneutralität überprüft und der mögliche Pfad zur Erreichung dargestellt werden müssen. Auch wird besonders hier die zweiseitige Sichtweise deutlich

  • einerseits ist über den Beitrag des Unternehmens zum Klimawandel, d.h. konkret die Treibhausgasemissionen des Unternehmens mit seiner gesamten Wertschöpfungskette zu berichten,
  • andererseits ist aber auch auf die Risiken einzugehen, die durch den Klimawandel für das Unternehmen bestehen (könnten).

Gerade bei diesem Standard ist die Problematik der Betrachtung der gesamten Wertschöpfungskette besonders augenfällig. Ist bereits die Ermittlung der Emissionen des Unternehmens sehr herausfordernd (Scope 1 und Scope 2), erfordert die geforderte Angaben der Emissionen nach Scope 3 die Betrachtung zusätzlich sowohl die Betrachtung der (Zu-)Lieferkette als auch die Kette der Weiterverarbeitung, Nutzung bis hin zur Verwertung des Produkts.

Da eine Netto-Null-Perspektive angestrebt wird, dürfen auch die Emissionsgutschriften angegeben werden, wenn bestimmte Geschäftsmodelle nicht oder zumindest für eine Übergangszeit nicht CO2-frei gestaltet werden können.

ESRS E2: Umweltschutz

Umweltverschmutzung ist eines der zentralen Umweltthemen, weshalb die ESRS diesem Thema den Themenstandard ESRS E2 widmen. Die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden stellt eine große Gefahr für die menschliche Gesundheit und Umwelt dar. Allerdings rückt der final verabschiedete Standard eher ein legalistisches Verhalten in den Vordergrund und weicht von dem gerade in diesem Bereich relevanten Stakeholder-Ansatz etwas ab. Der Verordnungsgeber stellt etwa teilw. nur noch auf die Berichterstattung von Grenzwertüberscheitungen ab; Umweltverschmutzungen unterhalb der Grenzwerte fallen nach den Formulierungen nicht mehr unter die Angabepflichten. Hier bleibt abzuwarten, ob die Erwartungen der Stakeholder nicht doch andere sind, und es kann Unternehmen nur geraten werden, weiter am Stakeholder-Dialog festzuhalten und die Angabepflicht breiter zu verstehen.

Insgesamt stehen auch im ESRS E2 die Verbindungen zur Corporate Governance und zu bestehenden Regulierungen insbes. auf EU-Ebene im Mittelpunkt der Betrachtung. Allerdings zeigen sich Brüche, da die Angabepflichten des ESRS E2 unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt stehen, andere Regulierungen aber stets Angaben ohne Wesentlichkeitsbetrachtung verlangen. Auch hier wäre abzuwägen, ob eine transparente oder eher minimalistische Berichterstattung im Nachhaltigkeitsbericht angestrebt werden soll. I. S. d. Stakeholder-Orientierung ist eine transparente Berichterstattung, die über das geforderte Mindestmaß hinausgeht, z. B. durch die Berichterstattung über Emissionen, die die entsprechenden Grenzwerte (noch) nicht überschreiten, wünschenswert aber nicht rechtlich erforderlich. Schließlich kommt es ggf. zu Überschneidungen mit der finanziellen Berichterstattung und anderen Teilen des Lageberichts, etwa des Risikoberichts. Hier kann dann die Verweistechnik genutzt werden, um Dubletten zu vermeiden.

ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen

Der ESRS E3 enthält Angabepflichten zu Wasser- und Meeresressourcen. Dabei sind sowohl Informationen zum Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben als auch Informationen zu Parametern und Zielen offenzulegen. Im Fokus stehen die Aspekte Wasserverbrauch, Wasserentnahme, Ableitung von Wasser, Ableitung von Wasser in die Ozeane sowie Gewinnung und Nutzung von Meeresressourcen. Welche Angaben im konkreten Einzelfall zu berichten sind, bestimmt ist von der Wesentlichkeitsanalyse abhängig. Viele der geforderten Informationen betreffen nur ausgewählte Sektoren oder Unternehmen (etwa bei Unternehmen mit Standorten in Gebieten mit hohem Wasserstress). Bezogen auf einzelne Angaben wird ESRS E3 hingegen für zahlreiche Unternehmen einschlägig sein: dies betrifft insbes. Angaben zum Wasserverbrauch.

ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme

Der ESRS E4 umfasst Angabepflichten hinsichtlich biologischer Vielfalt und Ökosysteme. In Übereinstimmung mit den anderen Umweltstandards sind Informationen zur Identifikation und zum Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie zu den Zielen und den korrespondierenden Parametern zu geben. ESRS E4 berücksichtigt dabei 3 Ebenen:

  • die direkten Faktoren des Verlusts der biologischen Vielfalt,
  • die Auswirkungen auf den Zustand der Arten und der Ökosysteme sowie
  • die Auswirkungen auf und Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen.

Die Gefährdung der biologischen Vielfalt ist durch die Faktoren Klimawandel, Verschmutzung, Veränderungen der Land-, der Wasser- und der Meeresnutzung, Nutzung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen sowie invasive nicht heimische Arten ausgelöst. Daher entstehen notwendigerweise Überschneidungen mit den anderen vier Umweltstandards der ESRS. Es gibt nur eine weitere Metrik (Flächenversiegelung), die im ESRS E4 bei Wesentlichkeit gefordert wird.

ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Auch beim ESRS E5 gibt es bezogen auf die Angabepflichten zur Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft die Angabe sowohl der Informationen zum Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit diesen Aspekten, als auch zu Parametern und Zielen. Dabei stehen Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle im Mittelpunkt, wobei auch bereits an bestehende Berichterstattungspflichten angeknüpft wird. Die inhaltliche Breite der verschiedenen Aspekte der Berichterstattung ist im Verhältnis zu den anderen themenspezifischen Standards enger eingegrenzt und erleichtert die Anwendung von ESRS E5.

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Schlagworte zum Thema:  ESRS, CSRD, Nachhaltigkeitsberichterstattung