Was enthält der ESRS 1?

ESRS 1 legt die Grundsätze für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten dar, insb. das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Dies ist Schwerpunkt der Erläuterungen des ESRS 1, der allerdings auch die weiteren Berichtserfordernisse und Übergangsregelungen enthält.

Nachhaltigkeitserklärung als Teil des Lageberichts

Durch die CSRD wird die Nachhaltigkeitserklärung Teil des Lageberichts. Daher gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung, wie sie in DRS 20 festgehalten sind. Allerdings werden diese in ESRS 1 konkretisiert. So fordert ESRS 1.2 von den Anwendern die Offenlegung aller wesentlichen Informationen zu nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens gemäß den geltenden ESRS. Es sind dabei nach ESRS 1.4-11 wesentliche nachhaltigkeitsbezogene Informationen untergliedert offenzulegen:

  • branchenunabhängige (primär nach den bislang vorliegenden ESRS),
  • branchenspezifische (noch zu standardisieren durch EFRAG) und
  • unternehmensspezifische (wenn konkret weitere Informationen nötig sind, um das Ziel zu erreichen).

Zusätzlich sind die von anderen Regulierungen geforderten Angaben als eine geschlossener Unterabschnitt einzufügen, was insb. die Angaben zum Anteil der Taxonomiefähigkeit und ‑konformität von Umsatz, Investitionen und Aufwendungen nach der Taxonomie-Verordnung meint.

Qualitative Merkmale von Nachhaltigkeitsinformationen

Die qualitativen Anforderungen an die Nachhaltigkeitserklärung (ESRS 1.19) unterteilen sich in

  • grundlegende qualitative Merkmale von Informationen:
    • Relevanz (ESRS 1.QC1 bis QC4); diese zielt unmittelbar auf die übergeordnete Zielsetzung der Entscheidungsnützlichkeit ab, d.h. sie muss für Prognosen geeignet sein und/oder einen bestätigenden Wert für die Adressaten haben und
    • wahrheitsgetreue Darstellung (ESRS 1.QC5 bis QC9) sowie
  • sich verbessernde qualitative Merkmale von Informationen:
    • Vergleichbarkeit (mit Vorjahresperioden und mit anderen Unternehmen) (ESRS 1.QC10 bis QC12),
    • Überprüfbarkeit (Dritte müssen sich von der wahrheitsgetreue der Darstellung überzeugen können) (ESRS 1.QC13 bis QC15) und
    • Verständlichkeit (jede angemessen sachkundige Person kann die übermittelten Informationen leicht nachvollziehen) (ESRS 1.QC16 bis QC20).

Relevanz und wahrheitsgetreue Darstellung

Aus der Relevanz entspringt das Konzept der Wesentlichkeit (ESRS 1.QC4). Um entscheidungsnützlich zu sein, müssen die Informationen nicht nur relevant sondern auch glaubwürdig sein, d.h. die Dinge wahrheitsgetreu wiedergeben (ESRS 1.QC5). Um diesem Ziel zu entsprechen, muss eine Information 3 Eigenschaften aufweisen:

  • Vollständig: Alle wesentlichen Informationen müssen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen werden, die erforderlich sind, damit der Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Auswirkungen, Risiken und Chancen eines Unternehmens verstehen kann. ESRS (ESRS 1.QC6).
  • Neutral: Die Informationen haben in ausgewogener Weise dargestellt zu werden; weder stehen eine zu vorteilhafte noch eine zu unvorteilhafte Darstellung im Einklang mit der Anforderung an eine neutrale Informationsdarstellung. Diese Forderung erstreckt sich sowohl auf die Auswahl der Berichtsinhalte als auch auf deren Abhandlung in der Nachhaltigkeitserklärung selbst (ESRS 1.QC7).
  • Korrekt: Die Informationen, die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung dargestellt werden, dürfen nicht von wesentlichen Falschdarstellungen verzerrt werden; eine absolute Präzision ist aber ebenso nicht erforderlich. (ESRS 1.QC9). Daraus folgt, dass Forderungen, Schätzungen, Annahmen und Prognosen als solche erkennbar gemacht werden, methodische Vorgehensweisen sorgfältig konzipiert und Beschreibungen präzise gehalten werden. Methodische Unsicherheiten und enthaltene Grenzen der Aussagekraft einzelner Angaben sind ebenso aufzuzeigen.

Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit

Bezüglich der Wesentlichkeit gilt die doppelte Betrachtung, wobei neu die Erfüllung eines Kriteriums bereits die Angabepflicht auslöst (ESRS 1.21 ff.):

  • einerseits ist wesentlich, wenn die Risiken oder Chancen analog zur bisherigen Finanzberichterstattung wesentlich sind, d.h. entscheidungsrelevant aus der Sicht der Eigen- oder Fremdkapitalgeber;
  • andererseits sind auch Auswirkungen des unternehmerischen Handelns zu berichten, wenn diese aus der Sicht der Stakeholder (Interessengruppen) wesentlich sind.

Die Wesentlichkeitsanalyse ist meistens, ggf. nach einer vorgeschalteten Bestandsaufnahme der vorhandenen Nachhaltigkeitsinformationen im Unternehmen der Ausgangspunkt für den Umsetzungsprozess.

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Sorgfaltspflichten (Nachhaltigkeits-Due-Diligence) als Grundstein der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Unternehmen müssen die tatsächlichen und potenziellen nachteiligen Auswirkungen (grundsätzlich Menschenrechtsverletzungen) im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Produkten oder Dienstleistungen durch ihre eigenen Aktivitäten und ihre Geschäftsbeziehungen identifizieren, bewerten, verhindern, mindern und beheben (ESRS 1.58 ff.). Hier kommt es zu einer Überschneidung mit der noch zu finalisierenden Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) und aktuell bereits zu dem in Deutschland geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Allerdings gibt es unterschiedliche Anwendungskreise.

Weitere Bestandteile des ESRS 1: Berichtsgrenzen, Zeithorizont und Darstellungshinweise

Berichtsgrenzen inkl. Wertschöpfungskette

Wesentliche tatsächliche oder potenzielle (nachteilige) Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, sind zu berücksichtigen (ESRS 1.62 ff.).

Zeithorizont

Nachhaltigkeitsbelange sind über einen angemessenen kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizont zu betrachten, der rückblickende und zukunftsgerichtete Informationen enthält (ESRS 1.73 ff.).

Darstellungshinweise

Das Unternehmen muss jeweils Vorjahresinformationen für alle Beträge einschließlich der in der tatsächlichen Periode berichteten Kennzahlen und Leistungsindikatoren vorlegen (Ausnahme: bei der Erstanwendung sind keine Vorjahresangaben notwendig). Darüber hinaus sind auch Vergleichsinformationen für erläuternde und beschreibende Informationen offenzulegen, wenn sie für das Verständnis der Informationen des aktuellen Zeitraums relevant sind (ESRS 1.83). Die Darstellung hat geschlossen als ein abgegrenzter Teil im Lagebericht zu erfolgen, wobei es nur eingeschränkte Verweismöglichkeiten auf andere Berichtsteile gibt.

Übergangserleichterungen

In der Anlage C des ESRS 1 werden Übergangsregelungen eingeräumt, um vor allem die kleineren berichtspflichtigen Unternehmen zu entlasten. So gibt es eine Reihe von Angabepflichten, die im ersten Jahr der Anwendung von Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten nicht angegeben werden müssen (ESRS 1.Anlage C). Hiervon sind die folgenden Angaben betroffen:

  • ESRS E1-6: CO2-Angaben des Scope 3
  • ESRS E4: alle Angabepflichten
  • ESRS S1: alle Angabepflichten
  • ESRS S2: alle Angabepflichten
  • ESRS S3: alle Angabepflichten
  • ESRS S4: alle Angabepflichten

Weitere Übergangregelungen, die für alle Unternehmen gelten, betreffen die Bereitstellung von Informationen zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen in allen Umweltthemenstandards für das erste Jahr sowie die einige Angabepflichten des ESRS S1 „Eigene Belegschaft“.

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Schlagworte zum Thema:  ESRS, CSRD, Nachhaltigkeitsberichterstattung