Rz. 1

ESRS 2 enthält Angabepflichten, die sektorunabhängig von allen berichtspflichtigen Unternehmen und für alle von den ESRS abgedeckten Nachhaltigkeitsaspekten zu tätigen sind (ESRS 2.1). Im Standard werden besonders grundlegende Angaben geregelt, die für das Verständnis der Darstellungen zu den Inhalten der Nachhaltigkeitsberichterstattung – auf Ebene der Nachhaltigkeitsaspekte, über die berichtet wird, bzw. bereits auf Ebene der Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrer Gesamtheit – von Bedeutung sind.

 

Rz. 2

Darüber hinaus nehmen die sog. "Mindestangabepflichten" ("minimum disclosure requirements") einen wichtigen Platz in ESRS 2 ein. Diese stellen keine originären Angabepflichten dar, sondern beziehen sich im Querschnitt auf die Angabepflichten in den themenbezogenen ESRS. In Anknüpfung an die vorgesehene Einteilung dieser Angabepflichten nach "sekundären Berichterstattungsbereichen" (§ 3 Rz 85) wird geregelt, welche Informationen bei einer Berichterstattung zu Strategien, Maßnahmen, Zielen oder Parametern mind. getätigt werden müssen. Als Zielsetzung dieser Mindestangabepflichten nennen die Basis for Conclusions zu ESRS 2: "to support the provision of relevant, complete and comparable information whenever the undertaking either as required by a topical ESRS or on an entity-specific basis, has to report respectively on policies, actions, targets and metrics" (ESRS 2.BC77). Darüber hinaus wird durch diese Mindestangabepflichten gewährleistet, dass die grundlegenden Anforderungen der CSRD zu den Inhalten dieser Berichterstattungsbereiche eingehalten werden.

 

Rz. 3

Hinsichtlich seines Aufbaus ist ESRS 2 grds. nach den (primären) Berichterstattungsbereichen der ESRS strukturiert, die ihrerseits aus den Empfehlungen der TCFD übernommen sind. Die Angabepflichten hierzu werden entsprechend durch ihre Codierung kenntlich gemacht. Zu Parametern und Zielen enthält ESRS 2 allerdings keine eigenständigen Angabepflichten, sondern nur Mindestangabepflichten. Dafür enthalten die beiden ersten Angabepflichten in ESRS 2 außerhalb der TCFD-Gliederungslogiken allgemeine Angabepflichten zu den "Grundlagen für die Erstellung" der Nachhaltigkeitserklärung ("basis for preparations", BP).

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