Rz. 79

Die bisherigen Darstellungen zur Wesentlichkeitsanalyse (Rz 57Rz 78) widmeten sich der Frage, wie die inhaltliche Wesentlichkeit einer Auswirkung, eines Risikos oder einer Chance identifiziert werden kann. Die Frage, ob eine Angabe hierzu zu tätigen ist, ist in einem zweiten, daran knüpfenden Schritt zu überprüfen. Hierbei steht die Wesentlichkeit der damit vermittelten Information im Fokus[1] – und damit letztlich deren Relevanz bzw. Entscheidungsnützlichkeit (Rz 20). Insofern kann an dieser Stelle auch von einer nachgelagerten formalen Wesentlichkeitsanalyse gesprochen werden. Für diese ist insbes. auf die Anforderungen der qualitativen Merkmale zurückzugreifen.

 

Rz. 80

Inwiefern eine Information offengelegt werden soll, wird in den ESRS zunächst an verschiedenen Stellen geregelt. So werden die Angabepflichten zu den entsprechenden Nachhaltigkeitsaspekten, über deren Auswirkungen, Risiken und Chancen bei Wesentlichkeit ein Verständnis zu vermitteln ist, in den themenbezogen ESRS festgelegt. In Bezug auf die eigentliche Wesentlichkeitsanalyse bestehen ebenfalls Angabepflichten, welche vom berichtspflichtigen Unternehmen zu beachten sind.

 

Rz. 81

Im Hinblick auf die Darstellung der Wesentlichkeitsanalyse sind v. a. die folgenden Angabepflichten maßgeblich (ESRS 1.26):

  • Die Angabepflichten zum Prozess der Identifizierung und Bewertung von Auswirkungen, Risiken und Chancen sind in ESRS 2 IRO-1 verankert.
  • ESRS 2 SBM-3 enthält allgemeine Angabepflichten in Bezug auf die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse.
 

Rz. 82

Weiterhin gilt, dass unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse alle Informationen offengelegt werden müssen, welche innerhalb von ESRS 2 "Allgemeine Anforderungen" ("General Disclosure") vorgeschrieben werden (auch über die in Rz 81 dargelegte Darstellung zur Wesentlichkeitsanalyse hinaus). Damit in enger Verbindung müssen ebenso stets alle Angabepflichten mit der Kennzeichnung IRO-1 ("Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen") aus den themenbezogenen Standards offengelegt werden (ESRS 1.29). Dies soll die Transparenz im Stakeholder-Engagement für die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse sichern.

 

Rz. 83

Für alle anderen Angabepflichten der themenbezogenen Standards ist demgegenüber eine Berichterstattung grds. nur für Nachhaltigkeitsaspekte erforderlich, die in der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wurden:

  • Sollte ein Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich gelten, so sollen alle Informationen offengelegt werden, welche zu diesem Nachhaltigkeitsaspekt im entsprechenden themenbezogenen bzw. sektorspezifischen ESRS vorgeschrieben werden (ESRS 1.30(a)).
  • Wird ein Nachhaltigkeitsaspekt – d. h. der Inhalt eines themenbezogenen Standards –, der in ESRS 1, App. A angeführt wird, als nicht wesentlich beurteilt, so hat dies keine weiteren Folgen. ESRS 1 empfiehlt allerdings, kurz zu erläutern, auf welcher Basis eine Beurteilung durch das berichtspflichtige Unternehmen erfolgte (ESRS 1.32).
  • Sollte ein Nachhaltigkeitsaspekt nicht ausreichend durch die ESRS abgedeckt sein, dann muss das berichtspflichtige Unternehmen weitere unternehmensspezifische Angaben ergänzen (ESRS 1.30(b)). Dafür muss es (intern) dokumentieren, anhand welcher Kriterien bzw. Schwellenwerte es diese Informationen bestimmt (ESRS 1.36(a)).
 

Rz. 84

Von dem soeben dargelegten Regelfall gibt es allerdings zwei wichtige Ausnahmen:

  • Angabepflichten gem. ESRS E1 ("Klimawandel"): Auch dieser themenbezogene Standard muss nicht angewandt werden, wenn das Thema "Klimawandel" in der Wesentlichkeitsanalyse als nicht wesentlich erachtet wird. In diesem Fall muss das Unternehmen aber seine Abwägungen, die zu dieser Schlussfolgerung führten, darlegen – ESRS 1 verweist auf ESRS 2 IRO-2 als Orientierung für die Ausgestaltung dieser Darlegung. Dazu zu ergänzen ist eine vorausschauende Analyse einschl. "der Bedingungen, die das Unternehmen dazu veranlassen könnten, den Klimawandel in Zukunft als wesentlich zu betrachten" (ESRS 1.32).
  • Wird infolge der Wesentlichkeitsanalyse oder der in Rz 85 ff. dargestellten Abwägungen die Angabe eines Datenpunkts unterlassen, der in ESRS 2, App. B angeführt wird ("Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben"), so ist ausdrücklich zu erklären, dass dieser Datenpunkt "nicht wesentlich ist" (ESRS 1.32). Diese Darstellung hat in tabellarischer Form zu erfolgen und wird in ESRS 2 IRO-2 weiter konkretisiert.
 

Rz. 85

Für eine Angabepflicht zu einem inhaltlich wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt ist darüber hinaus eine weitere Abstufung in den Analysen vorzunehmen, die nach (sekundärem) Berichterstattungsbereich wie folgt unterscheidet:

  • Bei der Offenlegung von Informationen zu Strategien, Maßnahmen und Zielen zu wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten muss das berichtspflichtige Unternehmen die vorgeschriebenen Informationen gem. den Angabepflichten und Datenpunkten in den ...

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